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   BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14   

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https://dejure.org/2015,18920
BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14 (https://dejure.org/2015,18920)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2015 - XI ZR 327/14 (https://dejure.org/2015,18920)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - XI ZR 327/14 (https://dejure.org/2015,18920)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 675j Abs 1 BGB, § 675f Abs 3 BGB, § 675u S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB
    Girogeschäft: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach versehentlicher Vornahme einer Auszahlung an ehemaligen Inhaber einer Kontovollmacht

  • IWW

    Richtlinie 2007/64/EG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 818 Abs.... 3 BGB, Art. 229 § 22 EGBGB, §§ 675c ff. BGB, § 675f Abs. 3 BGB, § 168 Satz 3, § 167 Abs. 1, § 170 BGB, § 675j Abs. 1 BGB, § 675z Satz 1 BGB, § 267 Abs. 1 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 818 Abs. 2 BGB, § 864 Abs. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Bank auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer an den Ehemann der Kontoinhaberin bewirkten Auszahlung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nichtleistungskondiktion zwischen Bank und Zahlungsempfänger bei einem wegen Widerrufs der Kontovollmacht unwirksamen Zahlungsauftrag

  • Betriebs-Berater

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich als Nichtleistungskondiktion zwischen Bank und Zahlungsempfänger bei unwirksamem Zahlungsauftrag

  • rewis.io

    Girogeschäft: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach versehentlicher Vornahme einer Auszahlung an ehemaligen Inhaber einer Kontovollmacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer Bank auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer an den Ehemann der Kontoinhaberin bewirkten Auszahlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bereicherungsanspruch der Bank gegen Zahlungsempfänger nach versehentlicher Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Barabhebung des früheren Kontobevollmächtigten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zahlungsauftrag trotz widerrufener Kontovollmacht: Ausgleich als Nichtleistungskondiktion zwischen Bank und Zahlungsempfänger

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
    Nichtleistungskondiktion zwischen Bank und Zahlungsempfänger bei einem wegen Widerrufs der Kontovollmacht unwirksamen Zahlungsauftrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich bei einem wegen Widerrufs der Kontovollmacht unwirksamen Zahlungsauftrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich als Nichtleistungskondiktion zwischen Bank und Zahlungsempfänger bei unwirksamem Zahlungsauftrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich bei einem wegen Widerrufs der Kontovollmacht unwirksamen Zahlungsauftrag

Besprechungen u.ä. (4)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlungsauftrag trotz widerrufener Kontovollmacht und der bereicherungsrechtliche Ausgleich

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kondiktionsanspruch der Bank gegen Zahlungsempfänger nach Zahlungsanweisung durch einen vollmachtlosen Vertreter des Kontoinhabers

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fehlerhafte Auszahlung durch Bank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 205, 334
  • NJW 2015, 2725
  • ZIP 2015, 1477
  • MDR 2015, 1030
  • WM 2015, 1458
  • BB 2015, 1857
  • DB 2015, 2078
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 371/07

    Rückabwicklung einer irrtümlichen Zuvielüberweisung

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10 mwN und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32).

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempfänger komme in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn dem Zahlungsempfänger der Widerruf bekannt sei, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 12 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 34 jeweils mwN).

    Da selbst der gutgläubige Vertragspartner nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Leistung hervorgerufen hat, vermag der Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen (Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
    a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bereicherung trotz Wegfalls des Erlangten dann fortbesteht, wenn der Schuldner den rechtsgrundlos erlangten Betrag dazu verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten zu tilgen, die er andernfalls - ohne rechtsgrundlose Vermögensmehrung - nicht getilgt hätte (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386 f. mwN).

    Anders als die Revisionserwiderung meint, sind Feststellungen hierzu nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits feststünde, dass es dem Berufungsgericht nach Zurückverweisung verwehrt sein wird, dem erstmals in der Berufungserwiderung erfolgten Beweisantritt des Beklagten, der für die Umstände seiner Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 387 f.), nachzugehen.

  • BGH, 01.06.2010 - XI ZR 389/09

    Rechtsscheinhaftung eines vermeintlichen Gesellschafters einer Scheingesellschaft

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10 mwN und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32).

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempfänger komme in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn dem Zahlungsempfänger der Widerruf bekannt sei, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 12 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 34 jeweils mwN).

