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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2005 - XII ZB 110/03   

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BGH, 23.02.2005 - XII ZB 110/03 (https://dejure.org/2005,3896)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2005 - XII ZB 110/03 (https://dejure.org/2005,3896)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - XII ZB 110/03 (https://dejure.org/2005,3896)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von Gesetzes wegen; Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der absoluten Berufungsfrist; Sinn und Zweck des § 517 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Judicialis

    ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 233 Fb; ; ZPO § 517 2. Alt.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 517 § 233
    Versäumung der Berufungsfrist bei Zustellung der Entscheidung kurz vor Ablauf der fünfmonatigen Berufungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Schuldhafte Versäumung der Berufungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 948
  • FamRZ 2005, 792
  • AnwBl 2005, 55
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.04.2004 - XII ZB 51/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 110/03
    Zum Umfang der mit der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsgericht eine bereits kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde irrtümlich zugelassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.).

    Denn die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb auch keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsbeschluß vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - FamRZ 2004, 1023, 1024).

    Unter diesen Umständen könnte es als Förmelei erscheinen, eine ausdrückliche Wiederholung der vom Beschwerdegericht bereits vorweggenommenen Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit oder der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung in der Rechtsbeschwerdebegründung zu verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. April 2004 aaO).

  • BGH, 20.02.2003 - V ZB 59/02

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung einer bereits kraft

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 110/03
    Dieses hat vielmehr selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - FamRZ 2003, 1009; Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 11).

    Jedenfalls sind die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Unterschrift zu stellen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem geklärt; die Frage, ob hier die Unterschrift des Familienrichters unter dem Verkündungsprotokoll diesen Anforderungen genügte, hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - FamRZ 2003, 1009).

  • BGH, 17.07.1997 - V ZB 7/97

    Verkündung des angefochtenen Urteils als Voraussetzung für den Beginn der

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 110/03
    Spätestens bei Entgegennahme des Urteils mußte er auch erkennen, daß es am 28. Juni 2002 verkündet worden und deshalb die Berufungsfrist nach § 517 2. Alternative ZPO zu beachten war (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Juli 1997 - V ZB 7/97 - JURIS).

    Denn ein Irrtum oder eine Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über den Ablauf dieser Frist schließt eine Wiedereinsetzung nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO aus (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Juli 1997 aaO).

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 110/03
    Ziel der Norm ist es, unabhängig von einer Zustellung des Urteils und damit auch unabhängig von einer konkreten Kenntnis der beschwerten Partei nach Ablauf einer längeren Frist, die im allgemeinen zur Einlegung der Berufung trotz bestehender Erschwernisse ausreicht, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 517 Rdn. 2).
  • BGH, 18.11.2003 - LwZB 1/03

    Verfahrensrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 110/03
    Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man konkreten Umständen, die im Einzelfall einer rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstanden, für den Fristablauf Bedeutung beimessen (vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - LwZB 1/03 - NJW-RR 2004, 786 f.; insoweit in FamRZ 2004, 264 nicht abgedruckt).
  • BGH, 28.07.2016 - III ZB 127/15

    Berufungsbegründung: Anforderungen an die Darlegung der

    Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht; dieses hat vielmehr selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 110/03, FamRZ 2005, 792, 793 und vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 87/11, BeckRS 2013, 18480 Rn. 2).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.04.2004 - XII ZB 51/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 110/03
    Zum Umfang der mit der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsgericht eine bereits kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde irrtümlich zugelassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.).
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