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   BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00   

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BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00 (https://dejure.org/2001,560)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2001 - XI ZR 363/00 (https://dejure.org/2001,560)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 363/00 (https://dejure.org/2001,560)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 762, 764; BörsG §§ 50, 53, 58
    Spekulative Daytrading-Kassageschäfte keine Börsentermingeschäfte

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 294
  • NJW 2002, 892
  • NJW-RR 2002, 1050 (Ls.)
  • ZIP 2000, 2246
  • ZIP 2002, 254
  • MDR 2002, 531
  • WM 2002, 283
  • BB 2002, 270
  • DB 2002, 319
  • NZG 2002, 928 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87

    Abgrenzung eines Kassageschäfts zum Börsentermingeschäft und zum

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00
    Diese Voraussetzungen erfüllen die Devisengeschäfte der Parteien nicht, weil sie nicht zu einem späteren, hinausgeschobenen Zeitpunkt, sondern sofort binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen (vgl. BGHZ 103, 84, 87) zu erfüllen waren.

    Sie verleiten zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 103, 84, 88; Senat, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01, WM 2001, 1714, 1715, für BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 12.06.1978 - II ZR 48/77

    "short sale" als Differenzgeschäft - Unvereinbarkeit eines ausländischen

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00
    Darin besteht das Wesen des Differenzgeschäfts (BGH, Urteil vom 12. Juni 1978 - II ZR 48/77, WM 1978, 1203, 1204).
  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00
    Börsentermingeschäfte sind standardisierte Geschäfte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 142, 345, 350).
  • RG, 15.06.1927 - I 336/26

    Differenzgeschäft

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00
    In Rechtsprechung und Literatur besteht aber weitgehend Einigkeit darüber, daß § 764 BGB nach seinem Sinn und Zweck, der volkswirtschaftlich sinnlosen Differenzspekulation, die ohne Beziehung zum tatsächlichen Güterumsatz des Wirtschaftslebens nur aus den Schwankungen des Marktes Gewinn erzielen will (RGZ 117, 267, 269; BGHZ 58, 1, 2), die rechtliche Anerkennung zu versagen, auch auf sog. verdeckte Differenzgeschäfte Anwendung findet (BGHZ 58, 1, 2; Häuser/Welter, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 16 Rdn. 173 ff.; Kienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 106 Rdn. 77; Schwark, BörsG 2. Aufl. § 58 Rdn. 5; Erman/Terlau, BGB 10. Aufl. § 764 Rdn. 3).
  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

    Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00
    Börsentermingeschäfte sind standardisierte Geschäfte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 142, 345, 350).
  • BGH, 17.07.2001 - XI ZR 15/01

    Termingeschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Bestellung von Sicherheiten

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00
    Sie verleiten zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 103, 84, 88; Senat, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01, WM 2001, 1714, 1715, für BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 20.12.1971 - II ZR 156/69

    Termingeschäfte an Auslandsbörsen

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00
    In Rechtsprechung und Literatur besteht aber weitgehend Einigkeit darüber, daß § 764 BGB nach seinem Sinn und Zweck, der volkswirtschaftlich sinnlosen Differenzspekulation, die ohne Beziehung zum tatsächlichen Güterumsatz des Wirtschaftslebens nur aus den Schwankungen des Marktes Gewinn erzielen will (RGZ 117, 267, 269; BGHZ 58, 1, 2), die rechtliche Anerkennung zu versagen, auch auf sog. verdeckte Differenzgeschäfte Anwendung findet (BGHZ 58, 1, 2; Häuser/Welter, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 16 Rdn. 173 ff.; Kienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 106 Rdn. 77; Schwark, BörsG 2. Aufl. § 58 Rdn. 5; Erman/Terlau, BGB 10. Aufl. § 764 Rdn. 3).
  • OLG Hamburg, 17.11.2000 - 11 U 27/99

    Day-trading-Kassageschäfte als Differenzgeschäfte

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00
    Die Devisengeschäfte der Parteien können nicht ungeachtet des Fehlens eines hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts allein aufgrund der mit ihnen verfolgten Spekulationsabsicht und der mit ihnen verbundenen Verlustrisiken als Börsentermingeschäfte angesehen werden (so auch Tilp EWiR 2001, 163, 164; a.A. Müller-Deku WM 2000, 1029, 1031 f.).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).

