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   BGH, 17.10.2017 - XI ZR 419/15   

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https://dejure.org/2017,44260
BGH, 17.10.2017 - XI ZR 419/15 (https://dejure.org/2017,44260)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2017 - XI ZR 419/15 (https://dejure.org/2017,44260)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15 (https://dejure.org/2017,44260)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 850k Abs 1 S 1 ZPO, § 850k Abs 1 S 3 ZPO, § 675n Abs 1 S 4 BGB
    Pfändungsschutzkonto: Barabhebung an einem Samstag am Monatsende an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts; Anrechnung der Verfügung zunächst auf das von der Pfändung nicht erfasste Guthaben aus dem Vormonat

  • IWW

    § ... 675y Abs. 1 Satz 2 BGB, § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB, § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB, § 929 BGB, § 850k Abs. 7 ZPO, § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 192 BGB, § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB, § 675j Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 676c Nr. 2 BGB, § 850k Abs. 1 ZPO, § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB, § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB, § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB, § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB, § 675e Abs. 1 BGB, § 675e Abs. 2 bis 4 BGB, § 366 Abs. 2 BGB, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Abheben eines Geldbetrags durch den Inhaber eines Pfändungsschutzkontos an einem Bankautomaten am Samstag als Verfügung über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto an diesem Tag; Vornahme der Buchung auf dem Girokonto durch das Kreditinstitut erst am darauf folgenden ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Barabhebung an Geldautomat als maßgeblicher Zeitpunkt für Verfügung von P-Konto

  • rewis.io

    Pfändungsschutzkonto: Barabhebung an einem Samstag am Monatsende an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts; Anrechnung der Verfügung zunächst auf das von der Pfändung nicht erfasste Guthaben aus dem Vormonat

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zeitpunkt der Verfügung über Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

  • der-rechtsberater.de

    Verfügung über Guthaben auf Pfändungsschutzkonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850k Abs. 1; BGB § 675n
    Abheben eines Geldbetrags durch den Inhaber eines Pfändungsschutzkontos an einem Bankautomaten am Samstag als Verfügung über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto an diesem Tag; Vornahme der Buchung auf dem Girokonto durch das Kreditinstitut erst am darauf folgenden ...

  • rechtsportal.de

    Abheben eines Geldbetrags durch den Inhaber eines Pfändungsschutzkontos an einem Bankautomaten am Samstag als Verfügung über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto an diesem Tag; Vornahme der Buchung auf dem Girokonto durch das Kreditinstitut erst am darauf folgenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Pfändungsschutzkonto: Barabhebung an einem Samstag am Monatsende an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts; Anrechnung der Verfügung zunächst auf das von der Pfändung nicht erfasste Guthaben aus dem Vormonat

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pfändungsschutzkonto: Zahlungsaufträge wirksam mit Geldabhebung, nicht erst mit Kontobelastung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Barabhebung an Geldautomat als maßgeblicher Zeitpunkt für Verfügung von P-Konto

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungen von Pfändungsschutzkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bei Barabhebung am Geldautomaten der kontoführenden Bank ist für das Vorliegen einer Verfügung i.S.v. § 850k Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Abhebung maßgeblich

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Barabhebung an Geldautomat als maßgeblicher Zeitpunkt für Verfügung von P-Konto

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Barabhebung am Geldautomaten der kontoführenden Bank ist für das Vorliegen einer Verfügung i.S.v. § 850k Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Abhebung maßgeblich

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    P-Konto und der Barabhebung am Geldautomaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 216, 184
  • NJW 2018, 299
  • ZIP 2017, 2292
  • MDR 2018, 102
  • WM 2017, 2306
  • DB 2018, 121
  • Rpfleger 2018, 97
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14

    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 419/15
    Wird ein übertragenes Guthaben allerdings auch im Folgemonat nicht verbraucht, gebührt es dem Gläubiger (BT-Drucks. 16/12714 S. 6, 19; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 13).

    Verfügt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nur über einen Teil seines auf diesem Konto vorhandenen pfändungsfreien Guthabens, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen (so die Berechnung von BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 16; ebenso LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, juris Rn. 17 f.; BT-Drucks. 16/7615, S. 31; Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für die Kreditinstitute, Stand 2. Juni 2010, S. 30 unter VI.6.; Becker in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Hk-ZPO/Kemper, 7. Aufl., § 850k Rn. 12; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 850k Rn. 97; ders., VuR 2012, 300, 301 f.; Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 33 Rn. 34b; ders., ZIP 2011, 149, 153; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 140; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 745 ff.; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, 2014, S. 122 f., 182 ff.; Büchel, BKR 2009, 358, 361 (Fn. 39); Günther, ZInsO 2013, 859 Fn. 11; Homann, ZVI 2010, 365, 366 f.; ders., ZVI 2012, 37 f.; aA Wiederhold, BKR 2011, 272, 273 f.).

    Diese Anrechnung entspricht nicht nur dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB, aus dem abgeleitet werden kann, dass zuerst das nicht mehr auf den folgenden Monat übertragbare pfändungsfreie Guthaben von dem Kontoinhaber und Vollstreckungsschuldner verbraucht wird (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, juris Rn. 18; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 748), sondern insbesondere dem Zweck der Regelung des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, die den Schuldner in die Lage versetzen soll, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 18 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 11; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 140; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, 2014, S. 184 f.).

