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   BGH, 04.11.1997 - XI ZR 270/96   

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https://dejure.org/1997,2788
BGH, 04.11.1997 - XI ZR 270/96 (https://dejure.org/1997,2788)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1997 - XI ZR 270/96 (https://dejure.org/1997,2788)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1997 - XI ZR 270/96 (https://dejure.org/1997,2788)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abhandenkommen von Inhaberverrechnungsschecks bei einem Kreditinstitiut - Überprüfung der sachlichen Berechtigung des Einreichers des Inhaberverrechnungsschecks durch das Kreditinstitut - Anforderungen an die Bearbeitung von Scheckeinziehungsaufträge

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1007 Abs. 3, §§ 989, 990
    Prüfungspflichten einer Bank bei Hereingabe eines Inhaberverrechnungsschecks aus kaufmännischem Verkehr über ein privates Girokonto

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 255
  • ZIP 1998, 330
  • WM 1997, 2395
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.04.1997 - XI ZR 105/96

    Sorgfaltspflichten der Bank bei Hereinnahme eines disparischen Schecks

    Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 270/96
    Wenn eine Bank die sachliche Berechtigung des Einreichers gleichwohl nicht prüft, handelt sie grundsätzlich grob fahrlässig (Senatsurteil vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96, WM 1997, 1092, 1093 m.w.Nachw.).

    Wie der Senat im Urteil vom 15. April 1997 (a.a.O.) im einzelnen ausgeführt hat, muß ein Bankangestellter bei einer Entscheidung über die Hereinnahme eines disparischen Schecks im Wert von mindestens 5.000 DM zum Einzug über ein Gehaltskonto auch in den Kontounterlagen verfügbare Informationen über den Arbeitgeber des Einreichers berücksichtigen.

  • BGH, 27.01.1977 - II ZR 5/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Einzugs eines veruntreuten Verrechnungsschecks

    Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 270/96
    Wird der Scheck - wie hier - von einem zur Entgegennahme von Postsendungen ermächtigten Empfangsboten veruntreut, so ist der Begebungsvertrag noch nicht zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - II ZR 5/75, WM 1977, 1019, 1020).
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 261/94

    Zulässigkeit von Transferrubel-Geschäften nach dem Recht der DDR

    Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 270/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 131, 149, 156 [BGH 07.11.1995 - XI ZR 261/94] m.w.Nachw.) darf die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten nicht dazu führen, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt.
  • BGH, 12.12.1995 - XI ZR 58/95

    Grobe Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekommener

    Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 270/96
    Die vom Bundesgerichtshof erstmals im Urteil vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248, 249 [BGH 12.12.1995 - XI ZR 58/95] problematisierte Frage, ob es im kaufmännischen Verkehr heute praktisch nicht mehr üblich sei, Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber weiterzugeben, führe zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 17.07.2001 - XI ZR 362/00

    Sorgfaltspflichten eines deutschen Kreditinsituts bei Weiterreichung eines auf

    Diese Sorgfaltspflicht trifft Inkassobanken bei der Hereinnahme (Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248, 249, vom 4. November 1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396 und vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813) und Kaufleute beim Erwerb von Schecks aus kaufmännischem Verkehr (Senatsurteil vom 18. Juli 2000 - XI ZR 263/99, WM 2000, 1744, 1745), nicht aber deutsche Kreditinstitute, die - wie die Beklagte - als Zwischenbank von einer ausländischen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die bezogene Sparkasse beauftragt werden.
  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 186/99

    Grobe Fahrlässigkeit bei der Hereinnahme abhanden gekommener Schecks

    Dies hat der Senat zwar bisher nur für Inhaberverrechnungsschecks entschieden (Urteile vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248, 249 und vom 4. November 1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396).
  • BGH, 18.07.2000 - XI ZR 263/99

    Sorgfaltspflicht des Erwerbers eines nicht auf den Inhaber lautenden Schecks

    Dies hat der Senat bisher zwar nur für die Hereinnahme von Inhaber- und blanko indossierten Orderverrechnungsschecks durch Inkassobanken entschieden (Urteile vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248, 249, 4. November 1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396 und 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2003 - 6 U 111/01

    Gutgläubiger Erwerb eines abhanden gekommenen Schecks; Nachforschungspflicht des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Bankangestellte, die einen disparischen Scheck über mindestens 5.000,00 DM hereinnehmen, verpflichtet, bei der Prüfung nicht nur eigenes Wissen, sondern auch in den Kontounterlagen verfügbare Informationen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 135, 202, 208; BGH WM 1997, 2395, 2396).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2002 - 6 U 111/01

    Prüfungspflichten bei Entgegennahme eines disparischen Schecks mit zusätzlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Bankangestellte, die einen disparischen Scheck über mindestens 5.000,00 DM hereinnehmen, verpflichtet, bei der Prüfung nicht nur eigenes Wissen, sondern auch in den Kontounterlagen verfügbare Informationen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 135, 202, 208; BGH WM 1997, 2395, 2396).
  • OLG Dresden, 12.10.1998 - 2 U 2197/98

    Haftung der einen an einen Dritten indossierten Orderscheck hereinnehmenden Bank

    Aus den Ergebnissen der Umfrage der IHK Stuttgart ergibt sich nichts Gegenteiliges, da diese schon nach Art und Weise der Befragung keine hinreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Übung im bundesdeutschen Geschäftsverkehr zuließ (vgl. BGH NJW-RR 1998, 255 [256]; Aden, EWiR 1997, 23 f.).
  • VG Düsseldorf, 14.11.2003 - 15 K 6737/01

    Anspruch auf Neubewertung einer i.R.d. Zweiten Juristischen Staatsprüfung

    Etwas anderes ergibt sich nicht und kann sich auch nicht aus der durch den Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WM 1997, S. 2395) ergeben.
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