    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).

  • BFH, 21.02.2018 - I R 60/16

    Kein Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften

    Nach wertpapier- bzw. bankrechtlichen Maßgaben ist das Termingeschäft ferner vom sog. Kassageschäft abzugrenzen (z.B. BGH-Urteil vom 18. Dezember 2001 XI ZR 363/00, BGHZ 149, 294; vom 13. Juli 2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58), bei dem der Leistungsaustausch (Belieferung Zug um Zug gegen Bezahlung) sofort oder innerhalb der für diese Geschäfte üblichen Frist von zwei (Bankarbeits- oder Börsen-)Tagen zu vollziehen ist ("sofortige Erfüllung").

    Der sich durch die --wenn auch nicht zwingend am Tagesende vorzunehmende-- Glattstellung der noch offenen Positionen ergebende Differenzbetrag ist (unter Berücksichtigung evtl. Kosten/Gebühren) der Gewinn bzw. Verlust des Geschäfts (s.a. BGH-Urteil in BGHZ 149, 294, 300 f.).

    cc) Das FG hat aus seinen Feststellungen und unter Verweis auf das BGH-Urteil in BGHZ 149, 294, 301 ff. darauf geschlossen, dass bei dieser Art der Abwicklung verdeckte Differenzgeschäfte vorgelegen haben, weil die Geschäfte nicht dem effektiven Austausch von Devisen und Kaufpreis dienten, sondern der Erzielung von Spekulationsgewinnen in Form von Differenzen zwischen An- und Verkaufspreis.

    aaa) Der BGH hat in seinem Urteil in BGHZ 149, 294, 298 zum sog. Daytrading darauf hingewiesen, dass je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung auch ein sog. Scheinkassageschäft (und damit ein Termingeschäft) vorliegen kann.

  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

    Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte

    (2) (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; Senat, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 363/00, WM 2002, 283, 285, für BGHZ vorgesehen).

    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG geschützt werden, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat, Urteile vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01, WM 2001, 1714, 1715 und vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 363/00, WM 2002, 283, 285, für BGHZ vorgesehen).

  • BFH, 08.12.2021 - I R 24/19

    Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG /

    Andererseits hat der BGH in der genannten Entscheidung auch maßgeblich darauf abgestellt, dass das Geschäft --wie u.a. in der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG i.d.F. des FMRL-UmsG-- zeitlich verzögert erfüllt wird, es sich also nicht um ein Kassageschäft handelt (vgl. auch BGH-Urteil vom 18.12.2001 - XI ZR 363/00, BGHZ 149, 294, unter II.2.).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03

    Zur Haftung von Banken beim Absatz von anteilen an Investmentfonds, die nur in

    aa) Börsentermingeschäfte sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).

    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).

  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

    Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen zivilrechtlich ein verdecktes Differenzgeschäft vorliegt, das der Erzielung von Spekulationsgewinnen in Form von Differenzen zwischen An- und Verkaufspreis dient (zu den Voraussetzungen Bundesgerichtshof --BGH-- Urteil vom 18. Dezember 2001 XI ZR 363/00, BGHZ 149, 294, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 892, m.w.N.), spricht gegen eine einheitliche Betrachtung von Eröffnungs- und Glattstellungsgeschäft, dass das Eröffnungsgeschäft --worauf das FG zu Recht hinweist-- nicht stets zu einer Glattstellung (Gegengeschäft) führt.
  • FG Thüringen, 10.03.2016 - 1 K 738/14

    Betriebsausgabenabzug für Verluste aus sog. Daytrading-Geschäften über Devisen -

    Der Bundesgerichtshof (BGH) sehe das echte Daytrading folgerichtig nicht als Termingeschäft an, da es an einem hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt fehle (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2002, 892, 893).

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2001 XI ZR 363/00 (BGHZ 149, 294-302; NJW 2002, 892-894) handelt es sich bei Devisen-Daytrading- Geschäften um Kassageschäfte und nicht um Börsentermingeschäfte, weil sie binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen zu erfüllen sind.

