Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1998 - XI ZR 346/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1617
BGH, 03.11.1998 - XI ZR 346/97 (https://dejure.org/1998,1617)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1998 - XI ZR 346/97 (https://dejure.org/1998,1617)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1998 - XI ZR 346/97 (https://dejure.org/1998,1617)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1617) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbundene Rechtsgeschäfte - Kaufvertrag über Wohnnutzungsrechte und Darlehensvertrag - Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) wegen Umgehung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbundfinanzierter Timesharing-Vertrag

  • Judicialis

    HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § 5 Abs. 1 und Abs. 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2; ; VerbrKrG § 7; ; AGBG § 6 Abs. 3; ; AGBG § 9 Abs. 1; ; AGBG § 12; ; AGBG § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 5 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG §§ 6, 9; VerbrKrG §§ 7, 9; HWiG §§ 1, 5
    Wirksamkeit eines mit Darlehensvertrag verbundenen Formularkaufvertrages über Wohnnutzungsrecht in Spanien nach Ablauf der Widerrufsfrist des Verbraucherkreditgesetzes

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 103
  • NZM 1999, 46
  • WM 1998, 2463
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.1989 - XI ZR 54/88

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzögerung der Wertstellung von Bareinzahlungen

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - XI ZR 346/97
    Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Verträgen können zwar nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders dadurch unangemessen benachteiligen, daß sie ihn mangels Eindeutigkeit und Verständlichkeit über seine Rechte und Pflichten im Unklaren lassen (Senatsurteil BGHZ 106, 259, 264 f. m.w.Nachw.).
  • OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02

    Belehrung über das Haustürwiderrufsgesetz im Immoblilien-Darlehensgeschäft

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. November 1998 (XI ZR 346/97 = WM 1998, 2463) dem in § 5 Abs. 2 HaustürWG festgelegten Vorrang des Verbraucherkreditgesetzes die Unanwendbarkeit des HaustürWG auch bei verbundenen Geschäften im Sinne des § 9 VerbrKrG entnommen.

    Angesichts dieses Diskussionsstandes mögen ab Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in WM 1998, 2463 Mitte Dezember 1998 die Voraussetzungen für einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Banken über das Vorliegen eines Haustürgeschäfts bei Realkrediten vorgelegen haben (so das OLG Stuttgart in WM 2005, 972, 975).

  • BGH, 13.12.2005 - XI ZR 82/05

    Wirksamkeit einer Rechtswahl; Anwendung des VerbrKrG auf einen im Ausland

    Der erkennende Senat, der die Streitfrage bislang offen gelassen hat (Senatsurteil vom 3. November 1998 - XI ZR 346/97, WM 1998, 2463), schließt sich jedenfalls für den Fall, dass der in Rede stehende Darlehensvertrag zwar von dem deutschen Verbraucherkreditgesetz, nicht aber von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") erfasst wird, der erstgenannten Ansicht an.
  • BGH, 29.11.1999 - XI ZR 91/99

    Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie und des Widerrufsrechts nach dem

    Ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG besteht daher nicht, wenn der Verbraucher gemäß § 7 VerbrKrG zum Widerruf berechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1998 - XI ZR 346/97, WM 1998, 2463, 2464).
  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    Der Senat folgt aber der vom BGH vertretenen Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG einschränkend auszulegen ist und eine solche Auslegung verstößt jedenfalls dann nicht gegen ein verfassungsrechltiches Rückwirkungsverbot, wenn die Willenserklärung vor Bekanntwerden der in WM 1998, 2463, 2464 veröffentlichten Entscheidung des BGH abgegeben wurde.

    Die erste erkennbare Entscheidung des BGH zu § 5 Abs. 2 HWiG stammt aus dem Jahr 1998 (WM 1998, 2463, 2464 unter II 2 a), was auch nicht weiter verwunderlich ist, weil das VerbrKrG und mit ihm § 5 Abs. 2 HWiG in seiner Neufassung erst zum 01.01.1991, also erst 1 3/4 Jahre vor den hier zu beurteilenden Geschehnissen, in Kraft getreten war und daher höchstrichterliche Entscheidungen nicht vorhanden waren.

    Die Beklagte kann für sich nichts daraus herleiten, dass sie u.U. nach der ersten ersichtlichen Entscheidung des BGH zu § 5 Abs. 2 HWiG (WM 1998, 2463, 2464; auch die erste Entscheidung des Senats stammt aus diesem Zeitraum: OLGR 1997, 77f) auf die wortgetreue Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG vertraute.

    Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem der XI. Zivilsenat § 5 Abs. 2 HWiG erstmals wortgetreu ausgelegt hatte (WM 1998, 2463), ist von einem solchen unverschuldeten Rechtsirrtum der Bank auszugehen, wenn sie sich auf den gleichen Standpunkt wie der BGH stellte.

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit

    Der Gesichtspunkt, dass Banken nach der Rechtslage vor den "Heininger-Entscheidungen" des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) und des BGH vom 09.04.2002 (NJW 2002, 1881) gar keine Veranlassung hatten, wegen der damals ganz überwiegend angenommenen Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG sich nach eventuellen Haustürsituationen zu erkundigen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24.11.2003 im Verfahren 6 U 35/03, Leitsatz BKR 2004, 73), ist im vorliegenden Fall nicht von Gewicht, da das VerbrKrG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erst seit kurzer Zeit in Kraft getreten war und zu diesem Zeitpunkt, als die Beklagte die maßgebliche Vermögensdisposition in Gestalt der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Treuhänderin vornahm, eine gesicherte Rechtsprechung zu dieser Fragestellung noch nicht existierte (die erste ersichtliche ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang des VerbrKrG vor dem HWiG erging erst 1998, nämlich BGH WM 1998, 2463, 2464; vgl. auch BGH NJW 2000, 521, 522 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung; die erste Entscheidung des Senats vom 12.08.1997, veröffentlicht in OLG Stuttgart OLGR 1997, 77, 78, erging ebenfalls erst in diesem Zeitraum).
  • KG, 17.02.2005 - 12 U 169/03

    Internationales Privatrecht: Anwendung des schweizer Vertragsstatuts auf einen

    Der Bundesgerichtshof hat dazu bislang nicht entschieden; die zum Haustürwiderrufsgesetz ergangenen Entscheidungen (vgl. BGHZ 123, 380; BGHZ 135, 124; BGH ZIP 1999, 103) beantworten die Frage nicht.
  • LG Freiburg, 28.10.2002 - 5 O 16/02

    Finanzierter Immobilienfondbeitritt im Haustürgeschäft: Erstreckung eines

    Damit sind die Voraussetzungen für ein verbundenes Rechtsgeschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG gegeben (vgl. BGHZ 131, 66; BGH WM 1998, 2463).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht