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   BGH, 10.11.1998 - XI ZR 347/97   

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https://dejure.org/1998,2172
BGH, 10.11.1998 - XI ZR 347/97 (https://dejure.org/1998,2172)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1998 - XI ZR 347/97 (https://dejure.org/1998,2172)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1998 - XI ZR 347/97 (https://dejure.org/1998,2172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG §§ 3, 9; BGB §§ 607, 767
    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH auf alle zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 765; AGBG § 9
    Wirksamkeit der Höchstbetragsbürgschaft des GmbH-Alleingeschäftsführers auch für künftige Forderungen

Papierfundstellen

  • ZIP 1998, 2145
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 255/97

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus BGH, 10.11.1998 - XI ZR 347/97
    Die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin mit der F. GmbH war für den Beklagten weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG, noch wurde er dadurch unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG); denn der Beklagte, dessen Risiko auch durch die Vereinbarung eines Höchstbetrages beschränkt war, war als alleiniger Geschäftsführer der F. GmbH in der Lage, die Erweiterung der Hauptverbindlichkeiten durch die Hauptschuldnerin zu beeinflussen (vgl. BGHZ 126, 174, 177; 132, 6, 9; BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, NJW 1998, 2815, 2816 m.w. Nachw.).
  • BGH, 01.06.1994 - XI ZR 133/93

    Formularmäßige Erweiterung einer Bürgschaftserklärung auf alle bestehenden und

    Auszug aus BGH, 10.11.1998 - XI ZR 347/97
    Die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin mit der F. GmbH war für den Beklagten weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG, noch wurde er dadurch unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG); denn der Beklagte, dessen Risiko auch durch die Vereinbarung eines Höchstbetrages beschränkt war, war als alleiniger Geschäftsführer der F. GmbH in der Lage, die Erweiterung der Hauptverbindlichkeiten durch die Hauptschuldnerin zu beeinflussen (vgl. BGHZ 126, 174, 177; 132, 6, 9; BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, NJW 1998, 2815, 2816 m.w. Nachw.).
  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus BGH, 10.11.1998 - XI ZR 347/97
    Die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin mit der F. GmbH war für den Beklagten weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG, noch wurde er dadurch unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG); denn der Beklagte, dessen Risiko auch durch die Vereinbarung eines Höchstbetrages beschränkt war, war als alleiniger Geschäftsführer der F. GmbH in der Lage, die Erweiterung der Hauptverbindlichkeiten durch die Hauptschuldnerin zu beeinflussen (vgl. BGHZ 126, 174, 177; 132, 6, 9; BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, NJW 1998, 2815, 2816 m.w. Nachw.).
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 243/98

    Umfang der Bürgenhaftung eines Gesellschafters einer GmbH; Haftung der Bürgschaft

    Wer dagegen aufgrund seiner Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer der Hauptschuldnerin den Umfang der Kreditaufnahme bestimmen kann, wird durch eine solche Formularbestimmung in seinen schutzwürdigen Belangen nicht unbillig beeinträchtigt (BGHZ 130, 19, 30; 132, 6, 9; BGH, Beschl. v. 24. September 1996 - IX ZR 316/95, NJW 1996, 3205; Urt. v. 10. November 1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145).
  • BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99

    Formularmäßige Erstreckung der dinglichen Haftung bei einer Grundschuld

    Deshalb und mit Rücksicht auf die Möglichkeit, die Hauptverbindlichkeiten entscheidend zu beeinflussen, wohnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung des Geschäftsführers, des Allein- oder des Mehrheitsgesellschafters für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der GmbH, also fremde Schulden, ein Überrumpelungseffekt inne (BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, insoweit nicht in BGHZ 137, 292 abgedruckt, vom 10. November 1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145 und vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 517).
  • BGH, 18.09.2001 - IX ZR 183/00

    Sittenwidrigkeit der Übernahme der Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßig erteilte Bürgschaft mit der weiten, auf die gesamte Geschäftsverbindung bezogenen Zweckerklärung nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden, wenn die Haftung vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem Geschäftsführer der GmbH übernommen worden ist (BGHZ 132, 6, 9; BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, NJW 1998, 2815, 2816; vom 10. November 1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145; vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 517).
  • OLG Köln, 16.05.2001 - 13 U 204/00

    Bankrecht; Handels- und Gesellschaftsrecht; Formularmäßige Ausweitung der

    Dass der Alleingeschäftsführer einer GmbH unabhängig von einer gleichzeitigen Gesellschafterstellung grundsätzlich die Möglichkeit hat, zu bestimmen, in welchem Umfang die Hauptschuldnerin Kredite aufnimmt, wurde und wird in der Rechtsprechung des BGH nicht in Frage gestellt (z.B. NJW 1996, 3205; ZIP 1998, 2145; Nobbe, Bankrecht, Rz. 1165 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 30.10.2007 - 13 W 61/07

    Haftung auch des Strohmanns bei Übername einer weiten Zweckerklärung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weite, auf die gesamte Geschäftsverbindung bezogenen Zweckerklärung nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden, wenn die Haftung - wie vorliegend - vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem Geschäftsführer der GmbH übernommen worden ist (vgl. zur Bürgenhaftung, BGHZ 132, 6, 9; BGH, NJW 1998, 2815, 2816; ZIP 1998, 2145; WM 2000, 514, 517; zur Grundschuld: WM 2001, 455).
  • OLG Naumburg, 10.05.2002 - 2 U 67/01

    Zur Frage der Wirksamkeit einer Globalbürgschaft eines Gesellschafterbürgen.

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßig erteilte Bürgschaft mit der weiten, auf die gesamte Geschäftsverbindung bezogenen Zweckerklärung dann nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden, wenn die Haftung vom Mehrheitsgesellschafter oder einem Geschäftsführer der GmbH übernommen worden ist (BGHZ 132, 6, 9; BGH, NJW 1998, 2815, 2816 und ZIP 1998, 2145).
  • KG, 15.12.1999 - 11 U 2862/99

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung der Arbeitnehmeranteile

    Zwar greift der Schutz der §§ 3, 9 AGBG in der Regel nicht zu Gunsten des Bürgen ein, der auf Grund seiner Stellung als Geschäftsführer oder Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Hauptschuldner in bestimmenden Einfluss auf den Umfang der künftigen Verbindlichkeiten nehmen kann (vgl. zu § 3 AGBG BGHZ 126, 174, 177; BGH WM 1995, 1397, 1400; zu § 9 ABGB BGHZ 132, 6,9; BGH NJW 1996, 3205; BGH ZIP 1998, 2145, BGH NJW 1999, 3195).
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