  • BGH, 12.07.1989 - IVa ZR 201/88

    Verlust der Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung bei Bezug

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
    Dabei trägt der Bereicherungsschuldner, der sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen will, auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich Erlangten keine anderweitige Bereicherung in seinem Vermögen verblieben ist (MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 161; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - IVa ZR 201/88, NJW-RR 1989, 1298, 1299).
  • BGH, 09.02.1994 - VIII ZR 176/92

    Formularmäßige Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts mit

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
    Sollte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Beklagten nachgehen und feststellen, dass das ausbezahlte Geld von der Kontoinhaberin entwendet wurde, wird es zu klären haben, ob die Bereicherung des Beklagten deshalb fortbesteht, weil er hierdurch einen werthaltigen Anspruch gegen sie als ausgleichenden Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB erworben hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258 und vom 9. Februar 1994 - VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83, 90).
  • BGH, 27.06.2008 - V ZR 83/07

    Erfüllung der Kaufpreisschuld des Käufers durch finanzierende Bank

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
    Da die Kontoinhaberin nach dem Widerruf der Kontovollmacht des Beklagten zu diesem Zeitpunkt wieder die alleinige Verfügungsbefugnis über das Girokonto hatte, hat sie den Geldbetrag bereits mit der zu ihren Gunsten erfolgten vorbehaltlosen Gutschrift zur freien Verfügung erlangt, so dass damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eintrat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 f. und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26).
  • BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97

    Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
    Da die Kontoinhaberin nach dem Widerruf der Kontovollmacht des Beklagten zu diesem Zeitpunkt wieder die alleinige Verfügungsbefugnis über das Girokonto hatte, hat sie den Geldbetrag bereits mit der zu ihren Gunsten erfolgten vorbehaltlosen Gutschrift zur freien Verfügung erlangt, so dass damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eintrat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 f. und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26).
  • BGH, 23.01.1996 - XI ZR 75/95

    Erfüllung einer Geldschuld; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Leistung auf

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
    Da die Kontoinhaberin nach dem Widerruf der Kontovollmacht des Beklagten zu diesem Zeitpunkt wieder die alleinige Verfügungsbefugnis über das Girokonto hatte, hat sie den Geldbetrag bereits mit der zu ihren Gunsten erfolgten vorbehaltlosen Gutschrift zur freien Verfügung erlangt, so dass damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eintrat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 f. und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26).
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
    Sollte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Beklagten nachgehen und feststellen, dass das ausbezahlte Geld von der Kontoinhaberin entwendet wurde, wird es zu klären haben, ob die Bereicherung des Beklagten deshalb fortbesteht, weil er hierdurch einen werthaltigen Anspruch gegen sie als ausgleichenden Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB erworben hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258 und vom 9. Februar 1994 - VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83, 90).
  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 166/11

    Neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz: Beeinflussung des

    Auszug aus BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14
    Wie sich aus dem amtsgerichtlichen Sitzungsprotokoll ergibt, hat die erste Instanz in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, so dass sich die Prüfung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufdrängt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 14 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2003 - 15 U 75/02

    Zum Bereicherungsanspruch einer Bank gegenüber einem ohne Vollmacht Verfügenden

  • OLG Nürnberg, 09.04.1999 - 6 U 4316/98

    Bereicherungsausgleich bei Banküberweisung durch vollmachtlosen Vertreter

  • OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15

    Geschäftsunfähigkeit; Entreicherung; Informationspflichten des

    Damit fehlte für die hier in Rede stehenden Zahlungsvorgänge von Anfang an die nach § 675j Abs. 1 BGB erforderliche Autorisierung der Beklagten als Zahlerin (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - XI ZR 327/14, Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der

    Selbst wenn man aber die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB vorliegend nicht für erfüllt hielte, wäre die Entreicherung von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht konkret dargetan; deren Darlegungslast umfasst auch den Vortrag, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich Erlangten keine anderweitige Bereicherung in ihrem Vermögen verblieben ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 02.06.2015 - XI ZR 327/14 -, NJW 2015, 2725; Urt. v. 10.02.1999 - VIII ZR 314/97 -, NJW 1999, 1181).
  • OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Vertrag mit einem Wunderheiler

    Der Bereicherungsschuldner trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich Erlangten keine anderweitige Bereicherung in seinem Vermögen verblieben ist (BGH, NJW 2015, 2725 Rn. 27; siehe auch Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 818 Rn. 55).
  • OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17

    Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Mitarbeiters

    Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat, also eine sog. Autorisierung vorliegt (BGH, WM 2015, 1458; WM 2015, 1631).
  • VGH Bayern, 10.11.2021 - 4 B 20.1961

    Zur Frage der Entreicherung bei Ersetzung eines vorläufigen Bescheids durch einen

    In der Befreiung von einer bestehenden Verbindlichkeit durch eine unentgeltliche Zuwendung liegt in aller Regel ein fortdauernder Vermögensvorteil (BGH, U.v. 2.6.2015 - XI ZR 327/14 - BGHZ 205, 334 Rn. 22; Schwab, a.a.O., Rn. 194; vgl. auch OVG LSA, U.v. 23.11.2007 - 1 L 48/07 - NVwZ-RR 2008, 364/365).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2023 - 26 U 7/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von EEG -Umlagezahlungen eines

    Geschuldet wird grundsätzlich Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB, nicht dagegen die Abtretung des Anspruchs gegen den Dritten, es sei denn es liegt eine besondere Schutzbedürftigkeit des Schuldners vor (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 28/44; MünchKommBGB/Schwab, a.a.O., § 818 Rn. 187; jurisPK-BGB/Martinek/Heine, a.a.O., § 818 Rn. 93; BGH, Urteil vom 02.06.2015 - XI ZR 327/14, Rn. 27).
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