Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1227
BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08 (https://dejure.org/2009,1227)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08 (https://dejure.org/2009,1227)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2009 - XI ZR 41/08 (https://dejure.org/2009,1227)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1227) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 767 Abs. 2, 683
    Vom Bürgen zu ersetzende Rechtsverfolgungskosten umfassen nicht Anfechtungsprozess des Gläubigers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bürgenhaftung für Kosten eines durch den Gläubiger betriebenen Anfechtungsprozesses; Anwendbarkeit der Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers

  • Betriebs-Berater

    Zur Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung durch den Bürgen

  • Judicialis

    BGB § 767 Abs. 2; ; AnfG § 2; ; ZPO § 788

  • ra.de
  • streifler.de

    Bürgschaftsrecht: BGH: Kein Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen auf Kostenerstattung der Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 767 Abs. 2; AnfG § 2; ZPO § 788
    Bürgenhaftung für Kosten eines durch den Gläubiger betriebenen Anfechtungsprozesses; Anwendbarkeit der Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft - Anspruch gegen Bürgen auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 767 Abs. 2; BGB § 683
    Kein Anspruch des Gläubigers gegen Bürgen auf Erstattung der Kosten für die Abwehr einer Insolvenzanfechtungsklage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung durch den Bürgen

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgenhaftung nur für solche Nebenforderungen, deren Schuldner der Hauptschuldner ist

  • heuking.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 767, 683 BGB
    Der Bürge haftet dem Gläubiger nicht für Kosten der Rechtsverfolgung, wenn diese durch einen Anfechtungsprozess entstanden sind

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1879
  • ZIP 2009, 799
  • MDR 2009, 642
  • NZI 2009, 702
  • WM 2009, 790
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 299/80

    Bürgschaft nach Wegfall des zahlungsunfähig gewordenen Hauptschuldners

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08
    Dieses Bewusstsein und der Wille, auch im Interesse eines anderen zu handeln, muss bei objektiv eigener Geschäftsführung hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412).

    Zwar kann auch der zur Wahrung eigener Belange Handelnde zusätzlich im Interesse eines anderen tätig werden (vgl. BGHZ 82, 323, 329 f.) .

    Dies reicht für sich nicht aus, ein den Erstattungsanspruch nach den §§ 677, 683 BGB auslösendes Geschäftsführungsverhältnis zu begründen (vgl. BGHZ 54, 157, 160 f. ; 61, 359, 363 ; 72, 151, 153 ; 82, 323, 330 f. ).

    Bei einem objektiv eigenen ebenso wie bei einem neutralen Geschäft kann grundsätzlich nur dann eine Geschäftsführung für einen anderen vorliegen, wenn der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, 1399).

  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 158/80

    Anfechtungsprozeß und Zwangsvergleich

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08
    Während des Konkursverfahrens kommt die gegen einen Gläubiger gerichtete Anfechtungsbefugnis dem Konkursverwalter aus eigenem Recht zu, der damit keinen Anspruch des Schuldners verfolgt (vgl. BGHZ 83, 102, 105 ; 86, 190, 196 ; 118, 374, 381 ; Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 6; für die Insolvenzordnung: Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO , Lieferung 11/08, § 129 Rdnr. 5).

    Der Schuldner wird insoweit nicht Rechtsnachfolger des Konkursverwalters (BGHZ 83, 102, 105 ; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 29 Rdnr. 1b; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO , Lieferung 11/08, § 129 Rdnr. 6).

    Der Schuldner ist folglich weder außerhalb noch innerhalb eines Konkursverfahrens legitimiert, eigene Rechtshandlungen oder Rechtshandlungen, die seine Gläubiger ihm gegenüber vorgenommen haben, wegen Gläubigerbenachteiligung anzufechten (BGHZ 83, 102, 105 ; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rdnr. 197).

  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98

    Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08
    Dieses Bewusstsein und der Wille, auch im Interesse eines anderen zu handeln, muss bei objektiv eigener Geschäftsführung hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412).

    Die Spezialregelung eines Ausgleichsanspruchs verdrängt die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, um Widersprüche zwischen den Wertungen einer gesetzlich angeordneten Rückgriffsregelung und der Risikoverteilung in den §§ 677 ff. BGB zu vermeiden (BGH, Urteile vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412 und vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, 1399 f.; PWW/Fehrenbacher, BGB, 3. Aufl., § 677 Rdnr. 15; Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearb. 2006, vor § 677 ff. Rdnr. 196).

  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01

    Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Wohnungseigentümer bei Abschluß eines

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08
    Bei einem objektiv eigenen ebenso wie bei einem neutralen Geschäft kann grundsätzlich nur dann eine Geschäftsführung für einen anderen vorliegen, wenn der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, 1399).

    Die Spezialregelung eines Ausgleichsanspruchs verdrängt die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, um Widersprüche zwischen den Wertungen einer gesetzlich angeordneten Rückgriffsregelung und der Risikoverteilung in den §§ 677 ff. BGB zu vermeiden (BGH, Urteile vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412 und vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, 1399 f.; PWW/Fehrenbacher, BGB, 3. Aufl., § 677 Rdnr. 15; Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearb. 2006, vor § 677 ff. Rdnr. 196).

  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61

    Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08
    Dieses Bewusstsein und der Wille, auch im Interesse eines anderen zu handeln, muss bei objektiv eigener Geschäftsführung hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412).

    Bei einem objektiv eigenen ebenso wie bei einem neutralen Geschäft kann grundsätzlich nur dann eine Geschäftsführung für einen anderen vorliegen, wenn der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, 1399).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 251/96

    Aufwendungsersatzanspruch eines privaten Grundstückseigentümers in der ehemaligen

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08
    Dieses Bewusstsein und der Wille, auch im Interesse eines anderen zu handeln, muss bei objektiv eigener Geschäftsführung hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412).

