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   BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12   

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https://dejure.org/2013,16362
BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12 (https://dejure.org/2013,16362)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2013 - XI ZR 260/12 (https://dejure.org/2013,16362)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12 (https://dejure.org/2013,16362)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG
    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Inhaltskontrolle für Sonderbestimmungen für ein Pfändungsschutzkonto

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Klausel eines Kreditinstituts über den monatlichen Grundpreis des Pfändungsschutzkontos und Verweigerung zur Nutzung einer Bank Card oder einer Kreditkarte

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer Entgeltklausel sowie weiterer Klauseln zur Führung eines Pfändungsschutzkontos

  • zvi-online.de

    ZPO § 850k; BGB § 307; UKlaG §§ 1, 3
    Unwirksamkeit einer Entgeltklausel sowie weiterer Klauseln zur Führung eines Pfändungsschutzkontos

  • Betriebs-Berater

    Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Inhaltskontrolle für Sonderbestimmungen für ein Pfändungsschutzkonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Klausel eines Kreditinstituts über den monatlichen Grundpreis des Pfändungsschutzkontos und Verweigerung zur Nutzung einer Bank Card oder einer Kreditkarte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Ausgabe einer Bank Card nicht möglich": Klausel unwirksam?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Unwirksamkeit der im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet erneut über eine Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Aufschlag fürs P-Konto ist unzulässig

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet erneut über eine Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten (P-Konten)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontoführungsentgelt beim Pfändungsschutzkonto

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändungsschutzkonto und Bank-AGB

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    P-Konto: BGH entscheidet erneut über Entgeltklausel sowie weitere AGB

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pfändungsschutzkonten - Zusätzliches Entgelt unzulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 850k; BGB § 307; UKlaG §§ 1, 3
    Unwirksamkeit einer Entgeltklausel sowie weiterer Klauseln zur Führung eines Pfändungsschutzkontos

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Unwirksamkeit einer Entgeltklausel sowie weiterer AGB für Pfändungsschutzkonten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    AGB für Pfändungsschutzkonten - BGH kippt Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Deutschen Bank

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entgeltklausel sowie weitere AGB für Pfändungsschutzkonten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erneute Entscheidung über eine Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klausel eines Kreditinstituts über den monatlichen Grundpreis des Pfändungsschutzkontos kann unwirksam sein

  • Telepolis (Pressemeldung, 18.07.2013)

    Höheren Gebühren für pfändungsgeschützte Konten rechtswidrig

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    P-Konto der Deutschen Bank benachteiligt Verbraucher - BGH: Automatische Leistungseinschränkungen beim P-Konto sind unzulässig

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit von Entgeltklauseln sowie weiteren AGB für Pfändungsschutzkonten

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zu Entgeltklauseln und AGBs zum P-Konto

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bank darf für Pfändungsschutzkonto keine höheren Gebühren verlangen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höhere Gebühren für ein P-Konto abgelehnt

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Entgeltklausel sowie weitere AGB für Pfändungsschutzkonten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3163
  • ZIP 2013, 1809
  • ZIP 2013, 55
  • MDR 2013, 1246
  • NZI 2013, 973
  • WM 2013, 1796
  • BB 2013, 2241
  • BB 2013, 2452
  • DB 2013, 2145
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Auszug aus BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12
    sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten (Fortführung der Senatsurteile vom 13. November 2012, XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 und XI ZR 145/12, juris).

    (1) Bei dem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO handelt es sich, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 17 - 24, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 22 - 29) angenommen hat, weder um eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten noch um ein "aliud" gegenüber dem Girokonto.

    Die Beklagte erfüllt vielmehr, wovon das Berufungsgericht auch insoweit übereinstimmend mit der zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 25 - 30, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 30 - 35) ausgegangen ist, durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine ihr gemäß § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.

    (3) Diese Einordnung hat in der Literatur durchweg Zustimmung gefunden (Ahrens, NJW 2013, 975; Fest, JZ 2013, 202, 205; Schultheiß, ZBB 2013, 114, 123 ff.; Wedel, JurBüro 2013, 217; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 3.13; Schmidt, LMK 2013, 342773; Metz EWiR 2013, 95; Brögelmann, NJ 2013, 167 f.; Neiseke, jurisPR-BKR 4/2013 Anm. 3 und 5/2013 Anm. 2; Buck, FD-InsR 2013, 341185; ablehnend Sudergat, ZVI 2013, 22 f.).

    (1) Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn der Kunde danach bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat; dasselbe gilt, wenn das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 41 ff., insbesondere Rn. 49 f., für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 46 ff., insbesondere Rn. 54 f.).

    Ob eine Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund- und Postenpreise (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 45 - 50, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 50 - 55).

    Wie das Berufungsgericht, dessen Ausführungen insoweit uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegen (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 51, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 56), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darin, dass die Beklagte für die Führung des Pfändungsschutzkontos mit 8, 99 EUR einen - erheblich - höheren monatlichen Grundpreis als für das ... AktivKonto (4,99 EUR) verlangt.

    (a) Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Bearbeitungsaufwand, insbesondere ein aus der Durchführung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) - möglicherweise - resultierender organisatorischer Mehraufwand, vermag die Erhebung eines höheren Entgelts nicht zu rechtfertigen (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 56 f., für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 61 f.).

    Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 21, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 26, jeweils mwN).

    Darauf, ob die Beklagte das Umwandlungsverlangen eines Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO berechtigterweise zum Anlass nehmen dürfte, das Kreditverhältnis bzw. den Girovertrag nach Nr. 19 Abs. 1 bis 3 AGB-Banken zu kündigen (vgl. in diesem Sinne Herresthal, WM 2013, 773, 779; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13; offengelassen in den Senatsurteilen vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 56, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 61, jeweils mwN), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

    (2) Entgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat bei seinen vergleichenden Ausführungen zur Höhe des Kontoführungsentgelts beim Pfändungsschutzkonto in den Urteilen vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11, WM 2012, 2381, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris) nicht "gedanklich vorausgesetzt", bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sei eine "Anpassung" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich rechtlich unbedenklich.

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 145/12

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Auszug aus BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12
    sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten (Fortführung der Senatsurteile vom 13. November 2012, XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 und XI ZR 145/12, juris).

    (1) Bei dem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO handelt es sich, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 17 - 24, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 22 - 29) angenommen hat, weder um eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten noch um ein "aliud" gegenüber dem Girokonto.

    Die Beklagte erfüllt vielmehr, wovon das Berufungsgericht auch insoweit übereinstimmend mit der zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 25 - 30, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 30 - 35) ausgegangen ist, durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine ihr gemäß § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.

    (1) Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn der Kunde danach bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat; dasselbe gilt, wenn das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 41 ff., insbesondere Rn. 49 f., für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 46 ff., insbesondere Rn. 54 f.).

    Ob eine Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund- und Postenpreise (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 45 - 50, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 50 - 55).

    Wie das Berufungsgericht, dessen Ausführungen insoweit uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegen (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 51, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 56), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darin, dass die Beklagte für die Führung des Pfändungsschutzkontos mit 8, 99 EUR einen - erheblich - höheren monatlichen Grundpreis als für das ... AktivKonto (4,99 EUR) verlangt.

    (a) Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Bearbeitungsaufwand, insbesondere ein aus der Durchführung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) - möglicherweise - resultierender organisatorischer Mehraufwand, vermag die Erhebung eines höheren Entgelts nicht zu rechtfertigen (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 56 f., für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 61 f.).

    Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 21, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 26, jeweils mwN).

    Darauf, ob die Beklagte das Umwandlungsverlangen eines Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO berechtigterweise zum Anlass nehmen dürfte, das Kreditverhältnis bzw. den Girovertrag nach Nr. 19 Abs. 1 bis 3 AGB-Banken zu kündigen (vgl. in diesem Sinne Herresthal, WM 2013, 773, 779; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13; offengelassen in den Senatsurteilen vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 56, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 61, jeweils mwN), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

    (2) Entgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat bei seinen vergleichenden Ausführungen zur Höhe des Kontoführungsentgelts beim Pfändungsschutzkonto in den Urteilen vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11, WM 2012, 2381, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris) nicht "gedanklich vorausgesetzt", bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sei eine "Anpassung" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich rechtlich unbedenklich.

