Rechtsprechung
   BGH, 04.12.1990 - XI ZR 310/89   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unzulässige Verwertung von Zeugenaussagen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei der Beweiswürdigung; Belauschen eines Gesprächs zum Zwecke des Beweises

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 1180
  • WM 1991, 566
  • BB 1991, 302
  • AnwBl 1991, 596



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96  

    Mithörvorrichtung

    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 ; vgl. auch BAGE 41, 37 sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180).

    Wäre ihm etwa bewusst, dass ein Dritter zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verfügung steht (vgl. BGH, NJW 1970, S. 1848; NJW 1991, S. 1180; BAGE 41, 37), könnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen.

  • BGH, 18.02.2003 - XI ZR 165/02  

    Verfahrensrecht - Heimliches Mithören: Zeugenbeweis unzulässig

    Wenn der Kläger es - aus welchen Gründen auch immer - versäumt hat, sich die behaupteten Darlehenshingaben von der Beklagten bestätigen zu lassen oder in anderer Weise ihre Beweisbarkeit sicherzustellen, vermag das die Verschaffung eines Beweismittels unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, WM 1991, 566, 568).

    Erweist sich somit die Vernehmung des Zeugen Be. über das von ihm belauschte Telefonat der Parteien als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten, kommt eine Verwertung seiner Aussage als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016 f.; Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, WM 1991, 566, 567 f.; BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155; BVerfG NJW 1992, 815, 816; BAG NJW 1998, 1331, 1332).

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96  

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

    Weiter hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. Dezember 1990 (- XI ZR 310/89 - NJW 1991, 1180) entschieden, daß die Zeugenvernehmung des Dritten und die Verwertung seiner Aussage unzulässig sind, wenn jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten belauschen läßt, um sich ein Beweismittel zu beschaffen und eine Güterabwägung im Einzelfall ergibt, daß dem verletzten Persönlichkeitsrecht des Belauschten der Vorrang gegenüber dem Interesse des anderen an der Beweisführung gebührt.

    In der Rechtsprechung ist auch darauf abgestellt worden, ob der Anspruchsteller darauf angewiesen war, das Gespräch gerade heimlich mithören zu lassen, um seine Ansprüche nachweisen zu können (BGH Urteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89 - NJW 1991, 1180).

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