    Bei einem objektiv eigenen ebenso wie bei einem neutralen Geschäft kann grundsätzlich nur dann eine Geschäftsführung für einen anderen vorliegen, wenn der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, 1399).

  • BGH, 25.04.1991 - III ZR 74/90

    Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08
    Dieses Bewusstsein und der Wille, auch im Interesse eines anderen zu handeln, muss bei objektiv eigener Geschäftsführung hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412).

    Bei einem objektiv eigenen ebenso wie bei einem neutralen Geschäft kann grundsätzlich nur dann eine Geschäftsführung für einen anderen vorliegen, wenn der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, 1399).

  • BGH, 22.05.1970 - IV ZR 1008/68

    ausgelaufenes Heizöl - öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, § 677 BGB, keine GoA

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08
    Dies reicht für sich nicht aus, ein den Erstattungsanspruch nach den §§ 677, 683 BGB auslösendes Geschäftsführungsverhältnis zu begründen (vgl. BGHZ 54, 157, 160 f. ; 61, 359, 363 ; 72, 151, 153 ; 82, 323, 330 f. ).
  • BGH, 08.11.1973 - VII ZR 246/72

    Fehlender Anspruch auf Ersatz anteiligen Erschließungsaufwands nach Übernahme der

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08
    Dies reicht für sich nicht aus, ein den Erstattungsanspruch nach den §§ 677, 683 BGB auslösendes Geschäftsführungsverhältnis zu begründen (vgl. BGHZ 54, 157, 160 f. ; 61, 359, 363 ; 72, 151, 153 ; 82, 323, 330 f. ).
  • OLG Celle, 09.01.2008 - 3 U 192/07

    Haftung eines Bürgen für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08
    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in OLGR Celle 2008, 538 ff. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • BGH, 11.06.1992 - IX ZR 255/91

    Entstehung von Gläubigerrechten währen der Sequestration - Nichtigkeits- und

  • BGH, 22.12.1982 - VIII ZR 214/81

    Anfechtbarkeit der Verrechnung eines vom Sequester geleisteten

  • BGH, 04.07.1978 - VI ZR 95/77

    Ersatzansprüche aufgrund Beseitigung eines Ölschadens

  • BGH, 16.02.1984 - IX ZR 45/83

    Rechtsweg bei Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge

  • BGH, 13.07.1964 - II ZR 218/61

    Entscheidung des Konkursgerichtes über eine festgesetzte Verwaltervergütung als

  • BGH, 25.11.1954 - IV ZR 81/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

  • OLG Schleswig, 05.07.2007 - 5 U 48/07

    Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

    Der für eine Fremdgeschäftsführung erforderliche unmittelbare Bezug zum Rechts- und Interessenkreis des Vermieters (vgl. BGHZ 54, 157, 160 f. ; 61, 359, 363 ; 72, 151, 153 ; 82, 323, 330 f. ; BGH, Urteil vom 3. März 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 790, Tz. 24; Palandt/Sprau, a.a.O., § 677 Rdnr. 4) ist entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deswegen gegeben, weil die Renovierungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der Mietsache führen und damit dem Vermögen des Vermieters zugute kommen.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 21/12 R

    Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Krankenversicherung und einem

    Bei einem solch objektiv eigenen Geschäft kann nur dann eine Geschäftsführung für einen anderen vorliegen, wenn der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BGH vom 3.3.2009 - XI ZR 41/08 - NJW 2009, 1879, 1881 f) .
  • BGH, 12.01.2017 - IX ZR 95/16

    Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach Insolvenzanfechtung bei harter

    Dies gilt sowohl für akzessorische Sicherheiten des Schuldners als auch eines Drittsicherungsgebers (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; vom 3. März 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 790 Rn. 11; Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZR 86/09, nv; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 144 Rn. 10c; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 144 Rn. 3).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 86/09

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hinsichtlich der Behandlung einer von

    Gleiches gilt für Neben- und Sicherungsrechte, wie der Bundesgerichtshof zu § 39 KO, der Vorgängervorschrift des § 144 InsO, wiederholt entschieden hat (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; v. 3. März 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 790, 793).

    Für die Kosten eines Anfechtungsprozesses haftet der Bürge unabhängig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2009, aaO; OLG Schleswig ZIP 2008, 68).

  • OLG Stuttgart, 09.08.2023 - 3 U 76/22

    Geschäftsführung ohne Auftrag bei sofortiger Beschwerde eines Insolvenzgläubigers

    Der Wille des Geschäftsführers zur Wahrnehmung fremder Interessen muss nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08, Rz. 25).

    bb) Ein Wille des Klägers zur vornehmlichen Wahrnehmung der Interessen der Insolvenzmasse bei der Führung der sofortigen Beschwerde bzw. der Erinnerung als objektiv eigenen Geschäfts ist hier nicht hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08, Rz. 25).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 104/19

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem

    Bei einem danach objektiv eigenen Geschäft muss zur Annahme der Geschäftsführung für einen anderen der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung treten (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2009 - XI ZR 41/08 - juris).
  • OLG Stuttgart, 02.08.2023 - 3 U 76/22

    Geschäftsführung ohne Auftrag bei sofortiger Beschwerde eines Insolvenzgläubigers

    Der Wille des Geschäftsführers zur Wahrnehmung fremder Interessen muss nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08, Rz. 25).

    bb) Ein Wille des Klägers zur vornehmlichen Wahrnehmung der Interessen der Insolvenzmasse bei der Führung der sofortigen Beschwerde bzw. der Erinnerung als objektiv eigenen Geschäfts ist hier nicht hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08, Rz. 25).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht