Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03   

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Echte Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtende Mithaftungsübernahme

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 138 Bb
    Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Abgrenzung des "gleichberechtigten Mitdarlehnsnehmers" zum bloßen Mithaftenden (Sicherungsgeber): Privatautonomie und Vertrags

  • streifler.de

    Bürgschaftsrecht: BGH: Zur Abgrenzung zwischen einer Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftungsübernahme

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Bei Eingehen einer Kreditverpflichtung aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner ist eine krasse finanzielle Überforderung des Sicherungsgebers widerleglich zu vermuten

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BGB § 138 Bb

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 138
    Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftungsübernahme

mehr
  • kanzlei-klumpe.de , S. 8 (Leitsatz)

    Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Bürgschaften durch finanziell überforderte Ehepartner

  • hannover.de (Leitsatz)

    Sittenwidrigkeit bei Umwandlung einer Bürgschaft in ein Mitdarlehen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Abgrenzung des "gleichberechtigten Mitdarlehnsnehmers" zum bloßen Mithaftenden (Sicherungsgeber): Privatautonomie und Vertrags

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Fortwirkung der Sittenwidrigkeit bei Umwandlung einer wegen krasser finanzieller Überforderung unwirksamen Bürgschaft in Mithaftungsübernahme

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 973
  • ZIP 2005, 607
  • MDR 2005, 701
  • WM 2005, 418



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Wird zitiert von ... (34)  

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2006 - 16 W 57/06  

    Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei krasser

    Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Begründung einer echten Mitdarlehensnehmerschaft und einer Mithaftungsübernahme des Kreditgebers ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 975).

    Die Privatautonomie schließt in den Grenzen der §§ 134 und 135 BGB die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfasst allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 974).

    Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag einseitig gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen materiell-rechtlich bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den weit reichenden Nichtigkeitsfolgen des § 138 BGB zu entgehen (vgl. BGH, NJW 2002, 744; NJW 2002, 2705 f., NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973).

    Zu den anerkannten Auslegungssätzen gehören dabei die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 974).

    Eine Vertragsauslegung kann aber zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (vgl. BGH, NJW 2005, 973, 974).

    Überdies ist dem Wortlaut angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank und der Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (vgl. BGH, NJW 2005, 973, 974).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41 = NJW 2001, 815; BGH, NJW 1999, 135; NJW 2002, 744; NJW 2002, 2705; NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 974).

    Zwar kann in der vertragsgemäßen Bedienung des aufgenommenen Darlehens durch einen Vertragsteil durchaus eine für die Vertragsauslegung bedeutsame Indiztatsache liegen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 975).

    Anderenfalls - so auch hier - ist das Beweisanzeichen nicht stark genug, um im Wege der Vertragsauslegung auf eine echte Mitgläubigerschaft zu schließen (vgl. BGH, NJW 2005, 973, 975).

    In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 347, 351 = NJW 1997, 3372; BGHZ 146, 37, 42 = NJW 2001, 815; BGHZ 151, 34, 37 = NJW 2002, 2228; BGHZ 156, 302, 307 = NJW 2004, 161; BGH, NJW 2000, 1182, 1183; NJW 2002, 746; NJW 2002, 744 f.; NJW 2002, 2230, 2231; NJW 2002, 2705, 2706; NJW-RR 2004, 337, 338; NJW 2005, 971, 972; NJW 2005, 973, 975).

    Auf diese Situation ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGHZ 146, 37, 43 = NJW 2001, 815; BGH, NJW 2002, 2705, 2706; NJW 2005, 973.975) im Rahmen der Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des mitverpflichteten Ehepartners abzustellen.

  • OLG Dresden, 06.12.2006 - 12 U 1394/06  

    Finanzierung - Ruinöse sittenwidrige Ehegattenbürgschaft

    Die kreditgebende Bank hat es nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung, wie z.B. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dgl., einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. nur: BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az. XI ZR 56/01, ZIP 2002, 210 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 25.01.2005, XI ZR 325/03).

    Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. nur: BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 114/03, ZIP 2004, 1039 ff., zitiert nach juris, Tz 13; BGH, Urteil vom 25.01.2005, Az.: XI ZR 325/03).

    Zu den von dem Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. nur: BGH, Urteile vom 23.03.2004, Az.: XI ZR 114/03 und vom 25.01.2005, Az.: XI ZR 325/03, jeweils a.a.O.) aber auch nachvertragliches Verhalten, soweit dies Rückschlüsse auf den Vertragswillen bei Abschluss des Kreditvertrages zulässt (so: BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 114/03, a.a.O., Tz 18).

