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   BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19   

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https://dejure.org/2020,41494
BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19 (https://dejure.org/2020,41494)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2020 - XI ZR 426/19 (https://dejure.org/2020,41494)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 (https://dejure.org/2020,41494)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG

  • verkehrslexikon.de

    Widerrufsinformation bei Verbraucherkrediten zur Autokauf-Finanzierung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation; Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung hinsichtlich Wirksamkeit

  • rewis.io

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufs: Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation

  • online-und-recht.de

    Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.

  • Betriebs-Berater

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3

  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3
    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation; Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung hinsichtlich Wirksamkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in Widerrufsinformationen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Widerrufsinformation bei Fehlen von Zwischenüberschriften

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Fehlen Zwischenüberschriften bei Widerrufsbelehrung = keine Gesetzesfiktion, dass Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung der Mercedes-Benz Bank für unwirksam erklärt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 26
  • MDR 2021, 110
  • WM 2021, 44
  • MIR 2021, Dok. 005
  • BB 2021, 82
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
    Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Soweit der Kläger Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 29).

    Vorsorglich weist der Senat für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin, dass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet lediglich in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1989 - V ZR 263/86, WM 1989, 1897, 1899 und 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 12), nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 27).

    Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 22).

    Die (lediglich) entsprechende Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB führt indes - was der Senat mit Urteil vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, juris Rn. 31 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem - wie hier - im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber - wie dies § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraussetzt - den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat".

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
    Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.

    Das Fehlen der (Unter-)Überschriften stellt auch nicht lediglich ein unbeachtliches Redaktionsversehen dar, das unter Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB subsumiert werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 25 und 27 mwN zu § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung).

  • LG Ravensburg, 07.01.2020 - 2 O 315/19

    EuGH-Vorlage zu den Pflichtangaben in einem Kfz-Darlehensvertrag

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
    Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, BKR 2020, 151) hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen.
  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 26/15

    Grundstückskaufvertrag: Fortbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 97 Abs. 1 und 2 ZPO (zu § 97 Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15, WM 2016, 1748 Rn. 36 ff.).
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
    Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 17 ff. und Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 13.04.1989 - V ZR 263/86

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung - Vereinbarung einer Schwarzgeldzahlung -

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
    Vorsorglich weist der Senat für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin, dass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet lediglich in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1989 - V ZR 263/86, WM 1989, 1897, 1899 und 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 12), nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 27).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
    Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 17 ff. und Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 581/18

    BGH-Rechtsprechung zu grundpfandrechtlich besichertem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF) klar und verständlich (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. mwN).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) hat aber mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 180/10

    Umfang und Zeitpunkt der materiellen Rechtskraft: Klage abweisendes Urteil

  • BGH, 06.10.1989 - V ZR 283/86

    Urteil - Abweisung einer Zahlungsklage - Rechtskraftwirkung

  • BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1517/22

    Zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die

    Denn in diesem Fall diente die zunächst gegen die Beklagte begründete und im Wege des Schuldnerwechsels gegen die Darlehensgeberin fortbestehende Forderung auf Rückgewähr der Anzahlung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin der Sicherung aller Ansprüche der Darlehensgeberin und damit im Falle des Widerrufs auch der Sicherung eines vom Verkäufer auf die Darlehensgeberin übergeleiteten Anspruchs auf Wertersatz gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 7 BGB aF (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 31 ff.; Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 23).

    Der aufgrund der Sicherungsabtretung nicht aktivlegitimierte Käufer und Darlehensnehmer müsste daher auch dann, wenn er seiner Vorleistungspflicht im Hinblick auf das Fahrzeug genügt hätte, über die in § 357 Abs. 4 BGB geregelte und lediglich das Fahrzeug betreffende Vorleistungspflicht hinaus mit der Leistung von Wertersatz in Vorleistung treten, ohne sich nach dem Fälligwerden seiner Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Urteil vom 10. November 2020, aaO, Rn. 23 ff.; Freitag/Rösch, WM 2023, 253) von dieser Leistungspflicht durch eine Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung befreien zu können.

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Zwar stand der Fälligkeit der Zahlungsansprüche zunächst die Vorleistungspflicht der Klägerin auf Herausgabe des Fahrzeugs entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 376/20 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

    Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Bezug auf (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).

    Damit entspricht die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 19 mwN).

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