  • OLG Schleswig, 26.06.2012 - 2 U 10/11

    Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

    Auszug aus BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12
    Diese Kündigung erfordert auch bei nicht fristgebundenem Kündigungsrecht jedenfalls eine entsprechende Erklärung des Darlehensgebers, die im Einzelfall Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, WM 2013, 316 Rn. 25, 30, jeweils mwN) sowie an die Wahrung der Textform (§ 492 Abs. 5 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 2 BGB) geknüpft sein kann (vgl. OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1919 f.).

    (1) Die unangemessene Benachteiligung besteht darin, dass die Beklagte das Verlangen des Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis zu verschaffen (ebenso OLG Schleswig WM 2012, 1914, 1919; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13).

    In einem solchen "Beendigungsautomatismus" unter Verzicht auf den Ausspruch einer - wirksamen - Kündigung liegt auch hier die nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung der Kunden (ebenso OLG Schleswig WM 2012, 1914, 1917 f.; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12
    Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21).

    Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 74/05

    Zulässigkeit der Teilkündigung eines Girovertrages; Gesonderte Kündigung des

    Auszug aus BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12
    (1) Grundlage der Rechtsbeziehung für die Nutzung einer Debitkarte (ec-Karte bzw. girocard) bzw. Kreditkarte ist jeweils ein entsprechender Kartenvertrag, der gesondert zum Girovertrag abgeschlossen wird (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181 zum Bankkartenvertrag; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 15; Singer in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 37 Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 675f Rn. 44, 48, 50) und bei dem es sich um einen Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB handelt (zum Debitkartenvertrag vgl. Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 7, § 675f Rn. 1; zum Emissionsvertrag zwischen dem Kreditinstitut als Kreditkartenaussteller und dem Karteninhaber vgl. Jungmann in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 6, § 675f Rn. 2).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12
    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 61/11

    BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr.

    Auszug aus BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12
    Insbesondere folgt hieraus nicht, dass sich die angegriffene Regelung in einer rein deklaratorischen Wiedergabe (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 14 mwN) des Inhalts von § 850k ZPO als ohnehin geltender Rechtsvorschrift erschöpft.
  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    Auszug aus BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12
    Diese Kündigung erfordert auch bei nicht fristgebundenem Kündigungsrecht jedenfalls eine entsprechende Erklärung des Darlehensgebers, die im Einzelfall Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, WM 2013, 316 Rn. 25, 30, jeweils mwN) sowie an die Wahrung der Textform (§ 492 Abs. 5 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 2 BGB) geknüpft sein kann (vgl. OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1919 f.).
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12
    Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 06.06.2012 - 19 U 13/12

    Unzulässigkeit einer Preisklausel für ein Pfändungsschutzkonto

    Auszug aus BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2012, 1911 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 590/15

    Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse

    Dass der Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten die Senatsurteile vom 13. November 2012 in einer Urteilsanmerkung (Hinrichs, BB 2013, 2452) zustimmend kommentiert haben soll, ist - unabhängig davon, ob die vorstehende Fundstelle tatsächlich so verstanden werden kann - schon deshalb unerheblich, weil diese Anmerkung nicht im Namen der Beklagten erfolgt ist.
  • BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Anspruch auf Rückumwandlung eines

    Vielmehr ist die betreffende Wendung geeignet, bei einem durchschnittlichen Kunden, der auf seinem Girokonto einen mit der Beklagten vereinbarten Dispositionskredit (§ 504 BGB) in Anspruch nimmt, den Eindruck hervorzurufen, seine Berechtigung zur Inanspruchnahme des Kredits sei auch nach Aufhebung des Pfändungsschutzes allein schon aufgrund des zuvor erfolgten Abschlusses der Zusatzvereinbarung entfallen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 32).

    Denn die Beendigung eines - regelmäßig unbefristeten - Dispositionskredites durch das Kreditinstitut bedarf auch bei einem nicht fristgebundenen Kündigungsrecht der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinbarung mit dem Kunden (§ 490 BGB, vgl. auch Nr. 19 Abs. 2, 3 AGB-Banken; siehe Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 33).

    Insoweit übersieht die Revision, dass es sich bei der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits auf einem bestehenden Girokonto um einen von dem Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto (§ 675f Abs. 2 BGB) gesondert zu beurteilenden, wenn auch mit diesem zusammenhängenden Darlehensvertrag im Sinne von § 504 BGB handelt (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 2 BGB; Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 32, 34; Palandt/ Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675f Rn. 8).