    Überdies ist dem Wortlaut angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank und der - auch hier gegebenen - Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich geringere Bedeutung beizumessen als sonst (vgl. nur: BGH, Urteil vom 25.01.2005, Az.: XI ZR 325/03, a.a.O., TZ 14).

    Solches lässt sich insbesondere auch nicht aus einem allenfalls mittelbaren wirtschaftlichen Interesse an einer mit den mit übernommenen Verbindlichkeiten zusammenhängenden Verbesserung der Ertragslage ihres Ehemannes herleiten (vgl. auch: BGH, Urteil vom 25.01.2005, aaO).

    In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung wird aber widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st. Rspr., vgl. nur: BGH, Urteil vom 04.12.2001, aaO; BGH, Urteil vom 25.01.2005, aaO).

  • BGH, 09.12.2008 - XI ZR 513/07  

    Bankrecht - Wer kann Darlehensgeber sein?

    Ob die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin oder lediglich Mithaftende des Vertrags vom 21. Mai 2002 geworden ist, ist im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei der wirkliche Parteiwille bei Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich ist(Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419).

    Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wer ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41 ; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419).

    Eine Vertragsauslegung kann aber zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 aaO).

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  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07  

    Bankrecht - Krasse finanzielle Überforderung trotz anderweitiger Sicherheit

    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank (vgl. Schimansky, WM 2002, 2437, 2438 f.) und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41 ; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645, Tz. 14).

  • OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05  

    Darlehensverpflichtung oder bloße Mithaftungsübernahme bei Mitunterzeichnung

    a) Die allgemeinen Maßstäbe zur Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und bloßer Schuldmitübernahme hat das Landgericht unter Wiedergabe weiter Passagen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2005 - XI ZR 325/03 (WM 2005, 418) zutreffend beschrieben.

    Diesem ist, wenngleich Ausgangspunkt einer jeden Auslegung (BGH, Urteil vom 23.03.2004, a.a.O. unter II 1 b), angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank, aber auch wegen der Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der vorliegenden Art weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O.).

    cc) Ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Klägerin habe ihr gegenüber im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung, nämlich im Zeitraum ab Dezember 2001, gemeinsam mit dem Lebensgefährten die Absicht geäußert, zu Wohnzwecken in das Haus einzuziehen, auch von Heirat und Kindern sei die Rede gewesen, und ob hierin ein hinreichendes "eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O.) zu sehen wäre, kann dahinstehen.

    a) Nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Sicherungsgebers ab (BGHZ 137, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 36 f.; 156, 302, 307; zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O. unter II 2).

    c) Ist damit von einer krassen finanziellen Überforderung der Klägerin auszugehen und liegt auch ein ausreichend enges Näheverhältnis zum Hauptschuldner vor (vgl. für nichteheliche Lebensgemeinschaft BGH, Urteil vom 04.12.2001, a.a.O. unter III 4 m.w.N.), spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Klägerin nicht von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos, sondern von ihrer emotionalen Bindung an den Lebensgefährten hat leiten lassen und die Beklagte dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O. unter II 2 a m.w.N.).

  • BGH, 16.12.2008 - XI ZR 454/07  

    Echte Mitdarlehensnehmerschaft ist von kreditgebender Bank zu beweisen

    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank (vgl. Schimansky WM 2002, 2437, 2438 f.) und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.Nachw.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41 ; siehe ferner Senatsurteile vom 23. März 2004 aaO S. 1084 und vom 25. Januar 2005 aaO S. 419 m.w.Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 15.09.2006 - 23 U 250/05  

    Darlehensvertrag: Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung eines Lebensgefährten

    Denn die Klägerin hatte kein für die Beklagte erkennbares eigenes sachliches und persönliches Interesse an der Kreditaufnahme und durfte nicht als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 973, 974 f. m.w.N.).

    Auch hat allein Herr A in der Vergangenheit das aufgenommene Darlehen vertragsgemäß bedient (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 973, 975).

    Zwar besteht zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit der dem Hauptschuldner persönlich sehr nahestehenden Klägerin ein Mißverhältnis im Sinne einer krassen finanziellen Überforderung (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 973, 975 f. m.w.N.).

    In einem Fall einer krassen finanziellen Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, daß sie die ruinöse Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und die Beklagte als Kreditgeberin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH, NJW 2005, 973, 975 m.w.N.).

  • OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05  

    Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller

    Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. BGH NJW-RR 2004, 924-925 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 m.w.N. zitiert nach juris).

    Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine echte Mitdarlehensnehmerschaft bei einem mit einem Bankinstitut abgeschlossenen Kreditvertrag regelmäßig nur in Betracht kommen soll, wenn ein eigenes - sachliches und/oder persönliches Interesse - an der Kreditaufnahme besteht und der Verpflichtete als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41; BGH NJW 2002, 744 - 745 m.w.N. zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2004, 924, 925 zitiert nach juris; BGH NJW 2002, 2705 - 2707 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris).

