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   BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14   

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https://dejure.org/2015,2392
BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14 (https://dejure.org/2015,2392)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2015 - XI ZR 47/14 (https://dejure.org/2015,2392)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 (https://dejure.org/2015,2392)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 793 BGB, Art 25 GG
    Inhaberschuldverschreibung: Verweigerung der Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus argentinischen Staatsanleihen bei Staatsinsolvenz und Umschuldung

  • IWW

    § 793 BGB, § ... 252 BGB, § 287 ZPO, Art. 25 GG, Artikel 119 EG, §§ 5 ff. des Schuldverschreibungsgesetzes, §§ 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes, § 24 Abs. 2 SchVG, Art. 100 Abs. 2 GG, § 242 BGB, § 313 BGB, Art. 27 ff. EGBGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zinsansprüche aus einer von einem Staat begebenen Inhaberschuldverschreibung

  • rewis.io

    Inhaberschuldverschreibung: Verweigerung der Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus argentinischen Staatsanleihen bei Staatsinsolvenz und Umschuldung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 25; BGB § 793
    Zinsansprüche aus einer von einem Staat begebenen Inhaberschuldverschreibung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Argentinische Staatsanleihen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Argentinische Staatsanleihen - und die Verweigerung ihrer Bezahlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeine Regeln des Völkersrechts - there will be no Staatsbankrott...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Argentinien ist gegenüber privaten Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen zur Zahlung verpflichtet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zinsansprüche aus einer von einem Staat begebenen Inhaberschuldverschreibung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zinsansprüche aus einer von einem Staat begebenen Inhaberschuldverschreibung

  • spiegel.de (Pressebericht, 24.02.2015)

    Schuldenstreit: Argentinien zur Zahlung an private Anleger verurteilt

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Private Anleger müssen sich nicht an Staatsumschuldungen beteiligen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlungsausfall bei Griechenlandanleihen?

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Recht der Republik Argentinien auf Staats-Insolvenz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zahlungsverpflichtung von Argentinien an Privatgläubiger bejaht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesgerichtshof bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen - Schuldnerstaat steht gegenüber privaten Gläubigern keine Berechtigung zur Zahlungsverweigerung wegen Staatsnotstands zu ...

  • zeit.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.02.2015)

    Klage von Privatanlegern gegen Argentinien

Besprechungen u.ä.

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Private Anleger müssen sich nicht an Staatsumschuldungen beteiligen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03

    Völkerrechtliche Notstandseinrede

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25, 34; 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    b) Nach diesen Maßgaben hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 - auf mehrere Vorlagen des Amtsgerichts Frankfurt am Main - im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

    (1) Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht - sei es auch nur auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten - Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre.

    Darüber hinaus fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Beklagten, dass die Bezahlung der eingeklagten Forderung in Höhe von 3.067,75 EUR nebst Zinsen eine schwerwiegende Bedrohung eines essenziellen Interesses, wie zum Beispiel den Ausfall oder einen drohenden Ausfall essenzieller Staatsfunktionen im Bereich der Sicherheit und Daseinsvorsorge zur Folge hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Lübbe-Wolff in ihrem Sondervotum, BVerfGE 118, 124, 146, 150 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
    Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive neces-sitatis, vgl. BVerfGE 66, 39, 64 f.; 96, 68, 86 f.; 109, 13, 27 f.).

    Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (BVerfGE 109, 13, 28; 117, 141, 150 f., 161; jeweils mwN).

    Danach ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfGE 109, 13, 23 f.).

    Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288, 316 ff.; 64, 1, 13 ff.; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288, 319; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive neces-sitatis, vgl. BVerfGE 66, 39, 64 f.; 96, 68, 86 f.; 109, 13, 27 f.).

    Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut) sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rechtsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (vgl. BVerfGE 94, 315, 328; 96, 68, 86; 117, 141, 149 f.; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1988, 1462, 1463).

    Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288, 316 ff.; 64, 1, 13 ff.; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288, 319; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 343/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

    Ein solches ist bislang auch vom Senat nicht angenommen worden (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12, WM 2013, 1264 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris und vom 13. November 2012 - XI ZR 161/12, juris).

    Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2907 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 1504/06 u.a., Umdruck, S. 7; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 339/95

    Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
    Nach dieser Rechtsprechung erfasst ein solches Verfahren das im Inland belegene Vermögen des Gemeinschuldners, weil der Konkurs oder der Zwangsvergleich - anders als Enteignung und Konfiskation - nicht dem Staat, sondern ausschließlich allen Gläubigern des Gemeinschuldners und ihrer gleichmäßigen Befriedigung dient (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 - IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 263 ff. und vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80 ff.).

    Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass es sich bei dem Auslandsverfahren nach den inländischen Rechtsgrundsätzen überhaupt um ein Insolvenz-(Konkurs- oder Vergleichsverfahren handelt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 - IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 269 f. und vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80).

    Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89).

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288, 316 ff.; 64, 1, 13 ff.; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288, 319; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25, 34; 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.).

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.).

    Dazu gehören etwa das Prinzip von Treu und Glauben (vgl. BVerfGE 16, 27, 63), der Vertrauensschutz oder die Verwirkung.

  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
    Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 30).

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218 und vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 30).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
    Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288, 316 ff.; 64, 1, 13 ff.; 96, 68, 77; 109, 13, 23).

    Anzeichen mangelnder Eindeutigkeit sind Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 15).

  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 178/84

    Wirkung des Auslandskonkurses im Inland

  • BGH, 17.11.1994 - III ZR 70/93

    Rechtsfolgen eines zu Zeiten der früheren DDR geschlossenen Beratervertrages

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 188/11

    Anspruch aus Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die Republik Argentinien

  • BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05

    Gegenvorstellung gegen Abänderungsbeschluss gem § 707 ZPO hält Monatsfrist des §

  • BGH, 14.05.2013 - XI ZR 160/12

    Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch

  • BGH, 17.12.1959 - VII ZR 198/58

    Interzonales Recht. Klagerecht des Zessionars

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

  • OLG Frankfurt, 13.06.2006 - 8 U 107/03

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates;

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 220/11

    Schadenersatzanspruch des Betreibers eines Schweinemastbetriebes gegen einen

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93

    Anpassung von Altkreditschulden einer VEB-Nachfolge-GmbH

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 161/12

    Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wegen unterlassenen Hinweises auf die

  • OLG Frankfurt, 09.03.2012 - 8 U 149/11

    Gläubiger des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung

  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98

    Distomo-Prozeß vor dem BGH

  • BVerfG, 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84

    Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates durch Verbringung einer Person

  • BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 304/04

    Störung der Geschäftsgrundlage des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch Aufnahme

  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13

    Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf

  • BGH, 16.04.1975 - I ZR 40/73

    August Vierzehn

  • BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12

    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus

  • BGH, 30.06.2009 - XI ZR 364/08

    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit der Änderung der Bedingungen nach

  • BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04

    Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 1170/83

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Eintragung einer ausländischen Verurteilung

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14 NJW 2015, 2328; - XI ZR 47/14).
  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    b) Selbst wenn die Republik Griechenland den Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte, gibt es keine nach Art. 25 GG als Bundesrecht zu berücksichtigende Regel des Völkerrechts, die sie berechtigte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern (zeitweise) zu verweigern (vgl. BVerfG 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 ua. - Rn. 29 ff., BVerfGE 118, 124; BGH 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 17) .

    bb) Art. 34 EGBGB aF schloss nach Rechtsprechung und Lehre die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen nicht gänzlich aus, sie konnten zumindest als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen berücksichtigt werden (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 5 mwN; BGH 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 52 ff. mwN; vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht bei Siehr RdA 2014, 206, 209 ff.; zur Rechtslage nach Art. 9 Rom I-VO sh.

    Dabei ist aber keine Vertragspartei verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (BGH 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 45) .

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 48/15

    Sparvertrag: Einbeziehung von Angaben aus einem Werbeflyer in die vertragliche

    Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14 NJW 2015, 2328; - XI ZR 47/14).
  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

    Es ist - selbst wenn die Beklagte den Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte - auch keine nach Art. 25 GG als Bundesrecht zu berücksichtigende Regel des Völkerrechts ersichtlich, die die Beklagte berechtigen könnte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern zu verweigern (BVerfG 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 ua. - Rn. 29, BVerfGE 118, 124; BGH 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 17).
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17

    Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im

    Der "Bankensenat" (XI. Zivilsenat) des BGH hat in zwei Urteilen vom 24. Februar 2015 XI ZR 47/14, XI ZR 193/14 (juris) in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, dass Argentinien sich seit dem Jahr 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert sah, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten.

    Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen (so die beiden BGH-Urteile vom 24. Februar 2015 XI ZR 47/14 und 193/14, juris; vgl. hierzu auch den begründeten Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 3. Juli 2019 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/14 zu den beiden von der Republik Argentinien erhobenen Verfassungsbeschwerden; vgl. zur Argentinien-Krise ferner OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juni 2018 8 U 171/17, NZG 2018, 999, wonach der argentinische Senat und die argentinische Abgeordnetenkammer durch Gesetz Nr. 25.561 am 12. Dezember 2001 den öffentlichen Notstand auf den o.g. Gebieten erklärten und der Exekutive u.a. Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden übertrugen, was auf der Grundlage der Verordnung Nr. 256/2002, in Kraft getreten am 9. Februar 2002, dergestalt umgesetzt wurde, dass die Beklagte u.a. Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte.

  • OLG Stuttgart, 11.06.2015 - 2 U 136/14

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung: Arglistanfechtung;

    Der reine Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann auch ohne Kündigung eines Unterwerfungsvertrages der Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem entgegengestellt werden, wenn der Anspruch dem Gläubiger aufgrund einer Gesetzesänderung unzweifelhaft, d.h. ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (BGH a.a.O. [Tz. 23] - fishtailparka ; GRUR 2001, 85 [Tz. 19] - Altunterwerfung IV ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12, 1.164; Ottofülling a.a.O. § 12 UWG, 308; vgl. auch BGH U. v. 24.02.2015 - XI ZR 47/14 [Tz. 45]).

    Das ist im Allgemeinen nur anzunehmen, wenn die Gründe, auf welche die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH a.a.O. [Tz. 33] - fishtailparka ; BGH U. v. 24.02.2015 - XI ZR 47/14 [Tz. 45]; Büscher in Fezer a.a.O. § 8, 189; Ohly a.a.O. § 8 UWG, 61; Achilles in Ahrens a.a.O. Kap. 8, 49).

  • ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Selbst wenn die Republik Griechenland den Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte, gibt es keine nach Art. 25 GG als Bundesrecht zu berücksichtigende Regel des Völkerrechts, die sie berechtigte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern (zeitweise) zu verweigern (vgl. BVerfG 08.05.2007 - 2 BvM 1/03; BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14; BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

    Art. 34 EGBGB a. F. schließt nach Rechtsprechung und Lehre die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen nicht gänzlich aus, sie konnten zumindest als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen berücksichtigt werden (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 962/13; BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14).

    Dabei ist aber keine Vertragspartei verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14; BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2015 - 8 U 93/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Kein Erfüllungsverweigerungsrecht des

    Mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Juni 2014 (Bl. 419 d. A.) bat der Kläger sodann um Sachstandsmitteilung, woraufhin der damals zuständige Einzelrichter des Senats unter dem 24. Juni 2014 beiden Parteien mitteilte, der Senat sei der Auffassung, dass das Ergebnis des Revisionsverfahrens XI ZR 47/14 vor dem Bundesgerichtshof "aus prozessökonomischen Gründen abgewartet werden sollte, um den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits die Kosten einer dritten Instanz, eventuell auch einer Klärung auf der Grundlage des Art. 100 Abs. 2 GG, zu ersparen" (Bl. 422 d. A.).

    Nachdem der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Dezember 2014 (Bl. 474 d. A.) mitgeteilt hatte, dass der Bundesgerichtshof das Verfahren XI ZR 47/14 am 24. Februar 2015 verhandeln werde, bat er sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 4. März 2015 (Bl. 475 d. A.) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dem vorgenannten Verfahren darum, "die Angelegenheit wiederaufzunehmen und einer Entscheidung zuzuführen".

  • BGH, 06.11.2018 - XI ZR 369/18

    Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis i.R.e. Zahlungsanspruchs gegen den

    Damit übereinstimmend hat die Beklagte nicht nur - was das Berufungsgericht festgestellt hat - in den Tatsacheninstanzen, sondern auch in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die geltend gemachten Rückzahlungs- und Zinsansprüche stets dem Grunde nach bestritten und insbesondere auch die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. nur Senatsurteile vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12, WM 2013, 1264, vom 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14, juris, vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, WM 2015, 766 und vom 15. März 2016 - XI ZR 336/15, WM 2016, 819; Senatsbeschluss vom 13. November 2012 - XI ZR 161/12, juris).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2015 - 8 U 279/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Hemmung der Verjährung durch Klage in

    Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. März 2015 (Bl. 809 ff. d. A.) nahm der Kläger schließlich Bezug auf die oben angesprochene Verfügung des (damaligen) Einzelrichter des Senats vom 8. April 2014 und wies auf die Urteile des Bundesgerichtshofes in den Verfahren XI ZR 47/14 und XI ZR 193/14 vom 24. Februar 2015 hin.
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