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   BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19   

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https://dejure.org/2019,34881
BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19 (https://dejure.org/2019,34881)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2019 - XII ZB 119/19 (https://dejure.org/2019,34881)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2019 - XII ZB 119/19 (https://dejure.org/2019,34881)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers ; Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten; Geltendmachung solcher Insolvenzforderungen im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers; Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverfahren: Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten; Zulässigkeit der Geltendmachung solcher Insolvenzforderungen im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine nachträgliche Anrdnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    VKH-Ratenzahlungen nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Ratenzahlungsanordnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geltendmachung von Insolvenzforderungen durch die Staatskasse

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fam FG § 76; ZPO § 120a Abs 1
    Zur Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen entgegensteht.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3522
  • ZIP 2019, 2423
  • MDR 2019, 1522
  • NZI 2019, 953
  • FamRZ 2019, 1944
  • WM 2019, 2076
  • Rpfleger 2020, 164
  • Rpfleger 2020, 48
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 211/11

    Kostenfestsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Justizfiskus als von

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19
    Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 250/16, NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465).

    Zu den von dieser Durchsetzungssperre erfassten Insolvenzgläubigern gehört auch die Staatskasse, soweit ihre Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 250/16 - NZI 2017, 62 Rn. 2 f. und vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11 - NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4; BeckOK InsO/Jilek [Stand: 25. April 2019] § 38 Rn. 38; Henckel in Jaeger InsO § 38 Rn. 150; Nerlich/Römermann/Andres InsO [Stand: Januar 2019] § 38 Rn. 23; Uhlenbruck/Sinz InsO 15. Aufl. § 38 Rn. 49).

    Diese sind keine Insolvenzforderungen und daher auch nicht von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11 - NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4).

  • BGH, 13.10.2016 - IX ZR 250/16

    Abgrenzung von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern: Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19
    Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 250/16, NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465).

    Zu den von dieser Durchsetzungssperre erfassten Insolvenzgläubigern gehört auch die Staatskasse, soweit ihre Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 250/16 - NZI 2017, 62 Rn. 2 f. und vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11 - NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4; BeckOK InsO/Jilek [Stand: 25. April 2019] § 38 Rn. 38; Henckel in Jaeger InsO § 38 Rn. 150; Nerlich/Römermann/Andres InsO [Stand: Januar 2019] § 38 Rn. 23; Uhlenbruck/Sinz InsO 15. Aufl. § 38 Rn. 49).

  • OLG Zweibrücken, 04.10.2005 - 6 UF 87/05

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung mit Ratenzahlungsanordnung

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19
    Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1360; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 436, 437; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 5. September 2012 - 10 Ta 142/12 - juris Rn. 9; Bartels in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 45; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 120 a Rn. 28).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.09.2012 - 10 Ta 142/12

    Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung trotz Verbraucherinsolvenz

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19
    Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1360; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 436, 437; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 5. September 2012 - 10 Ta 142/12 - juris Rn. 9; Bartels in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 45; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 120 a Rn. 28).
  • OLG Koblenz, 06.04.2010 - 9 WF 159/10

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bei Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19
    Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1360; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 436, 437; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 5. September 2012 - 10 Ta 142/12 - juris Rn. 9; Bartels in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 45; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 120 a Rn. 28).
  • BGH, 25.06.2015 - IX ZR 199/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über den Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19
    bb) Dieser Unterschied wird jedoch von dem gesetzgeberischen Zweck, den das mit einer Restschuldbefreiung verbundene Insolvenzverfahren verfolgt, getragen, dem gescheiterten Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. etwa BGH Urteile vom 25. Juni 2015 - IX ZR 199/14 - NJW 2015, 3029 Rn. 8 mwN und BGHZ 186, 242 = NJW 2010, 3517 Rn. 10; BT-Drucks. 14/5680 S. 1, 11).
  • LAG Köln, 07.10.2015 - 1 Ta 231/15

    Unterbrechung des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens durch Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19
    Sehe man das anders, habe der Insolvenzschuldner einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Schuldnern im Verfahrenskostenhilfeverfahren (vgl. LAG Köln ZVI 2016, 54, 55; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 18. Februar 2013 - L 7 R 144/10 B PKH - juris Rn. 8; Saenger/Kießling ZPO 8. Aufl. § 120 a Rn. 6).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2011 - 10 Ta 271/11

