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   BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95   

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https://dejure.org/1995,2690
BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95 (https://dejure.org/1995,2690)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1995 - XII ZA 3/95 (https://dejure.org/1995,2690)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 (https://dejure.org/1995,2690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nichteheliche Kinder - Unterhalt - Verjährung - Klageverbindung - Kindschaftssache - Recht der früheren DDR - Vaterschaftsklage - Klageverbindungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbindung einer Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft mit einer Klage auf rückständigen Unterhalt für die Zeit vor Wirksamwerden des Beitritts; Verjährung der zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 169
  • FamRZ 1995, 994
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 278/93

    Verjährung von Arzthaftungsansprüchen nach dem Recht der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95
    Für die Zeit vor dem Beitritt richtet sich ihre Verjährung gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB nach DDR-Recht (vgl. BGHZ 126, 87, 91), gegen dessen Verjährungsvorschriften im Hinblick auf rechtsstaatliche Grundsätze keine Bedenken bestehen (vgl. BGHZ aaO., 93).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.1993 - 3 U 52/92
    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95
    Diese Einkommensermittlung im Festsetzungsverfahren würde zu einer sachfremden Erweiterung der Aufgaben des Rechtspflegers führen und die wesentlichen Vorteile dieses Verfahrens, nämlich seine schematische Einfachheit und Schnelligkeit, Zunichte machen (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 983 [OLG Düsseldorf 17.03.1993 - 3 U 52/92] zur Anwendung polnischen Unterhaltsrechts).
  • OLG Hamm, 02.07.1993 - 29 U 206/92

    Die Ansprüche auf Unterhalt für ein uneheliches Kind aus der ehemaligen DDR für

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95
    Denn das Recht der ehemaligen DDR kannte keine dem Regelunterhalt vergleichbare, standardisierte Unterhaltsfestsetzung (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 656 [OLG Hamm 02.07.1993 - 29 U 206/92]; OLG Celle FamRZ 1975, 509, 510; a.A. OLG Stuttgart DAVorm 1971, 412, 415).
  • BVerfG, 07.04.1994 - 1 BvR 419/94

    Abänderung eines Unterhaltstitels der ehemaligen DDR über Kindesunterhalt durch

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95
    Abgesehen von den weitgehend nicht miteinander vergleichbaren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Unterhaltsbedarf prägten, besteht ein maßgeblicher Unterschied zwischen nichtehelichen Kindern aus den alten und den neuen Bundesländern darin, daß sich ihr Unterhalt für die Zeit vor dem Beitritt nach unterschiedlichem materiellem Recht bemißt und das Verfahrensrecht - §§ 642 ff ZPO - untrennbar mit einer materiell-rechtlichen Regelung - Regelunterhalt - verbunden ist, die der einen Teilrechtsordnung fremd war (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 7. April 1994 - 1 BvR 419/94 - DAVorm 1994, 736 zur Anpassung von in der DDR errichteten Unterhaltstiteln im Vereinfachten Verfahren).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 61/79

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen ein amtsgerichtliches

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95
    Dies gilt auch dann, wenn mit der Berufung nur noch die Verurteilung zur Unterhaltsleistung, nicht aber die Feststellung der Vaterschaft angefochten wird (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 - FamRZ 1980, 48, 49).
  • OLG Naumburg, 19.05.1993 - 2 U 539/92

    Regelbedarf des nichtehelichen Kindes; Anwendungszeitpunkte; Verjährungsregel;

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95
    Allein der Grundsatz der Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder, die in der früheren DDR aufgewachsen sind, mit solchen in den alten Bundesländern gebietet keine verfassungskonforme Auslegung des § 472 Abs. 2 ZGB dahin, daß auch in Fällen, in denen der Schuldner seine späte Heranziehung zu Kindesunterhalt nicht zu verantworten hat, die Verjährung generell durchbrochen wird und Unterhalt rückwirkend seit der Geburt zuzuerkennen ist (vgl. Maurer FamRZ 1994, 337, 343; Lingelbach NJ 1994, 204, 205 f; a.A. OLG Naumburg FamRZ 1993, 1470, 1471) [OLG Naumburg 19.05.1993 - 2 U 539/92].
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95
    Diese Vorschrift ist hier weiterhin so anzuwenden, wie sie von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre (vgl. BGHZ 126 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] aaO. 91 und 102).
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

    Verjährung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Forderungen

    Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs">231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 - WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.).
  • BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99

    Grundbuchberichtigung nach Parzellenverwechslung; Erlaß eines Teilurteils bei

    Allgemeine Billigkeitserwägungen können dabei nicht genügen; vielmehr ist in jedem Fall eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Gläubigers erforderlich, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwingend gebietet (BGHZ 126, 87, 103 f; 135, 158, 167 f; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1995, XII ZA 3/95, DtZ 1995, 409).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96

    Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß diese Rechtsvorschrift auf Fälle, in denen sich der Eintritt der Verjährung im Rahmen der Regelung des Art. 231 § 6 EGBGB nach dem Recht der DDR bestimmt, weiter anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 102; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - DtZ 1995, 409).

    Erforderlich ist vielmehr eine besonders schwere Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Gläubigers, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwingend gebietet (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 103 f.; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 aaO).

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