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   BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15   

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https://dejure.org/2016,26211
BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15 (https://dejure.org/2016,26211)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2016 - XI ZR 350/15 (https://dejure.org/2016,26211)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - XI ZR 350/15 (https://dejure.org/2016,26211)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § ... 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, §§ 307 ff. BGB, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von im Rahmen der Auszahlung zweier Wohnraumförderdarlehen von der Bank einbehaltenen Abschläge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstattung von im Rahmen der Auszahlung zweier Wohnraumförderdarlehen von der Bank einbehaltenen Abschläge

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Erstattung von im Rahmen der Auszahlung zweier Wohnraumförderdarlehen von der Bank einbehaltenen Abschläge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15
    In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 20 ff.), ist die Bestimmung in den Förderdarlehensverträgen über den Abzug in Höhe von 2 % für die Bearbeitungsgebühr zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, hält dieser aber stand.

    aa) Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Berufungsgericht an, dass dieser Teil des Auszahlungsabschlags entsprechend den Förderbedingungen als Bearbeitungsentgelt anzusehen ist (vgl. zu einer inhaltsgleichen Entgeltklausel ausführlich Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 29 ff.).

    bb) Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind selbstständig und aus sich heraus in Ziffer 3 der Förderdarlehensverträge verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 21).

    Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 29 ff.) ausführlich begründet hat, handelt es sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung.

    (1) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 38 ff.) für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, weicht die Klausel mit der Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.).

    Zudem dient die Klausel der Abdeckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens und wälzt folglich Kosten auf die Klägerin ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, aaO Rn. 40).

    (a) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 44 ff.) dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut - hier die Beklagte - bei der Vereinbarung eines solchen Bearbeitungsentgelts unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensnehmer durchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen um.

    In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 48 und XI ZR 63/15, juris Rn. 38).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15
    Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

    (1) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 38 ff.) für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, weicht die Klausel mit der Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.).

    Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69).

  • BGH, 19.10.1993 - XI ZR 49/93

    Anspruch des Kreditnehmers auf anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15
    Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, ist die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 63/15

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15
    In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 48 und XI ZR 63/15, juris Rn. 38).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15
    Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15
    Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN).
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15
    In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15
    Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15
    Die Rechtsprechung des Senats zur Abschlussgebühr bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) sei auf Förderdarlehen der KfW nicht übertragbar.
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15
    In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • OLG Bremen, 17.05.2017 - 1 U 70/16

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag

    Daher ist der Ersatz des Aufwandes eines Darlehensgebers im Bauträgerfinanzierungsgeschäft zu Fragen der Kostenkontrolle auch nicht mit der Situation der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Förderdarlehensvertrag vergleichbar, wo der Darlehensgeber mit der Überprüfung vorgegebener Förderbedingungen nicht unmittelbar eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14, juris Rn. 46, BGHZ 209, 71; Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 63/15, juris Rn. 36; Urteil vom 05.07.2016 - XI ZR 101/16, juris Rn. 25, BKR 2016, 470; Urteil vom 05.07.2016 - XI ZR 350/15, juris Rn. 26).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 383/17

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Aufrechnungserklärung; Anspruch auf

    Eine Gegenforderung der Beklagten bestand auch in dem zur Aufrechnung gestellten Umfang: Die Vereinbarung eines von der Beklagten vereinnahmten laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Höhe von 2% der Darlehenssumme - nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war zwischen den Parteien eine als "Disagio" bezeichnete Leistung in Höhe von 8.000 EUR je zur Hälfte auf eine "Bearbeitungsgebühr" und eine "Risikoprämie" unstreitig - hielt für das aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau gespeiste Darlehen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 37 ff. und vom 5. Juli 2016 - XI ZR 101/16, BKR 2016, 470 Rn. 20 ff. sowie - XI ZR 350/15, juris Rn. 15 ff.) - wie bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2019 dargelegt - einer Inhaltskontrolle stand.
  • LG Saarbrücken, 08.09.2017 - 1 O 90/17

    Förderkredit aus KfW-Wohnungseigentumsprogramm; Folgen inhaltlicher Unrichtigkeit

    Das Förderdarlehen wird auch auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen (BGH, Urteil vom 05. Juli 2016 - XI ZR 101/16 -, juris [Rn 26]; Urteil vom 05. Juli 2016 - XI ZR 350/15 -, juris [Rn 27]); Urteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 49/93 -, juris [Rn 10]).
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