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   BGH, 09.05.2000 - XI ZR 299/99   

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https://dejure.org/2000,1173
BGH, 09.05.2000 - XI ZR 299/99 (https://dejure.org/2000,1173)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2000 - XI ZR 299/99 (https://dejure.org/2000,1173)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - XI ZR 299/99 (https://dejure.org/2000,1173)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    BGB §§ 273 Abs. 1, 1191 Abs. 1
    Kein Zurückbehaltungsrecht aus nicht gesicherter Forderung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 273 Abs. 1, § 1191 Abs. 1
    Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Löschungsanspruch wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Beratungsverschulden bei Empfehlung einer DM-Auslands-Industrieanleihe (Fokker 1993)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2499
  • MDR 2000, 960
  • DNotZ 2000, 700
  • WM 2000, 1443
  • BB 2000, 1375
  • DB 2000, 2319
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.10.1995 - XII ZR 62/94

    Rechte und Pflichten in einer Ehegattengesellschaft; Rechte des Sicherungsgebers

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 299/99
    Gegenüber dem - aus der Sicherungsabrede folgenden - Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, WM 1996, 133, 134) kann kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden, weil sich aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis ein anderes ergibt (§ 273 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung

    a) Hat der Schuldner dem Gläubiger eine Sicherheit durch Hypothek oder Grundschuld gewährt, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, nach Erlöschen der gesicherten Forderung die Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe der zur Beseitigung des Rechts notwendigen Urkunden unter Berufung auf andere Forderungen gegen den Schuldner zu verweigern; denn dies würde im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, daß Ansprüche gesichert wären, für die das bestellte Recht nach dem Inhalt der Sicherungsabrede nicht bestimmt war (BGHZ 71, 19, 22 f; BGH, Urt. v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988, 3260, 3261; Beschl. v. 9. Mai 2000 - XI ZR 299/99, NJW 2000, 2499, 2500).

    Entsprechendes gilt, wenn die gesicherte Forderung gar nicht erst zur Entstehung gelangt (BGHZ 71, 19, 23; BGH, Beschl. v. 9. Mai 2000, aaO) oder das Sicherungsrecht nicht wirksam bestellt worden ist und dem Schuldner deshalb ein Anspruch aus § 894 BGB zusteht (BGH, Urt. v. 25. April 1988, aaO).

  • OLG Frankfurt, 12.04.2006 - 2 U 34/05

    Mietbürgschaft: Erstreckung der Bürgschaft auf nachvertragliche Verbindlichkeiten

    Hat der Schuldner dem Gläubiger eine Sicherheit - wie hier eine Bürgschaft - geleistet, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, nach Erlöschen der gesicherten Forderung die Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe der zur Sicherung hingegebenen Urkunden unter Berufung auf andere Forderungen gegen den Schuldner zu verweigern; denn dies würde im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, dass Ansprüche gesichert wären, für die das bestellte Recht nach seinem Sicherungszweck nicht bestimmt war (BGHZ 147, 99, 107; BGH NJW 2000, 2499).
  • LG Landau/Pfalz, 04.01.2013 - 3 O 33/12

    Grundschuld: Ablösungsrecht eines unberechtigten Besitzers

    Dieser kann nicht durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld faktisch auf andere Forderungen, die von der Sicherungsabrede nicht erfasst werden, ausgedehnt werden (BGH, Beschluss v. 09.05.2000, Az. XI ZR 299/99, zit. nach juris).
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