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   BGH, 13.11.2002 - XII ZB 104/01   

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https://dejure.org/2002,2906
BGH, 13.11.2002 - XII ZB 104/01 (https://dejure.org/2002,2906)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2002 - XII ZB 104/01 (https://dejure.org/2002,2906)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2002 - XII ZB 104/01 (https://dejure.org/2002,2906)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schuldhafte Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Fehlerhafte Postausgangskontrolle eines Rechtsanwaltes

  • Judicialis

    ZPO § 85; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 519 b Abs. 2 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 519 Abs. 2 S. 2
    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines anderen Rechtsanwalts der beauftragten Sozietät

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - anwaltliche Fristenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1530 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 490
  • FamRZ 2003, 231
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 18/91

    Zurechnung des Verschuldens des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - XII ZB 104/01
    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Begründung eines Einzelmandats an ein Mitglied der Sozietät ausgegangen werden (BGHZ aaO; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 - NJW 1991, 2294 für den Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe).
  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 107/94

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist durch

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - XII ZB 104/01
    Sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen (BGHZ 124, 47, 48 f. m.w.N.; BGH Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841).
  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Haftung eines Scheinsozius

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - XII ZB 104/01
    Das gilt auch dann, wenn zwischen den Anwälten keine echte Sozietät besteht, sondern diese lediglich als Außensozietät auftreten und sich im Innenverhältnis nur zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben (BGHZ 70, 247, 249), wie es die Beklagte hinsichtlich der Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. K. behauptet.
  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93

    Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - XII ZB 104/01
    Sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen (BGHZ 124, 47, 48 f. m.w.N.; BGH Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97

    Überwachungspflichten der in einer Sozietät zusammengeschlossen Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 13.11.2002 - XII ZB 104/01
    Zwar hat von mehreren in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten grundsätzlich derjenige die Fristen zu überwachen, der bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist, was nicht nur für die überörtliche Sozietät, sondern allgemein gilt (BGH Beschluß vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - NJW 1997, 3177, 3178).
  • BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung

    aa) Hierbei kann dahinstehen, ob der Sozius, dem die Streitsache der Klägerin infolge des krankheitsbedingten Ausfalls des bis dahin zuständigen(Haupt-)Sachbearbeiters kanzleiintern - zumindest vorläufig - zugewiesen worden ist, von Anfang an - wie dies bei Anwaltssozietäten regelmäßig der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 48; Beschluss vom 13. November 2002 - XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490 unter II 2) - durch die Klägerin mit mandatiert worden ist oder dieser erst nachträglich - aufgrund einer entsprechenden Übertragung durch den (einzelmandatierten) Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf ihn - für die (weitere) Bearbeitung der Streitsache zuständig geworden ist.
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 92/05

    Anwaltshaftung wegen unterbliebener Weiterleitung von Mandantengeldern

    Diese Grundsätze gelten auch für neue Scheinsozien (vgl. Zum Ganzen BGH NJW 1994, 257; FamRZ 2003, 231; NJW 1990, 827; OLG Köln NJW-RR 1994, 279; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 78).
  • BGH, 05.03.2009 - V ZB 153/08

    Prüfungsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Unterzeichnung einer

    Deshalb muss ein Rechtsanwalt, der im Postausgangsfach der Sozietät vergessene Post zur Post aufgeben will, prüfen, ob sich darunter eilige Sachen befinden, die schneller befördert werden müssen (BGH, Beschl. v. 13. November 2002, XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490, 491), und mitgenommene Sendungen rechtzeitig in den Postkasten einwerfen, auch wenn er sie nicht bearbeitet hat (BGH, Urt. v. 19. Januar 1995, III ZR 107/94, NJW 1995, 1841).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 528/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichtenumfang des Rechtsanwalts bei der

    Allerdings können besondere Umstände dem Rechtsanwalt Veranlassung dazu geben, die Einhaltung von Fristen und den Postausgang selbst zu kontrollieren, wenn ihm diesbezügliche Fehler seiner Angestellten offenbar werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2002 - XII ZB 104/01 NJW-RR 2003, 490 betreffend den Postausgang).
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14

    Anforderungen an die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig

    d) Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen angenommen, dass der Beklagten das Verschulden von Rechtsanwalt S. zuzurechnen ist, auch wenn im Innenverhältnis primär Rechtsanwalt W. für die Bearbeitung der Sache (als Sachbearbeiter) zuständig war, weil Rechtsanwalt S. als Sozius mitmandatiert war (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 48 f.; Beschluss vom 13. November 2002 - XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490 f.).
  • OLG Hamm, 20.05.2009 - 8 U 190/07

    Abgrenzung von Gesellschaftsverhältnis und freier Mitarbeit unter Rechtsanwälten

    Ist der für den Vertragsschluss angesprochene Anwalt Mitglied einer Sozietät, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Anwaltssozietät beauftragt wird; das gilt auch, wenn zwischen den Anwälten nur eine Scheinsozietät besteht (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 124, 47, 48 f. = NJW 1994, 257; BGH NJW 1995, 1841; BGH NJW-RR 2003, 490; Rinsche/Fahrendorf/Terbille, a.a.O., Rn. 112 f.).
  • VGH Bayern, 10.08.2023 - 6 ZB 23.1135

    Anwaltliche Erklärung der tatsächlichen Zustellung

    Sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen (vgl. BGH, B.v. 13.11.2002 - XII ZB 104/01 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 11 UF 638/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    mit Rechtsanwältin G...... zurechnen lassen (siehe Beschluss des XII. Senats des BGH vom 13.11.2002, XII ZB 104/01).
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