Rechtsprechung
BGH, 04.11.1997 - XI ZR 261/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vereinbarung einer Nichtabnahmeentschädigung bei Scheitern der Gesamtfinanzierung - Konzernmäßige Verbindung der als Kreditgeber auftretenden Banken - Voraussetzungen für die Annahme eines rechtlichen und wirtschaftlich einheitlichen Darlehensvertrags
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG § 3
Formularmäßige Vereinbarung einer Nichtabnahmeentschädigung für den Fall des Nichtzustandekommens einer Gesamtfinanzierung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Nichtabnahmeentschädigung als überraschende Regelung (§ 3 AGBG)
Papierfundstellen
- NJW 1998, 683
- ZIP 1997, 2192
- MDR 1998, 426
- WM 1998, 23
- BB 1998, 70
- DB 1998, 188
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86
Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter …
Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 261/96
Andererseits hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 102, 152, 158 ff. m.w.Nachw.; 106, 19, 23; 109, 197, 201; 126, 174, 176; Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663, 1664) [BGH 27.06.1995 - XI ZR 213/94] entschieden, daß ein Verstoß gegen § 3 AGBG vorliegt, wenn als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandelnde Vertragsbestimmungen eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. - BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der …
Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 261/96
Andererseits hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 102, 152, 158 ff. m.w.Nachw.; 106, 19, 23; 109, 197, 201; 126, 174, 176; Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663, 1664) [BGH 27.06.1995 - XI ZR 213/94] entschieden, daß ein Verstoß gegen § 3 AGBG vorliegt, wenn als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandelnde Vertragsbestimmungen eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. - BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88
Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines …
Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 261/96
Andererseits hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 102, 152, 158 ff. m.w.Nachw.; 106, 19, 23; 109, 197, 201; 126, 174, 176; Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663, 1664) [BGH 27.06.1995 - XI ZR 213/94] entschieden, daß ein Verstoß gegen § 3 AGBG vorliegt, wenn als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandelnde Vertragsbestimmungen eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.
- BGH, 12.03.1991 - XI ZR 190/90
Umfang des Schadensersatzes bei Nichtabnahme eines vereinbarten Darlehens
Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 261/96
Allerdings bestehen bei Grundstücksbeleihungen durch eine Hypothekenbank in der Regel keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Klausel, durch die eine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich des Darlehens und - darauf aufbauend - eine Nichtabnahmeentschädigung formularmäßig begründet wird (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761). - BGH, 27.09.1991 - V ZR 191/90
Haftung des Grundstücksverkäufers für Verfehlung des von dem Käufer …
Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 261/96
Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (siehe etwa BGH, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90, ZIP 1991, 1599, 1600 m.w.Nachw.). - BGH, 01.06.1994 - XI ZR 133/93
Formularmäßige Erweiterung einer Bürgschaftserklärung auf alle bestehenden und …
Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 261/96
Andererseits hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 102, 152, 158 ff. m.w.Nachw.; 106, 19, 23; 109, 197, 201; 126, 174, 176; Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663, 1664) [BGH 27.06.1995 - XI ZR 213/94] entschieden, daß ein Verstoß gegen § 3 AGBG vorliegt, wenn als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandelnde Vertragsbestimmungen eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. - BGH, 27.06.1995 - XI ZR 213/94
Maßgeblichkeit der Tilgungsbestimmung des Grundstückseigentümers
Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 261/96
Andererseits hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 102, 152, 158 ff. m.w.Nachw.; 106, 19, 23; 109, 197, 201; 126, 174, 176; Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663, 1664) [BGH 27.06.1995 - XI ZR 213/94] entschieden, daß ein Verstoß gegen § 3 AGBG vorliegt, wenn als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandelnde Vertragsbestimmungen eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.
- BGH, 24.09.2002 - XI ZR 345/01
langjährige Geschäftsverbindung begründet keinen Rahmenvertrag
Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGHZ 128, 230, 236; 135, 333, 338; Senat, Urteil vom 4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998, 23, 24 jeweils m.w.Nachw.). - BGH, 28.03.2006 - XI ZR 425/04
Kein Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach …
aa) Fehlerfrei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut, sind (Senatsurteile vom 4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998, 23, 24 und vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01, WM 2002, 2281, 2283, insoweit in BGHZ 152, 114 ff. nicht abgedruckt, jeweils m.w.Nachw.). - OLG Köln, 30.06.2004 - 13 U 238/03
Wirksamkeit vertraglicher Nichtabnahmeentschädigung bei Bankdarlehen
Dass der Vorbehalt (auch) eines höheren Schadensnachweises bei einer pauschalierten Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung grundsätzlich weder überraschend i.S.d. § 3 AGBG noch unangemessen i.S.d. § 9 AGBG ist, steht außer Frage; umgekehrt gilt, dass die Pauschalierung einer solchen Entschädigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne einen derartigen Vorbehalt regelmäßig nach § 11 Nr. 5b bzw. § 9 AGBG (§ 309 Nr. 5b bzw. § 307 BGB n.F.) unwirksam ist (vgl. BGH NJW 1990, 981; NJW 1991, 1817; NJW 1998, 683; WM 1999, 840; OLG Köln, NJW-RR 1986, 1434 und NJW-RR 2001, 198, 201). - OLG Köln, 07.09.1998 - 16 U 99/97
Voraussetzungen der wirksamen formularmäßigen Vereinbarung einer …
Dies kann sie allerdings trotz der grundsätzlichen Unbedenklichkeit formularmäßiger Abreden über eine pauschalierte Nichtabnahmeentschädigung (BGH in st. Rspr., zuletzt BGH NJW 1998, 683) nicht aus Ziff. 8.1 der Darlehensverträge herleiten.