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   BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93   

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BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93 (https://dejure.org/1993,1368)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - XII ARZ 16/93 (https://dejure.org/1993,1368)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93 (https://dejure.org/1993,1368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Familiengericht - Berufung - Verweisung - Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des Familiensenats nach fehlerhafter Verweisung an das Landgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1282
  • MDR 1993, 1236
  • FamRZ 1994, 25
  • FamRZ 1994, 372 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 89/90

    Rechtsmittel gegen Entscheidung der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
    Maßgebend ist danach allein, welcher Spruchkörper in erster Instanz entschieden hat, ohne daß es auf die materiellrechtliche Qualifikation einer Sache als Familiensache oder Nichtfamiliensache ankommt (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - FamRZ 1991, 682, 683).

    Die von der Rechtsprechung im Rahmen der früher geltenden sogenannten materiellen Anknüpfung vorgesehene Möglichkeit, wahlweise eine Rechtsmitteleinlegung sowohl bei dem Oberlandesgericht als auch bei dem Landgericht zuzulassen (vgl. BGHZ 72, 182 ff), ist damit überholt (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO).

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ARZ 37/88

    Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Familiensenat und dem allgemeinen

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
    Die Zuständigkeit des Familiensenats hängt nach der in § 119 Abs. 2 GVG unverändert gebliebenen Verweisung auf § 23b Abs. 1 GVG vielmehr davon ab, ob es sich um eine Familiensache handelt (Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 35/88 - BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 Familiensenat 1 = FamRZ 1988, 1035 und vom 21. September 1988 - IVb ARZ 37/88 - FamRZ 1989, 165, 166).

    Nur wenn es hieran fehlt, muß das Oberlandesgericht die von der Vorinstanz angenommene Qualifizierung als Familiensache oder Nichtfamiliensache hinnehmen, so daß etwa bei einer Entscheidung des Landgerichts der allgemeine Zivilsenat seine Zuständigkeit nicht mehr in Frage stellen kann, auch wenn tatsächlich eine Familiensache gegeben ist, und umgekehrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1988 und 21. September 1988 aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers aaO § 529 Rdn. 12; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 2. Aufl. § 529 Rdn. 2; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO § 529 Rdn. 33; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 529 Rdn. 17 - 21).

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
    1. Für die Entscheidung des Kompetenzkonflikts zwischen den beteiligten Senaten des Oberlandesgerichts ist der Bundesgerichtshof entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO zuständig (BGHZ 71, 264, 266).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
    Die von der Rechtsprechung im Rahmen der früher geltenden sogenannten materiellen Anknüpfung vorgesehene Möglichkeit, wahlweise eine Rechtsmitteleinlegung sowohl bei dem Oberlandesgericht als auch bei dem Landgericht zuzulassen (vgl. BGHZ 72, 182 ff), ist damit überholt (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79

    Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
    Insoweit gelten die vom Senat (Beschluß vom 19. September 1979 - IVb ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005) im Rahmen der materiellen Anknüpfung aufgestellten Grundsätze weiter, ohne daß die Einführung der formellen Anknüpfung hieran etwas geändert hätte.
  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84

    Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
    Wenn auch die Beurteilung des Familiengerichts, daß die Auseinandersetzung der Parteien nach der Scheidung nicht mehr im Rahmen der Gütergemeinschaft erfolge, nicht zutrifft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - FamRZ 1985, 903 ff), war die Verweisung entgegen der Ansicht des Familiensenats noch nicht willkürlich und daher für das Landgericht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 - FamRZ 1990, 147).
  • BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 35/88

    Rechtsmittel gegen Entscheidung des Familiengerichts in Nichtfamiliensache

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
    Die Zuständigkeit des Familiensenats hängt nach der in § 119 Abs. 2 GVG unverändert gebliebenen Verweisung auf § 23b Abs. 1 GVG vielmehr davon ab, ob es sich um eine Familiensache handelt (Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 35/88 - BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 Familiensenat 1 = FamRZ 1988, 1035 und vom 21. September 1988 - IVb ARZ 37/88 - FamRZ 1989, 165, 166).
  • BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89

    Verweisung eines Hilfsantrags an ein anderes Gericht - Bindungswirkung eines

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
    Wenn auch die Beurteilung des Familiengerichts, daß die Auseinandersetzung der Parteien nach der Scheidung nicht mehr im Rahmen der Gütergemeinschaft erfolge, nicht zutrifft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - FamRZ 1985, 903 ff), war die Verweisung entgegen der Ansicht des Familiensenats noch nicht willkürlich und daher für das Landgericht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 - FamRZ 1990, 147).
  • BGH, 30.06.1993 - XII ARZ 18/93

    Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und die

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
    Voraussetzung hierfür ist, daß die Partei in erster Instanz überhaupt eine Rügemöglichkeit hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1993 - XII ARZ 18/93 - zur Veröffentlichung bestimmt) und von dieser Gebrauch oder jedenfalls unverschuldet keinen Gebrauch gemacht hat.
  • OLG Brandenburg, 29.06.2000 - 9 U 4/00

    Zur Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte, wenn ein Ehegatte nach Trennung

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  • OLG Bamberg, 01.04.1999 - 2 UF 20/99

    Nachehelicher Unterhalt und Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten bei

    Innerhalb des Oberlandesgerichts hat funktionell der Familiensenat zu entscheiden, weil es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um Ansprüche im Rahmen der durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1282 ).
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 33/03

    Statthaftigkeit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung der Abgabe an