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Verbraucherinsolvenz

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19
    Die Gegenmeinung, der sich auch das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht in dem vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch des Staates auf Gerichtskosten und in den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Insolvenzforderungen, die nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens - und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung - geltend gemacht werden können (vgl. OLG Frankfurt MDR 2019, 445, 446; OLG Bamberg OLGR 2005, 312; OLG Köln OLGR 2003, 174, 175; LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 - 10 Ta 271/11 - juris Rn. 7 und vom 5. Januar 2011 - 10 Ta 266/10 - juris Rn. 10 ff.).
  • BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19
    bb) Dieser Unterschied wird jedoch von dem gesetzgeberischen Zweck, den das mit einer Restschuldbefreiung verbundene Insolvenzverfahren verfolgt, getragen, dem gescheiterten Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. etwa BGH Urteile vom 25. Juni 2015 - IX ZR 199/14 - NJW 2015, 3029 Rn. 8 mwN und BGHZ 186, 242 = NJW 2010, 3517 Rn. 10; BT-Drucks. 14/5680 S. 1, 11).
  • OLG Bamberg, 01.09.2003 - 2 WF 133/03

    Verhandlungsgebühr bei Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ?

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19
    Die Gegenmeinung, der sich auch das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht in dem vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch des Staates auf Gerichtskosten und in den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Insolvenzforderungen, die nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens - und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung - geltend gemacht werden können (vgl. OLG Frankfurt MDR 2019, 445, 446; OLG Bamberg OLGR 2005, 312; OLG Köln OLGR 2003, 174, 175; LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 - 10 Ta 271/11 - juris Rn. 7 und vom 5. Januar 2011 - 10 Ta 266/10 - juris Rn. 10 ff.).
  • BGH, 30.09.2009 - XII ZB 135/07

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei rechtsmissbräuchlicher Beantragung von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2016 - 7 Ta 53/16

    Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung - Verbraucherinsolvenzverfahren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.01.2011 - 10 Ta 266/10

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Verbraucherinsolvenz -

  • OLG Köln, 17.01.2003 - 4 WF 147/02

    Keine spätere Anordnung von Ratenzahlungen gegen Insolvenzschuldner nach

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.02.2013 - L 7 R 144/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschwerde im PKH-Verfahren -

  • BGH, 20.03.1997 - VII ZR 146/87

    Zurückweisung der Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung - Verjährung

  • OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 5 WF 133/18

    Auswirkungen der Privatinsolvenz auf Verfahrenskostenhilfe

  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 282/12

    Prozesskostenhilfeverfahren: Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Ablehnung

  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 276/21

    Zur Frage, ob der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst b ZPO

    Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2019 - XII ZB 119/19 - FamRZ 2019, 1944 Rn. 6).
  • LAG Hamm, 24.11.2022 - 5 Ta 293/22

    Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen für die vor Insolvenzeröffnung

    Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, juris, Rn. 15).

    Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, a.a.O., Rn. 23).

    Aus diesem Grund bleibt der für § 38 InsO maßgebliche Zeitpunkt der Begründung des Vermögensanspruchs von der Ratenzahlungsanordnung unberührt (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, a.a.O., Rn. 16).

    a) Die Kammer folgt aber insoweit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, a.a.O) der ausgeführt hat, dieses Ergebnis entspreche dem gesetzgeberischen Zweck, den das mit einer Restschuldbefreiung verbundene Insolvenzverfahren verfolgt, dem gescheiterten Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.

    Deshalb sei es folgerichtig, dass für bereits bestehende Verbindlichkeiten nur die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) zur Verfügung stehe, zu der gemäß § 36 Abs. 1 InsO das während des Insolvenzverfahrens erzielte Arbeitseinkommen nur insoweit gehöre, als es pfändbar sei (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, Rn. 21, juris).

    Dies widerspräche aber der Zielrichtung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 22).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Ta 209/19

    Prozesskostenhilfe - nachträgliche Ratenzahlungsanordnung - Insolvenzverfahren

    13 Anderer Auffassung nach stellt ein vor der Insolvenzeröffnung entstandener Anspruch der Staatskasse auf Gerichtskosten und auf nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf sie übergegangene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts eine Insolvenzforderung dar, die nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens - und damit nicht im Wege einer nachträglichen Zahlungsanordnung gemäß § 120a ZPO - geltend gemacht werden kann (vgl. BGH 20. August 2019 - XII ZB 119/19 - Rn. 13 ff., OLG Frankfurt 03. Januar 2019 - 5 WF 133/18 - Rn. 14 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2011 - 10 Ta 271/11 - Rn. 7 und 5. Januar 2011 - 10 Ta 266/10 - juris Rn. 10 ff., jeweils zitiert nach juris).

