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   BGH, 21.02.2017 - XI ZR 398/16   

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https://dejure.org/2017,6468
BGH, 21.02.2017 - XI ZR 398/16 (https://dejure.org/2017,6468)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2017 - XI ZR 398/16 (https://dejure.org/2017,6468)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16 (https://dejure.org/2017,6468)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 346 ff. BGB, § 814 BGB, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wert der Beschwer bei Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wert der Beschwer bei Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis

  • rechtsportal.de

    Wert der Beschwer bei Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.01.2017 - XI ZB 17/16

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - XI ZR 398/16
    Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - XI ZR 398/16
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier der Sache nach auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.).
  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 185/10

    Wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzuges im Falle einer

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - XI ZR 398/16
    Die vom Kläger beanspruchte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 185/10, juris).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 6 U 36/16

    Immobilienkredit: Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher

    aa) Dabei sind die von den Klägern zur Aufrechnung gebrachten Ansprüche auf Erstattung der nur unter Vorbehalt auf den Vertrag bis 30.12.2016 quartalsweise weiter gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 897, 14 EUR zu berücksichtigen, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob sich die Anspruchsgrundlage aus § 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs. 1 S.1 BGB ergibt (für letzteres BGH, v. 21.2.2017 - XI ZR 398/16, Rn. 3).

    Soweit der Bundesgerichtshof annimmt, der Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die der Darlehensnehmer nach dem Widerruf erbracht hat, falle nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB, sondern sei nach Bereicherungsrecht zu beurteilen (BGH, v. 21.2.2017 - XI ZR 398/16, Rn. 3), lässt sich dies nicht dahin verallgemeinern, dass auf die wechselseitigen Ansprüche für den Zeitraum nach Widerruf insgesamt die Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) anzuwenden wären.

  • OLG Köln, 26.03.2019 - 4 U 102/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    04.03.2016 - XI ZR 39/15 - juris Rn. 2, vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 5 und vom 21.02.2017 - XI ZR 398/16 - juris Rn. 2 ) entsprechend der Behauptung der Kläger in Auswertung der Anlagen K 15 ff.
  • BGH, 12.03.2019 - XI ZR 9/17

    Bemessung der Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmers im Fall des Widerrufs seiner

    Gleiches gilt für die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2017 (XI ZB 17/16, juris) und vom 21. Februar 2017 (XI ZR 398/16, juris Rn. 3), die die Anwendung des Bereicherungsrechts ausdrücklich auf die nach dem Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen beschränken.
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