    Der kreditgebenden Bank ist es daher grundsätzlich unbenommen, einen Darlehensvertrag im Falle einer Vermögensverschlechterung des Kunden - unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - zu kündigen, wobei auch im Streitfall offen bleiben kann, ob die Bank allein das Umwandlungsverlangen eines Kunden berechtigterweise schon zum Anlass einer Kündigung nehmen darf (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 35).

    (a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind Klauseln, die einen bestehenden Dispositionskredit mit Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos automatisch ohne vorherige - wirksame - Kündigung beenden, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 34).

    Hierdurch greift sie einseitig zu ihren Gunsten in das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen (kredit-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto eine Grundlage findet (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 37).

  • KG, 12.08.2014 - 5 U 2/12

    Bearbeitungsentgelt von 25,00 EUR bei Flugstornierung unzulässig

    Sie regelt weder den Preis für die Stornierung des Fluges als vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten noch ein Entgelt für eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung (vergleiche BGH, NJW 2013, 3163 TZ. 15).
  • LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 28 O 98/17

    Unangemessenheit des Entgelts für Basiskonten

    Durch Urteil vom 16.07.2013 (Az.: XI ZR 260/12, NJW 2013, 3163 [BGH 16.07.2013 - XI ZR 260/12] [3164, 3165]) erklärte der Bundesgerichtshof die im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto: " Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis.

    Ferner heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2013 (Az.: XI ZR 206/12, BGH NJW 2013, 3163 [BGH 16.07.2013 - XI ZR 260/12] [3164]), der Kontoführungsaufwand dürfe nicht durch ein Zusatzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kunden abgewälzt werden.

    Denn gerade die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2013, XI ZR 260/12, NJW 2013, 3163 [3165]) bezieht ausdrücklich auch organisatorischen Mehraufwand - als mittelbare Folge - mit ein; die Kammer schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - 24 U 164/17

    Anforderungen an die Form der Kündigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen

    Diese führt dazu, dass das Textformerfordernis gemäß § 126b BGB Anwendung findet, denn § 492 Abs. 5 BGB gilt auch für Kündigungen des Darlehensgebers (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, Rz. 33; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage 2017, § 492 Rn. 55 mwN; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 7).

    Diese führt dazu, dass das Textformerfordernis gemäß § 126b BGB Anwendung findet, denn § 492 Abs. 5 BGB gilt auch für Kündigungen des Darlehensgebers (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, Rz. 33; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage 2017, § 492 Rn. 55 mwN; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 7).

  • LAG Hamm, 25.11.2014 - 14 Sa 463/14

    Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des

    Außer Betracht bleiben solche Verständnismöglichkeiten, die theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ( vgl. BGH, 16. Juli 2013, XI ZR 260/12, NJW 2013, 3163, Rn. 31; 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708, Rn. 16 ).
  • OLG Frankfurt, 09.01.2014 - 3 U 72/13

    Unzulässigkeit einer AGB-Klausel über Kosten für jährlichen Darlehensauszug

    Hat eine Klausel hingegen kein Leistungsentgelt zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so handelt es sich um eine kontrollfähige (Preis-)Nebenabrede (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66, zit. nach juris, Rn. 19 m.w.Nw; OLG Bamberg, ebd.; BGHZ 146, 377; neuestens: BGH, Urt. v. 16.07.2013, XI ZR 260/12, WM 2013, 1796, Rn. 15).
  • LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13

    AGB; Auslegung; Ausschlussfrist; Schadensersatz; unerlaubte Handlung;

    Außer Betracht bleiben solche Verständnismöglichkeiten, die theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ( vgl. BGH, 16. Juli 2013, XI ZR 260/12, NJW 2013, 3163, Rn. 31; 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708, Rn. 16 ).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2018 - 12 O 74/17

    Anspruch eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Privatbank auf Unterlassung

    Dies benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise, da es die Beklagte entgegen der gesetzlichen Regelung vom Erfordernis der Kündigung und deren formgerechter Erklärung gemäß §§ 492 Abs. 5, 504 Abs. 2 Satz 2 BGB entbinden würde (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2013 - XI ZR 260/12 -, BKR 2013, 523 [527 Rn. 34ff.]).
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