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   BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92   

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https://dejure.org/1992,1396
BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92 (https://dejure.org/1992,1396)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1992 - XII ARZ 8/92 (https://dejure.org/1992,1396)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 (https://dejure.org/1992,1396)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wohnsitz der Kinder - Scheidungsantrag - Gerichtsbezirk - Örtliche Zuständigkeit - Verweisungsantrag - Rechtsirrtum - Bindungswirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 902
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92
    Gründe, die der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses, vor dessen Erlaß beide Parteien rechtliches Gehör gehabt haben, ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72 ff), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 08.07.1987 - IVb ARZ 28/87

    Gerichtsstand für Ehescheidung bei Fehlen eines gemeinsamen gewöhnlichen

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92
    Allerdings hat das Kreisgericht Osterburg übersehen, daß die von ihm herangezogene Bestimmung des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Zuständigkeit in Essen nicht begründet, weil sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Ehefrau nur mit Julia im Bezirk des Amtsgerichts Essen aufhielt, Marcus aber bei den in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Großeltern(Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 - NJW-RR 1987, 1348, 1349; Zöller/Philippi, ZPO 17. Aufl. § 606 Rdn. 23; Baumbach/Albers, ZPO 50. Aufl. § 606 Anm. 3 B).
  • BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 12/91

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92
    Es ist an den - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1991 auf den hilfsweise gestellten Antrag des Ehemannes ergangenen - Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Osterburg vom selben Tag gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (vgl. auchSenatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 12/91 - FamRZ 1991, 928, 929).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ARZ 8/88

    Prozeßökonomie - Zuständigkeit - Vermeidung der Verzögerung - Verweisungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92
    Es ist gerade der Sinn der in § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO angeordneten Bindungswirkung, zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreitigkeiten selbst sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse zu decken (vgl.Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Begründungszwang 1).
  • BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 9/91

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH - Geltung der Regeln des Gesetzes über die

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92
    Trotz dieses Rechtsirrtums des Kreisgerichts Osterburg kann die Verweisung nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb als willkürlich angesehen werden (Senatsbeschlüssevom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 - undvom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2 und Bindungswirkung 4).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ARZ 27/89

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Bindungswirkung eines

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92
    Trotz dieses Rechtsirrtums des Kreisgerichts Osterburg kann die Verweisung nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb als willkürlich angesehen werden (Senatsbeschlüssevom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 - undvom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2 und Bindungswirkung 4).
  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338, 340; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902 f.; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).
  • OLG München, 11.03.2020 - 34 AR 235/19

    Keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei bewusster

    Jedoch lässt bloßer Rechtsirrtum die Bindungswirkung nicht entfallen (BGH NJW-RR 1992, 902; NJW-RR 2011, 1364; Zöller/Greger § 281 Rn. 17).
  • OLG Schleswig, 12.12.2022 - 2 AR 27/22

    Zuständigkeitsbestimmung bei objektiv willkürlichem Verweisungsbeschluss

    Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, Rn. 1, juris und BGH, Beschluss vom 8. April 1992 - XII ARZ 8/92, Rn. 3, juris).

    Sinn dieser Regelung, wie auch der damit korrespondierenden Unanfechtbarkeit (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist es, unnötige, die inhaltliche Befassung und daher die Erledigung des Verfahrensgegenstands verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris; Greger, in: Zöller, aaO., § 281 Rn. 16).

    Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris: Rechtsirrtum genügt nicht).

    Dabei handelt das Gericht selbst dann nicht willkürlich, wenn es eine Zuständigkeitsnorm übersieht bzw. falsch anwendet (vgl. Greger, aaO, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris).

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