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   BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08   

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https://dejure.org/2009,4364
BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08 (https://dejure.org/2009,4364)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2009 - XI ZR 54/08 (https://dejure.org/2009,4364)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - XI ZR 54/08 (https://dejure.org/2009,4364)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) a.F.; Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn einer Widerrufsfrist; Vorliegen einer anderen Erklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG a.F. im Verhältnis von Empfangsbestätigung zur Widerrufsbelehrung; ...

  • Judicialis

    AGBG § 1; ; BGB § ... 146; ; BGB § 147 Abs. 2; ; BGB § 150 Abs. 1; ; BGB § 355 Abs. 2; ; HWiG § 2 Abs. 1; ; HWiG § 3 Abs. 1; ; VerbrKrG § 4 Abs. 3; ; VerbrKrG § 7 Abs. 2; ; ZPO § 562 Abs. 1; ; ZPO § 563 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 2 Abs. 1 a.F.
    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines Darlehensvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08
    Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.).

    Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).

    Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).

    Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11).

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08
    Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).

    Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).

    Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 202/91

    Empfangsbestätigung - Haustürwiderrufsgesetz - Widerrufsbelehrung; Ausnutzung von

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08
    Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).

    Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).

    Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff. ; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114).

  • BGH, 11.11.2008 - XI ZR 269/06

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG; Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08
    Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11).

    Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12).

  • BGH, 11.03.2008 - XI ZR 317/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Verbindung mit Unwirksamkeit des

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08
    Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.).

    Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08
    Im Falle der Verneinung einer arglistigen Täuschung wird das Berufungsgericht über den Hilfsantrag des Klägers zu befinden haben (dazu Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 196/91

    Widerruf nach Abzahlungsgesetz bei Bierlieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08
    Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff. ; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114).
  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08
    Ob - falls ein solcher Anspruch besteht - auch in diesem Rahmen die erzielten Steuervorteile anzurechnen sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175 ff. , vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350, 351 Tz. 11 ff. und vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, 729 Tz. 28), bedarf gegebenenfalls ebenfalls noch weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht.
  • OLG Stuttgart, 08.07.1994 - 2 U 298/93
    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08
    Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff. ; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114).
  • KG, 09.11.2007 - 13 U 27/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08
    Bei dieser Sachlage wäre eine Widerrufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet gewesen, den Kläger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. KG WM 2008, 401, 404).
  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 115/81

    Bedeutung des Hinweises auf eine Widerrufsmöglichkeit wegen Abzahlungskaufs bei

  • OLG Stuttgart, 20.07.1990 - 2 U 45/90

    Wettbewerbswidrigkeit der Benutzung von Vertragsformularen mit einer

  • LG Bochum, 08.05.2014 - 1 O 271/13

    Widerruf der Erklärung zum Abschluss eines Finanzierungsvertrages wegen

    Denn durch eine Reihe von Urteilen des BGH aus dem Jahr 2009 war bekannt, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung zum Fristbeginn die verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam machen konnte und sich hieraus ein Rückabwicklungsanspruch auch hinsichtlich der Fondsbeteiligung ergeben würde (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 13.1.2009, XI ZR 54/08 und vom 10.3.2009, XI ZR 33/08).
  • LG Stuttgart, 07.05.2015 - 12 O 417/14
    Die Gestaltung der Widerrufserklärung entspricht den gesetzlichen Vorgaben hier nicht, denn der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, durch die der Verbraucher nicht nur von seinem Widerruf Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden soll, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 54/08).
  • OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs zweier Altverträge;

    Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 54/08).
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