  • LG Saarbrücken, 22.01.2013 - 5 T 376/12

    Pfändungsschutzkonto: Übertragung nicht verbrauchten Guthabens in den Folgemonat

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 419/15
    Verfügt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nur über einen Teil seines auf diesem Konto vorhandenen pfändungsfreien Guthabens, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen (so die Berechnung von BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 16; ebenso LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, juris Rn. 17 f.; BT-Drucks. 16/7615, S. 31; Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für die Kreditinstitute, Stand 2. Juni 2010, S. 30 unter VI.6.; Becker in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Hk-ZPO/Kemper, 7. Aufl., § 850k Rn. 12; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 850k Rn. 97; ders., VuR 2012, 300, 301 f.; Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 33 Rn. 34b; ders., ZIP 2011, 149, 153; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 140; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 745 ff.; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, 2014, S. 122 f., 182 ff.; Büchel, BKR 2009, 358, 361 (Fn. 39); Günther, ZInsO 2013, 859 Fn. 11; Homann, ZVI 2010, 365, 366 f.; ders., ZVI 2012, 37 f.; aA Wiederhold, BKR 2011, 272, 273 f.).

    Diese Anrechnung entspricht nicht nur dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB, aus dem abgeleitet werden kann, dass zuerst das nicht mehr auf den folgenden Monat übertragbare pfändungsfreie Guthaben von dem Kontoinhaber und Vollstreckungsschuldner verbraucht wird (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, juris Rn. 18; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 748), sondern insbesondere dem Zweck der Regelung des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, die den Schuldner in die Lage versetzen soll, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 18 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 11; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 140; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, 2014, S. 184 f.).

  • BGH, 16.06.2015 - XI ZR 243/13

    Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 419/15
    Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers geführt hat, ist der Zahlungsdienstleister aber nach § 675u Satz 1 und 2 Halbsatz 2 BGB verpflichtet, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 23).
  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03

    Zeitpunkt des Eingangs eines überwiesenen Betrages bei der Empfängerbank

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 419/15
    Die hier in Rede stehende Fallkonstellation ist deshalb - entgegen der Ansicht der Revision - nicht mit einer im elektronischen Datenverkehr durchgeführten Überweisung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 15. März 2005 (XI ZR 338/03, WM 2005, 1019) war, vergleichbar.
  • BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19

    Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines

    Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers geführt hat, ist der Zahlungsdienstleister nach § 675u Satz 1 und 2 Halbsatz 2 BGB verpflichtet, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 23 und vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 17).
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 280/17

    Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines

    Entscheidend ist, dass der Zahlungsdienstleister an dem jeweiligen Tag die für die Ausführung des einzelnen Zahlungsauftrags erforderlichen sachlichen und personellen Vorkehrungen bereithält und damit die konkrete Ausführung des Zahlungsauftrags ermöglicht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 23 mwN).

    Im Zahlungsverkehr über das Internet oder über Terminals in Automatenfilialen, die 24 Stunden geöffnet sind, haben sich die Cut-off-Zeiten demzufolge daran auszurichten, wann dort die erforderlichen sachlichen oder personellen Vorkehrungen bereitgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 23 ff. mwN).

  • BGH, 20.09.2022 - XI ZR 5/21

    Pfändungsschutzkonto: Anwendbarkeit der Auszahlungssperre bei noch nicht

    Denn § 676c Nr. 2 BGB erfasst die Auskehr von gepfändetem Guthaben an einen Pfändungsgläubiger (Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 18 mwN).

    Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende dieses Folgemonats der Pfändung (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15 sowie Urteile vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 7, 13, vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 19 und vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 14 f. mwN).

    Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto trifft, sind zunächst auf das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF übertragene Restguthaben aus dem Vormonat, also den Ansparübertrag, anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2017, aaO Rn. 29 f. und vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 14, jeweils mwN; vgl. jetzt § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R

    Wird über einen der überzahlten Rente entsprechenden Betrag im Sinne von § 118

    Setzt der Inhaber einer Bankkarte mit PIN-Funktion seine Karte unter Eingabe der zutreffenden Geheimzahl an einem institutseigenen Geldausgabeautomaten ein, liegt darin ein autorisierter Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 4 Satz 2, § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB) gegenüber dem kontoführenden, kartenausgebenden Geldinstitut (BGH Urteil vom 17.10.2017 - XI ZR 419/15 - BGHZ 216, 184 RdNr 22) .
  • LG Saarbrücken, 26.10.2018 - 1 S 3/18

    Zwangsvollstreckung in Guthaben auf einem P-Konto: Ansprüche des Kontoinhabers

    Diese Vorschrift erfasst die Auskehr von gepfändetem Guthaben an einen Pfändungsgläubiger (BGH, Urteil vom 17.10.2017, XI ZR 419/15, NJW 2018, 299, Rdn. 18 nach juris).
  • LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19

    Pfändungsschutzkonto

    Zwar sind von dieser Vorschrift Zahlungen von einem gepfändeten Konto an den Pfandgläubiger grundsätzlich erfasst (BGH NJW 2018, 299 Rn. 18; Palandt/Sprau, a.a.O., § 676c Rn. 3).
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