    Das echte Daytrading macht sich nicht die zweitägige Ausführungsfrist zunutze, sondern Kursschwankungen innerhalb eines Tages (vgl. BGHZ 149, 294, 302).

  • OLG Karlsruhe, 06.02.2002 - 1 U 185/01

    "Day-Trading" eines "Online-Brokers": Differenzeinwand des Kunden gegen einen

    Zur Begründetheit des Differenzeinwandes bei Daytrading mit einem Online-Broker (im Anschluss an OLG Hamburg ZIP 2000, 2246 und BGH, Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00).

    a) Zutreffend hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass es sich nicht um Börsentermingeschäfte im Sinne von §§ 50 ff. BörsG gehandelt hat, da ein über die bei Kassageschäften übliche Frist von zwei Börsentagen hinausgeschobener Erfüllungstermin nicht vereinbart wurde (vgl. BGH Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00).

    Der Umstand, dass der Käufer die georderten Wertpapiere gar nicht bezahlen kann, weist darauf hin, dass er keine unbeschränkte Verfügungsbefugnis darüber anstrebt und zu ihrer Bezahlung den Erlös aus einem von vornherein beabsichtigten Gegengeschäft einsetzen will (vgl. BGH Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00).

  • FG München, 27.10.2023 - 8 K 797/22

    Fehlerhaftes Ansetzen von Kapitalvermögen bei Einkommenssteuerbescheid

    Demgegenüber setzt der Anleger bei einem Kassageschäft sofort bzw. innerhalb der für diese Geschäfte üblichen Frist von zwei (Bankarbeits- oder Börsen-) Tagen (oder einer sonst vom Markt als Standardlieferfrist akzeptierten Zeit [vgl. z.B. Art. 7 Abs. 2 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 vom 25.04.2016, Abl. 2017 L87, S. 1]) Barvermögen oder einen Kreditbetrag ein (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483, Rn. 22, 26; vom 06.07.2016 I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rn. 33; vom 21.02.2018 I R 60/16, BFHE 261, 35, BStBl II 2018, 637, Rn. 21; vom 08.12.2021 I R 24/19, BFHE 275, 316, Rn. 23; BFH-Beschluss vom 24.04.2012 IX B 154/10, BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454, Rn. 18; FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 14.04.2021 1 K 1142/19, juris, Rn. 20, 23-25; Bundesgerichtshof [BGH]-Urteile vom 18.12.2001 XI ZR 363/00, BGHZ 149, 294, Rn. 13, 17; vom 13.07.2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, Rn. 13 ff.; MüKoBGB/Lehmann, IntFinanzMarktR Rn. 45; Levedag, in: Schmidt, Kommentar zum EStG, 42. Aufl. 2023, § 20 Rz. 166).
  • KG, 07.05.2002 - 17 U 95/01

    Unverbindliches Wettgeschäft gemäß § 764 Satz 1 BGB auch bei verdeckten

    Voraussetzung eines verdeckten Differenzgeschäfts ist ferner, dass das Gegengeschäft mit dem Vertragspartner des Erstgeschäfts geschlossen wird und mit dem Erstgeschäft im wesentlichen übereinstimmt (vgl. BGH, WM 2002, 283).

    Nach § 764 Satz 2 BGB reicht es aus, dass die Klägerin von der Differenzabsicht des Beklagten Kenntnis hatte oder haben musste (BGH, WM 2002, 283).

    Bei anderen Geschäften kann der Einwand aus den §§ 762, 764 BGB erhoben werden (BGH, WM 2002, 283).

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2010 - 6 U 116/09

    Anspruch auf Schadensersatz bei Vermittlung von verlustbringenden

  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 63/08

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von im Daytrading als Kassageschäft

  • OLG Schleswig, 12.12.2002 - 5 U 7/02

    Wirksamkeit des Beitritts eines atypischen stillen Gesellschafters zu einer

  • OLG München, 25.02.2003 - 25 U 4581/02

    Begriff des Börsentermingeschäfts

  • LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04

    Zins-Swap-Vertrag als Börsentermingeschäft in Sinne von § 53 Börsengesetz (BörsG)

  • AG Mannheim, 24.07.2007 - 2 C 52/07

    Rechtsschutzversicherung: Deckungszusage für eine Klage wegen Prospekthaftung;

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