    Zu den von dieser Durchsetzungssperre erfassten Insolvenzgläubigern gehört auch die Staatskasse, soweit ihre Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. insgesamt BGH 28. August 2019 - XII ZB 119/19 - Rn. 14 f., mwN, zitiert nach juris).

    Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (vgl. BGH 28. August 2019 - XII ZB 119/19 - Rn. 23 - aaO; LAG Rheinland-Pfalz 5. September 2012 - 10 Ta 142/12 - Rn. 9, zitiert nach juris).

    bb) Demnach ist die Staatskasse Insolvenzgläubigerin für die Gerichtskosten, die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallen sind, sowie für die Rechtsanwaltsgebühren, und zwar unabhängig davon, wann der Forderungsübergang auf die Staatskasse (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG) erfolgt ist, denn die Legalzession lässt den übergegangenen Vermögensanspruch unberührt (BGH 28. August 2019 - XII ZB 119/19 - Rn. 16, aaO).

  • LAG Hamm, 14.09.2022 - 5 Ta 133/22

    Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen für vor der Insolvenzeröffnung

    Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen der Staatskasse, zu deren Geltendmachung die nachträgliche Zahlungsanordnung ergehen würde, seien Insolvenzforderungen im Sinne von §§ 38, 87 InsO (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, Rn. 14, juris).

    Dieses gelte auch vor dem Hintergrund, dass eine nicht insolvente, gleichwohl mit Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze gem. §§ 850 c ff ZPO aber oberhalb des Existenzminimums gem. § 115 ZPO lebende Partei Raten zu zahlen hätte (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, Rn. 12, juris).

    Deshalb sei es folgerichtig, dass für bereits bestehende Verbindlichkeiten nur die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) zur Verfügung stehe, zu der gemäß § 36 Abs. 1 InsO das während des Insolvenzverfahrens erzielte Arbeitseinkommen nur insoweit gehöre, als es pfändbar sei (BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - XII ZB 119/19 -, Rn. 21, juris).

    Dies widerspräche aber der Zielrichtung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - XII ZB 119/19 -, Rn. 22, juris).

  • LAG Hamm, 24.09.2021 - 14 Ta 178/21

    Nachprüfungsverfahren; Ratenzahlungsanordnung; Insolvenz

    a) Die bei einer bedürftigen Partei unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge können, soweit sie nicht nach § 115 ZPO absetzbar sind, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 120a ZPO zu einer nachträglichen Zahlungsanordnung aufgrund eines einsetzbaren Einkommens führen (vgl. BGH 28. August 2020 - XII ZB 119/19 - juris, Rn. 21, 23).

    Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht (vgl. BGH 28. August 2020 - XII ZB 119/19 - juris, Rn. 15 f.).

  • OLG Schleswig, 29.04.2020 - 15 WF 44/20

    Nachträgliche Ratenzahlungsanordnung im

    In diesem Falle handelt es sich bei der Forderung der Staatskasse um eine Insolvenzforderung, die nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - XII ZB 119/19).(Rn.5).

    2.) Einer nachträglichen Ratenzahlungsanordnung nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Forderungen der Staatskasse gegen den Antragsteller auf Erstattung der angefallenen Gerichtskosten und der entstandenen Rechtsanwaltskosten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers entstanden sind und es sich daher um eine Insolvenzforderung handelt, welche nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens, nicht jedoch im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2019, 1944).

  • OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 WF 117/20

    Verfahrenskostenhilfe: Nur hälftige Anrechnung der Kinderfreibeträge bei

    Zu beachten ist ferner, dass die Verfahrenskostenhilfe eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist (BGH FamRZ 2019, 1944) und die hälftige Berücksichtigung pauschalierter Beträge dem Sozialrecht jedenfalls im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht fremd ist.
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2019 - 3 WF 120/19

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe

    b) Abweichendes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 28.8.2019, XII ZB 119/19, FamRZ 2019, 1944ff = NJW 2019, 3522ff = NZI 2019, 952ff m. Anm. Wazlawik).
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