Rechtsprechung
BGH, 17.03.1999 - XII ZB 13/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Veränderung der Vermögensverhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren
- Judicialis
ZPO § 117 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 117 Abs. 4
Darlegung der Bedürftigkeit im Prozeßkostenhilfeverfahren - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96
Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung - …
Auszug aus BGH, 17.03.1999 - XII ZB 13/99
Der Beklagte räumt ein, daß er bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht, wie erforderlich (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 - NJW 1997, 1078), eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht und sich auch nicht auf die im ersten Rechtszug abgegebene Erklärung vom 13. März 1997 bezogen und bei der Bezugnahme deutlich gemacht hat, daß sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten.Abgesehen davon, daß neben den aktuellen Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse anzugeben sind - die seinerzeit über ein Jahr zurückliegende Erklärung vom 13. März 1997 weist u.a. ein Sparguthaben von ca. 600 DM aus, das sich verändert haben konnte -, kann der um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht auf beliebige Weise darlegen, sondern das Gesetz schreibt in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, zur Darlegung der Bedürftigkeit einen bestimmten Vordruck zu benutzen, damit die Erklärung in der dort geforderten Weise übersichtlich aufgegliedert und substantiiert wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - und vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 2 und 3).
- BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
Auszug aus BGH, 17.03.1999 - XII ZB 13/99
Abgesehen davon, daß neben den aktuellen Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse anzugeben sind - die seinerzeit über ein Jahr zurückliegende Erklärung vom 13. März 1997 weist u.a. ein Sparguthaben von ca. 600 DM aus, das sich verändert haben konnte -, kann der um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht auf beliebige Weise darlegen, sondern das Gesetz schreibt in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, zur Darlegung der Bedürftigkeit einen bestimmten Vordruck zu benutzen, damit die Erklärung in der dort geforderten Weise übersichtlich aufgegliedert und substantiiert wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - und vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 2 und 3).