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   BGH, 11.12.1990 - XI ZR 54/90   

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https://dejure.org/1990,1241
BGH, 11.12.1990 - XI ZR 54/90 (https://dejure.org/1990,1241)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1990 - XI ZR 54/90 (https://dejure.org/1990,1241)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90 (https://dejure.org/1990,1241)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Recht der Sparkasse zur Auflösung von Giro- und Depotverhältnissen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 978
  • NJW-RR 1991, 1199 (Ls.)
  • ZIP 1991, 435
  • MDR 1991, 625
  • WM 1991, 317
  • BB 1991, 371
  • DB 1991, 964
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.07.1985 - III ZR 144/84

    Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Bank beim Kontokorrentvertrag

    Auszug aus BGH, 11.12.1990 - XI ZR 54/90
    a) Das Giroverhältnis ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, das durch dienstvertragliche Elemente geprägt ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84 - WM 1985, 1098, 1099 m.Nachw.).
  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    Da der Girovertrag Dienste höherer Art zum Gegenstand hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, konnte er bis zum 1. November 2009 nach §§ 627, 675 BGB ordentlich gekündigt werden (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90, WM 1991, 317, 318), ohne dass nach diesen Regelungen ein Kündigungsgrund angegeben werden musste oder gesetzliche Vorschriften eine längere Mindestkündigungsfrist verlangten (vgl. Hadding in Festschrift Hopt, 2010, S. 1893, 1899).

    Der Beklagten kommt indessen weder eine marktbeherrschende Stellung zu, die sich spiegelbildlich in einem Kontrahierungszwang ausdrückte, noch unterliegt sie aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen einem Kontrahierungszwang (zum Kontrahierungszwang bei den Sparkassen vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90, WM 1991, 317, 318; OLG Brandenburg, NJW 2001, 450, 451; Hadding in Festschrift Hopt, 2010, S. 1893, 1900 ff.; Köndgen, NJW 2004, 1288, 1291; gegen einen Kontrahierungszwang außerhalb öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen Brömmelmeyer, WuB I A 3. Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 1.03; Reiff, EWiR 2003, 501, 502; Segna, BKR 2006, 274, 275; Erman/Berger, BGB, 13. Aufl., § 675 Rn. 31; differenzierend Berresheim, ZBB 2005, 420, 422).

  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 191/08

    Berechtigung zur Umschreibung eines Kontos auf den bevollmächtigten Ehegatten

    Das Girovertragsverhältnis zwischen einer Bank oder Sparkasse und ihrem Kunden ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen ( Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90, WM 1991, 317, 318 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1995 - XI ZR 263/94

    Eintritt des Nacherben in ein vom Vorerben vorgeführtes Girovertragsverhältnis

    Das Giroverhältnis zwischen einer Bank und einem Kunden ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, das durch dienstvertragliche Elemente geprägt ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90 = WM 1991, 317, 318 m.w.Nachw.).

    Das Giroverhältnis als auf Dauer angelegtes Geschäftsbesorgungsverhältnis hat Dienste höherer Art zum Gegenstand, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 aaO.).

    Ungeachtet der großen Bedeutung, die der Besitz eines Girokontos heute für die Abwicklung zahlreicher Geschäfte des täglichen Lebens hat, kann einer solchen Kontoverbindung kein eigener Vermögenswert beigemessen werden, weil einerseits jeder in geordneten Verhältnissen lebende Mensch bei nahezu jeder Bank oder Sparkasse ein Girokonto erhalten und andererseits jedes Giroverhältnis von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 aaO.).

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