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   BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17   

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BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17 (https://dejure.org/2018,11290)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2018 - XII ZB 121/17 (https://dejure.org/2018,11290)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2018 - XII ZB 121/17 (https://dejure.org/2018,11290)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 1578 b Abs. 2 BGB, § 238 Abs. 2 FamFG, § 238 Abs. 1 FamFG, § 1578 b BGB, § 323 Abs. 2 ZPO, § 238 Abs. 3 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Stützung des Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung des Unterhalts auf schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen; Rechtsstreit über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt

  • rewis.io

    Unterhaltsabänderung: Abänderung eines Unterhaltstitels auf Antrag des Unterhaltsschuldners nach vorangegangener Abweisung des Abänderungsantrags des Unterhaltsgläubigers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1578b; FamFG § 238 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 2
    Stützung des Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung des Unterhalts auf schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen; Rechtsstreit über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsabänderung - und die Präklusion

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Präklusion sog. Alttatsachen im Unterhaltsrechtsstreit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung nach erfolglosem Antrag des Gläubigers auf Erhöhung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abänderbarkeit bestehender Unterhaltstitel

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsansprüche: BGH ändert Rechtsprechung zum Abänderungsverfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • ftcam-ra.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Die neuerliche Berücksichtigung von - in einem vormaligen Verfahren erfolglos vorgebrachten - Tatsachen in einem weiteren Abänderungsverfahren.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 218, 213
  • NJW 2018, 1753
  • MDR 2018, 1271
  • FamRZ 2018, 914
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 374/11

    Abänderung des Ehegattenunterhalts: Abänderung eines titulierten

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
    Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil vom 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215).

    Zwar habe der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 29. Mai 2013 (XII ZB 374/11) inzwischen entschieden, dass die Präklusion nicht weiter reiche als die Rechtskraft einer abzuändernden Entscheidung.

    Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht fest (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 20 f.).

    Soweit die begehrte Unterhaltserhöhung oder -herabsetzung nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist, steht die Rechtskraft einem auf den nicht streitgegenständlichen Teil gerichteten Abänderungsantrag grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 18).

    Die zur Begründung der Präklusion in der Sache angeführte Verfahrenskonzentration vermag die mit ihr verbundene weitreichende Rechtsbeschränkung nicht zu rechtfertigen (ebenso Hoppenz FamRZ 2013, 1217, 1218; Finke FF 2013, 452, 453 f.).

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt:

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
    aa) Bei mehreren vorausgegangenen (Abänderungs-)Entscheidungen ist auf die im letzten Abänderungsverfahren ergangene Entscheidung abzustellen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 15 mwN).

    Erweist sich das Vorbringen des Antragstellers als unrichtig oder ist die sich daraus ergebende Änderung nur unwesentlich, so ist der Abänderungsantrag unbegründet (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 16 mwN).

    Einer Fehlerkorrektur steht vielmehr die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, deren Durchbrechung nur insoweit gerechtfertigt ist, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 19 mwN).

    Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 238 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens grundsätzlich nicht nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 22 mwN; vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 59 mwN).

    Ist ein Umstand allein im Rahmen der Billigkeitsbetrachtung nach § 1578 b BGB erheblich, so kommt es mithin grundsätzlich darauf an, ob der fragliche Umstand bereits im Ausgangsverfahren zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen müssen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 23).

  • BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
    Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil vom 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215).

    dd) Über die Rechtskraftwirkung hinausgehend hat der Senat auch in dieser Fallkonstellation eine Präklusion angenommen, wenn der Gegner eines auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverlangens bereits im Vorverfahren Abänderungswiderklage hätte erheben können, um damit eine gerichtliche Klärung des Unterhalts nach beiden Seiten hin zu erwirken (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99).

    Bei einer Aufeinanderfolge von Abänderungsverfahren mit entgegengesetzter Zielrichtung werde dadurch vermieden, dass in jedem Prozess eine andere Zeitschranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gelte und dass es zu einer unzweckmäßigen Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebenssachverhalt komme mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99, 100).

    Dementsprechend hat der Senat die Präklusion auch in der genannten Entscheidung (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99, 100) nicht als Rechtskraftwirkung angesehen.

  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08

    Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
    Die Geltendmachung einer Herabsetzung und Befristung des Unterhalts ist somit schon deswegen nicht präkludiert, weil sich nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2003 insoweit die Rechtsprechung des Senats geändert hat (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 18 f.).
  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 120/02

    Rechtskraft der Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
    Dass im Urteil des Amtsgerichts Geldern der Unterhalt vorübergehend erhöht worden ist, steht dem nicht entgegen, weil allein auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 159/09

    Nachehelicher Unterhalt: Präklusionswirkung eines eine Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
    Zudem kann sich aus der vorausgegangenen (Abänderungs-)Entscheidung ergeben, dass das Gericht dieser bewusst und im Einklang mit dem Entscheidungstenor nur eine eingeschränkte Wirkung zumessen wollte, was sich - wiederum ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ausgangsentscheidung - auf den Umfang der Rechtskraft auswirken kann (Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 23; vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 32. Aufl. Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 42).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
    Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 238 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens grundsätzlich nicht nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 22 mwN; vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 59 mwN).
  • BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19

    Unterhaltsabänderung beim Ehegattenunterhalt: Anpassung nachehelichen Unterhalts

    Gemäß § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 14 und BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 10).

    Einer Fehlerkorrektur steht vielmehr die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, deren Durchbrechung nur insoweit gerechtfertigt ist, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 19 mwN und BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 12).

    Erst recht kann sie nicht die Gelegenheit bieten, gegen den Grund des Anspruchs Einwendungen zu erheben oder diesen sonst neu zur Nachprüfung zu stellen (BGH Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694, 695 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 12 ff.).

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