    Dies beruht aber auch gerade auf der Erwägung, dass es die kreditgebende Bank nicht allein durch die Wahl der Formulierung in dem Darlehensvertrag in der Hand haben soll, einem erkennbar bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und damit den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. BGH NJW 2002, 744-745 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 26.11.2009 - 8 U 238/08  

    Versicherung für fremde Rechnung: (Nicht-)Einbeziehung von Buchgeld bei einer

    Ausgangspunkt jeder Auslegung von Willenserklärungen, die nicht den gleichen Regeln folgt wie die Auslegung von Normen (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 167 f.), ist der Wortlaut der Erklärung (BGHZ 121, 13, 16. NJW 2001, 3775, 3776. WM 2005, 418, 419).

    Die Auslegung hat darüber hinaus im Sinne einer nach allen Seiten interessengerechten Auslegung hinsichtlich aller Beteiligten möglichst umfassend deren Interessen zu wahren (BGH WM 2005, 418, 419 m. w. N.), wobei es für die Ermittlung des Interesses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ankommt (BGH NJW 1998, 3268, 3269).

  • OLG Köln, 14.02.2007 - 13 U 135/06  

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

    Dies wiederum ist der Fall, wenn der Bürge aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld bedienen kann (BGH NJW 2001, 2466, 2467; 2002, 744, 745; 2005, 973, 975; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 138 Rn. 38b m.w.N.).

    Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag einseitig gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen materiell-rechtlich bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den weitreichenden Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. etwa BGH NJW 2005, 973, 974 m.w.N.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb als echter Mitdarlehensnehmer, bei dem eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; BGH NJW 2005, 973, 974 m.w.N.).

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04  

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

  • OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09  

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des

  • OLG Celle, 09.11.2006 - 3 W 126/06  

    Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erforderlichkeit einer Fristsetzung

  • OLG Celle, 06.03.2006 - 3 U 26/06  

    Kreditvertrag: Sittenwidrigkeit wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung

  • OLG Saarbrücken, 07.08.2008 - 8 U 502/07  

    Bürgschaft - Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen

  • OLG Celle, 28.11.2007 - 3 U 115/07  

    Immobilienanlagen - Rahmenvertrag zwischen Fondsbetreiber und Bausparkasse

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2008 - 6 U 6/08  

    Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme eines Ehegatten für eine

  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 238/08  

    Versicherung für fremde Rechnung: (Nicht-)Einbeziehung von Buchgeld bei einer

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2007 - 6 U 97/06  

    Finanzierung - Disagio-Erstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • OLG Celle, 20.04.2007 - 3 W 46/07  

    Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung; Darlehensvertrag: Mutwilligkeit bei

  • OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 4 U 20/07  

    Haftungsklausel unwirksam: Investitionsbank des Landes Brandenburg kann

  • OLG Celle, 23.01.2008 - 3 U 180/07  

    Mithaftung für einen Bankkredit: Sittenwidrige Überforderung bei

  • OLG Köln, 11.02.2009 - 13 U 102/08  

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für Darlehensverbindlichkeiten

  • OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 23 U 31/08  

    Bereicherungsanspruch: Darlehensnehmereigenschaft des Anlegers einer Fonds-GbR;

  • OLG Frankfurt, 21.10.2009 - 23 U 71/09  

    Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einem Immobilienfonds zu

  • OLG Saarbrücken, 18.04.2005 - 8 W 74/05  

    Kreditrecht - Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens

  • OLG Brandenburg, 02.11.2006 - 5 U 81/05  

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren; Widerrufsrecht bei

  • OLG Hamm, 15.11.2011 - 28 U 73/11  

    Prüfungspflichten des Rechtsanwalts hinsichtlich der Passivlegitimation des

  • OLG Brandenburg, 07.05.2008 - 4 U 179/07  

    Voraussetzungen und Wirksamkeit eines Eigenkapitalhilfedarlehensvertrages

  • OLG Brandenburg, 22.07.2010 - 5 U 76/09  

    Abgrenzung von Widerspruch gegen den Verteilungsplan und

  • OLG Frankfurt, 20.09.2010 - 23 U 266/09  

    Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR zu

  • SG Würzburg, 02.12.2008 - S 6 KR 782/06  
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 3515/08  

    Ehegattendarlehen: Vorliegen "nicht ganz geringfügiger Bankschulden" im

  • LAG Düsseldorf, 28.02.2011 - 14 Sa 1338/10  

    Auslegung eines Trustvertrages zur Absicherung der Versorgungspflichten durch

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