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   BGH, 10.07.2007 - XI ZR 96/06   

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https://dejure.org/2007,10370
BGH, 10.07.2007 - XI ZR 96/06 (https://dejure.org/2007,10370)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2007 - XI ZR 96/06 (https://dejure.org/2007,10370)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - XI ZR 96/06 (https://dejure.org/2007,10370)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Revisionszulassung aufgrund einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und einem Erfordernis einer revisionsgerichtlichen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 366
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine abweichende Tilgungsbestimmung hinsichtlich eines Überweisungsauftrages und die Abtretung einer Vertragserfüllungsbürgschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 31.03.2011 - 28 U 63/10

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Einlegung der Beschwerde gegen eine überhöhte

    Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 10. Juli 2007 zurück (XI ZR 96/06; veröffentlicht in BeckRS 2007, 12303) und führte unter anderem aus:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Beiakten 10 O 118/04 - LG Hagen = 5 U 78/05 - OLG Hamm = XI ZR 96/06 - BGH, die Sitzungsprotokolle sowie Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 4. November 2010 und vom 3. März 2011 Bezug genommen.

    Auch der Bundesgerichtshof hat im Vorprozess in seinem Beschluss vom 10. Juli 2007 (XI ZR 96/06) die Abtretung auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als isoliert und deshalb unwirksam angesehen.

    Dem steht der Inhalt des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007 (XI ZR 96/06) nicht entgegen, weil dieser auf anderen Feststellungen beruht.

    Die Beklagte meint, die Revision sei zulassen, weil der Senat von dem Beschuss des Bundesgerichtshof vom 10. Juli 2007 (XI ZR 96/06) abweiche.

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