Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4325
BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14 (https://dejure.org/2016,4325)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2016 - XII ZB 104/14 (https://dejure.org/2016,4325)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14 (https://dejure.org/2016,4325)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,4325) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten im Rahmen der Bagatellprüfung

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 18 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, § 44 Abs. 4 VersAusglG, § 18 Abs. 2 VersAusglG, § 16 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 1 SGB VI, § 16 Abs. 3 VersAusglG, § 15 VersAusglG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 16 Abs. 1 VersAusglG, § 1587 a Abs. 5 BGB, § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BGB, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 76 Abs. 3 SGB VI, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerb einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht durch einen am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehenden Ehegatten; Erwerb einer Aussicht auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten im Rahmen der Bagatellprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18 Abs. 1
    Erwerb einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht durch einen am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehenden Ehegatten; Erwerb einer Aussicht auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung ...

  • rechtsportal.de

    Erwerb einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht durch einen am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehenden Ehegatten; Erwerb einer Aussicht auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgungsausgleich eines Zeitsoldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten - im Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anrechte aus Zeitsoldatenverhältnis sind nicht mit gesetzlicher Rentenversicherung gleichartig

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 452
  • MDR 2016, 653
  • FamRZ 2016, 788
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.01.2014 - XII ZB 366/13

    Versorgungsausgleich: Artgleichheit von Anrechten im Rahmen der Bagatellprüfung

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14
    Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014, XII ZB 366/13, FamRZ 2014, 549).

    aa) Wie der Senat in einer nach Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, ist für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG allein auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Anrecht abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 10 ff.).

    Wäre es anders, würde dies beispielsweise in den Fällen des § 15 VersAusglG zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Wahl der Zielversorgung durch die ausgleichsberechtigte Person abhängen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 11).

    Weil die Versorgungsaussicht der Ehefrau nach Ablauf ihrer Dienstzeit als Soldatin auf Zeit möglicherweise in eine Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden kann, wäre der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 VersAusglG nur eröffnet, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemanns artgleich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 12).

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14
    Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30 mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 81, 100, 107 ff. = FamRZ 1981, 856, 857 f.).

    Mit der Vorschrift des § 44 Abs. 4 VersAusglG hat der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Senats zum früheren Rechtszustand angeknüpft, wonach das in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende atypische Versorgungsanrecht eines Zeitsoldaten gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB in sinngemäßer Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BGB nach billigem Ermessen mit dem (fingierten) Anspruch des Zeitsoldaten auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist (grundlegend BGHZ 81, 100, 121 ff. = FamRZ 1981, 856, 858).

    Richtig ist, dass wegen § 44 Abs. 4 VersAusglG für die Bewertung der Versorgung eine spätere Nachversicherung auch dann noch zwingend zu fingieren ist, wenn der frühere Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30).

    Weil bei einem Zeitsoldaten die nachehezeitliche Übernahme in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Lebenszeitbeamter in der Regel keinen Bezug zur Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG mehr hat, soll sein Ehegatte nicht an der Höherbewertung teilhaben, welche die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit durch die nachehezeitliche Erlangung eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts typischerweise erfährt (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 81, 100, 122 = FamRZ 1981, 856, 861).

  • BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98

    Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14
    Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30 mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 81, 100, 107 ff. = FamRZ 1981, 856, 857 f.).

    Richtig ist, dass wegen § 44 Abs. 4 VersAusglG für die Bewertung der Versorgung eine spätere Nachversicherung auch dann noch zwingend zu fingieren ist, wenn der frühere Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14
    Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben und ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (zum Umfang der Anfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung durch einen Versorgungsträger vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14
    Denn in diesem Fall steht bereits fest, dass die am Ende der Ehezeit bestehende Versorgungsaussicht des früheren Zeitsoldaten endgültig zu einem Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung erstarkt ist; dieses Anrecht ist dann durch Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 13; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149).
  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14
    Richtig ist, dass wegen § 44 Abs. 4 VersAusglG für die Bewertung der Versorgung eine spätere Nachversicherung auch dann noch zwingend zu fingieren ist, wenn der frühere Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30).
  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 873/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14
    Denn in diesem Fall steht bereits fest, dass die am Ende der Ehezeit bestehende Versorgungsaussicht des früheren Zeitsoldaten endgültig zu einem Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung erstarkt ist; dieses Anrecht ist dann durch Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 13; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall, weil sich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20

    Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des

    Zeitsoldaten haben aber während ihrer aktiven Dienstzeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Beamter übernommen werden können (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - BGHZ 81, 100 und vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14 - NJW-RR 2016, 452 Rn. 10).
  • BVerwG, 31.03.2022 - 1 WB 50.21

    Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes

    Zeitsoldaten haben aber während ihrer aktiven Dienstzeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Beamter übernommen werden können (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - BGHZ 81, 100 und vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14 - NJW-RR 2016, 452 Rn. 10).
  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21

    Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen

    Zeitsoldaten haben aber während ihrer aktiven Dienstzeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Beamter übernommen werden können (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - BGHZ 81, 100 und vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14 - NJW-RR 2016, 452 Rn. 10).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 9 UF 151/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ungleichartige

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind das von der Antragstellerin erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die von dem Antragsgegner (in den neuen Bundesländern) erworbene, alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht als Zeitsoldat nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (BGH, FamRZ 2016, 788; FamRZ 2014, 549).
  • VG Schleswig, 19.05.2022 - 12 B 14/22
    Zeitsoldaten haben aber während ihrer aktiven Dienstzeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Beamter übernommen werden können (BGH, Beschluss vom 1. Juli 1981, Az. IVb ZB 659/80, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016, Az. XII ZB 104/14, Rn. 14, beide juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht