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   BGH, 04.10.1990 - XII ZB 129/88   

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https://dejure.org/1990,2652
BGH, 04.10.1990 - XII ZB 129/88 (https://dejure.org/1990,2652)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1990 - XII ZB 129/88 (https://dejure.org/1990,2652)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1990 - XII ZB 129/88 (https://dejure.org/1990,2652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Anrecht eines Ehemannes auf Höherversicherung und Versorgungsanwartschaft als Quasisplitting oder als Ausgleich durch Splitting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 20 Abs. 1; VAHRG § 1 Abs. 3
    Finanzielles Rechtsmittelinteresse des Sozialversicherungsträgers beim Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - XII ZB 129/88
    Durch den Ausgleich des Anrechts auf Höherversicherung wird das bei ihr bestehende Versicherungsverhältnis inhaltlich verändert, ohne daß dies durch das Gesetz gedeckt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133 f).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88

    Beschwerdebefugnis des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - XII ZB 129/88
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. Mai 1990 (XII ZB 62/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, ist die Auffassung, daß einem am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligten Sozialversicherungsträger die Beschwerde aus formellen Gründen verwehrt ist, wenn er mit ihr - bei unverändertem Ausgleichsbetrag - lediglich eine andere Ausgleichsform erstrebt, nicht haltbar.
  • BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00

    Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in

    Zum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein Versorgungsträger i. S. des § 20 FGG in seiner Rechtsstellung betroffen sein kann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 129/88 - NJW-RR 1991, 258, 259; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602, 603; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2004 - 6 UF 83/02

    Versorgungsausgleich: Behandlung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des

    Als Anrechte, die für den Ausgleich zur Verfügung stehen, kommen bei der gegebenen Situation somit lediglich die dem Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegenden Anwartschaften aus der Höherversicherung bei der BfA (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 258), die Anwartschaften bei der RZVK und die - wie noch auszuführen sein wird - im Wege der Realteilung auszugleichende Versorgung beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer in Betracht.
  • BGH, 20.12.1995 - XII ZB 128/95

    Beschwer eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers

    Wenn nicht auszuschließen ist, daß eine vom beteiligten Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleichsform für ihn wirtschaftlich günstiger ist als die vom Familiengericht angewendete, ist er im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 a.a.O., vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 129/88 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 6).
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