    Hierbei handelt es sich um eine eventuelle Abgabe an einen anderen Spruchkörper innerhalb desselben Gerichts, auf die § 281 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGHZ 71, 264, 266 ff. und BGH, Beschluß vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93 - NJW-RR 1993, 1282).
  • BGH, 11.03.2014 - X ARZ 664/13

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH: Negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass es in solchen Fällen dem Präsidium des Gerichts, das als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21e GVG bei einer den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit mehrerer Spruchkörper grundsätzlich eingreifen kann, verwehrt ist, den Konflikt durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 270; Beschluss vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282).
  • BGH, 16.09.2003 - X ARZ 175/03

    Voraussetzungen einer Divergenzvorlage; Kompetenzkonflikt innerhalb eines Senats

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner herangezogen worden bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts (BGH, Beschl. v. 21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026) sowie im Verhältnis zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und dem Familiensenat des Oberlandesgerichts (BGHZ 71, 264; BGH, Beschl. v. 14.7.1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282).
  • OLG Frankfurt, 30.04.2004 - 19 U 148/03

    Formbedürftigkeit einer Unterhaltsvereinbarung: Abänderung eines Ehevertrages

    Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung NJW-RR 1993, 1282 ff. ausgeführt, dass das sog. Prinzip der formellen Anknüpfung, wonach es ausschließlich darauf ankommt, weiches Gericht (Prozessgericht/Familiengericht) in 1. Instanz entschieden hat, zwar die Rechtsmittelzuständigkeit begründet, sich die Bedeutung der formellen Anknüpfung jedoch darin auch erschöpfe.

    ... Damit sind BGH MDR 93, 1236 - NJW-RR 93, 1282; OLG Brandenburg OLGZ-NZ 2001, 71 und die Diskussionen hierzu ... überholt.

    Der Familiensenat ist daher nur zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von dem Familiengericht ausgeht (... a. A., aber vor Einführung des neuen § 513 Abs. 2 ZPO BGH FamRZ 1994, 25 ff" (= BGH NJW-RR 93, 1282 ff.)".

  • OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03

    Zuweisung einer Motorjacht im Hausratsteilungsverfahren

    Dabei ist entscheidend, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine familienrechtliche Streitigkeit i.Sd. § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG oder um eine allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt; denn die Verweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - Stollberg durch das Landgericht bindet nur das Amtsgericht als solches, qualifiziert damit den Rechtsstreit aber noch nicht als Familiensache (BGH, a.a.O.; MDR 1993, 1236 ; BayObLG NJW-RR 1993, 10 ).
  • BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

    Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner herangezogen worden bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts (vgl. BGHZ 71, 264, 270; BGH, Beschl. v. 21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026) sowie im Verhältnis zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und dem Familiensenat des Oberlandesgerichts (BGHZ 71, 264; BGH, Beschl. v. 14.7.1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282).
  • KG, 22.03.2018 - 2 AR 11/18

    Zuständigkeitsbestimmungsbestimmungsverfahren: Negativer Kompetenzkonflikt

    Entscheidend für die entsprechende Anwendung der Regelung ist die Erwägung, dass es in solchen Fällen dem Präsidium des Gerichts, das als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21e GVG bei einer den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit mehrerer Spruchkörper grundsätzlich eingreifen kann, verwehrt ist, den Konflikt durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 270; Beschluss vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - X ARZ 664/13 -, NJW-RR 2014, 573 Rn. 5).
  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer

    Unabhängig davon, ob das Vormundschaftsgericht oder das Familiengericht in der Sache zur Entscheidung berufen war, ist das Bayerische Oberste Landesgericht nach §§ 27, 28, 199 FGG , Art. 11 Abs. 3 AGGVG zuständig zur Entscheidung über die weitere Beschwerde, da sich nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG i.d.F. des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 20.2.1986 der Rechtsmittelzug - die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren - im Sinne der formellen Anknüpfung bestimmt, also danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG Rn. 5; Keidel/Kahl § 19 Rn. 45, § 28 Rn. 34; Keidel/Kuntze Vorb § 64 Rn. 22k).

    Da auch dem formell zuständigen Beschwerdegericht - wie dem Gericht der weiteren Beschwerde - die Entscheidungskompetenz in der Sache fehlt, ist nur eine Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz zur erneuten Behandlung und Entscheidung durch die zuständige Abteilung für Familiensachen möglich (PfälzOLG Zweibrücken Report 1999, 398; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 203/204; Keidel/Kuntze Vorb § 64 Rn. 22k; vgl. auch Zöller/Gummer § 119 GVG Rn. 8; Bergerfurth FamRZ 1994, 372 ; Jauernig FamRZ 1989, 1/2).

  • KG, 14.03.2019 - 2 AR 6/19

    Zuständigkeitsbestimmung nach Neuregelung der funktionellen Zuständigkeit:

  • BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99

    Zuständigkeit in Familiensachen

  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 13 K 3238/06
  • OLG Karlsruhe, 11.07.1997 - 2 UF 70/96

    Zeitliche Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit

  • KG, 15.03.2021 - 2 AR 11/21

    Kinofilm - Zuständigkeitsbestimmungsbestimmungsverfahren: Negativer

  • OLG Frankfurt, 06.03.1996 - 3 Ws 191/96

    Bestehen eines eigenes Beschwerderechts des entbundenen Pflichtverteidigers gegen

  • OLG Zweibrücken, 27.12.1999 - 2 UF 228/99
  • BayObLG, 21.07.2000 - 1Z BR 102/00

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

  • LG Wuppertal, 28.11.1994 - 6 T 789/94

    Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im

  • LG Darmstadt, 31.10.1995 - 5 T 1153/95

    Bestimmung eines Gerichts als Nachlassgericht

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