Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1172
BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09 (https://dejure.org/2010,1172)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2010 - XI ZR 309/09 (https://dejure.org/2010,1172)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 (https://dejure.org/2010,1172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs: Subjektive Voraussetzungen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Subjektive Voraussetzungen des Verjährungsbeginns für einen Bereicherungsanspruch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsansprüche und Feststellungsansprüche aus der Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts gewährten Darlehens; Subjektive Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Subjektive Voraussetzungen des Verjährungsbeginns bei Rückabwicklung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährungsbeginn für Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rückabwicklung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts

  • rewis.io

    Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs: Subjektive Voraussetzungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs: Subjektive Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsansprüche und Feststellungsansprüche aus der Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts gewährten Darlehens; Subjektive Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bereicherungsanspruch: Wann beginnt Verjährung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns bei Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts gewährten Darlehens

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Subjektive Voraussetzung des Verjährungsbeginns für einen Bereicherungsanspruch (§§ 199 Abs. 1 Nr. 2; 812 Abs. 1 S. 1 BGB)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Tatsachenkenntnis als subjektive Voraussetzung der Verjährung; Heilung nichtiger Verbraucherdarlehensverträge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann beginnt die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs? (IBR 2010, 564)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1574
  • ZIP 2010, 1536
  • MDR 2010, 1067
  • WM 2010, 1399
  • NZG 2010, 951
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09
    a) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; 179, 260, Tz. 46 m.w.N.).

    In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 47 m.w.N.).

    Auf eine Kenntnis der Rechtslage seitens der Kläger kam es demgegenüber nicht an, so dass Verjährung am 31. Dezember 2004 und damit vor Klageerhebung am 29. Dezember 2006 eintrat (vgl. BGHZ 179, 260, Tz. 49).

    Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da dort nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senat, BGHZ 167, 252, Tz. 29; 179, 260, Tz. 10).

    Der Darlehensnehmer kann in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG aF unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; 179, 260, Tz. 11).

    Jedoch kann er von der Bank nicht wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, wenn im Darlehensvertrag eine abweichende Tilgung vereinbart wurde (BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. m.w.N.).

    Danach ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat, BGHZ 112, 352, 355; 179, 260, Tz. 14).

    In Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 14).

    Das bedeutet indessen nach Maßgabe des Senatsurteils in BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. nicht, dass sich der Tilgungsanteil entsprechend der Verringerung des Zinsanteils erhöht.

    (3) Soweit die Revision darüber hinaus eine Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung aus Art. 8 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. März 1990) herzuleiten versucht, hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass das durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt worden ist (Senat, BGHZ 165, 213, 222; 167, 252, Tz. 35; 179, 260, Tz. 36).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in Fällen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (Senat, BGHZ 159, 270, 274 ff.; 167, 252, Tz. 25 und 179, 260, Tz. 10).

    Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da dort nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senat, BGHZ 167, 252, Tz. 29; 179, 260, Tz. 10).

    (3) Soweit die Revision darüber hinaus eine Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung aus Art. 8 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. März 1990) herzuleiten versucht, hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass das durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt worden ist (Senat, BGHZ 165, 213, 222; 167, 252, Tz. 35; 179, 260, Tz. 36).

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09
    Für einen solchen Anspruch galt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht - bis zum 31. Dezember 2001 die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren gemäß § 195 BGB aF (Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308).

    aa) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Disagios im Zeitpunkt der Kreditauszahlung, hier am 28. September 1998 (vgl. dazu nachstehend unter 2 b bb), sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.N.), ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308).

  • BGH, 06.12.2005 - XI ZR 139/05

    Anforderungen an die Form einer Kreditvereinbarung; Heilung von Formmängeln durch

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09
    (3) Soweit die Revision darüber hinaus eine Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung aus Art. 8 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. März 1990) herzuleiten versucht, hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass das durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt worden ist (Senat, BGHZ 165, 213, 222; 167, 252, Tz. 35; 179, 260, Tz. 36).
  • BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89

    Verwendung zuviel berechneter Zinsen bei einem Annuitätendarlehen; Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09
    Danach ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat, BGHZ 112, 352, 355; 179, 260, Tz. 14).
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09
    a) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; 179, 260, Tz. 46 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09
    Der Darlehensnehmer kann in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG aF unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; 179, 260, Tz. 11).
  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09
    Der Darlehensnehmer kann in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG aF unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; 179, 260, Tz. 11).
  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in Fällen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (Senat, BGHZ 159, 270, 274 ff.; 167, 252, Tz. 25 und 179, 260, Tz. 10).
  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09
    Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senat, BGHZ 175, 161, Tz. 26).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 200/99

    Anwendungsbereich des ermäßigten Zinssatzes nach VerbrKrG

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 204/03

    Rückabwicklung von Darlehensverträgen nach Widerruf nach dem HWiG

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 263/07

    Beginn der Verjährung bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).

    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN).

    Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13).

  • BGH, 01.06.2011 - VIII ZR 91/10

    Zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher

    Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht voraus (BGH, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26; vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, NJW-RR 2010, 1574 Rn. 12; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7).
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).

    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN).

    Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht