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   BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00   

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BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00 (https://dejure.org/2000,4012)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2000 - XII ZB 132/00 (https://dejure.org/2000,4012)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2000 - XII ZB 132/00 (https://dejure.org/2000,4012)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufung - Zulässigkeit - Bedingung - Prozeßkostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Berufungsfrist - Berufungsbegründung

  • Judicialis

    ZPO § 518 Abs. 2; ; ZPO § 516; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 234 Abs. 2; ; ZPO § 234 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 114, 233, 518 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung einer mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verknüpften Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 415
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00
    Anders war die Erklärung vom 18. April 2000, die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz eingelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht zu verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - und vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 1 und 4; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 - jeweils m.w.N.).

    b) Zugleich hat das Gericht als Folge seiner Vorgehensweise rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Einreichung der Berufungsbegründung des Beklagten am 18. Mai 2000 als erneute Einlegung der Berufung anzusehen war (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 = FamRZ 1993, 1427; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -).

    Im Gegensatz zu dem Schriftsatz vom 18. April 2000 läßt er auch den unbedingten Willen des Beklagten zur Durchführung der Berufung erkennen, zumal er die Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, ausdrücklich auf die "mit Schriftsatz vom 18. April 2000 eingelegte Berufung" verweist und jeden Hinweis auf eine Abhängigkeit des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vermeidet (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 aaO).

  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZB 41/86

    Rückwirkende Beseitigung der Rechtskraftfolgen durch Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00
    Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos (vgl. BGHZ 98, 325, 328), was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.
  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 124/92

    Verbindung von Prozeßkostenhilfegesuch und Berufung

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00
    b) Zugleich hat das Gericht als Folge seiner Vorgehensweise rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Einreichung der Berufungsbegründung des Beklagten am 18. Mai 2000 als erneute Einlegung der Berufung anzusehen war (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 = FamRZ 1993, 1427; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -).
  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 99/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00
    Jedenfalls hatte es über den Prozeßkostenhilfeantrag zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die Partei nach Lage der Sache ihre mit dem Antrag verfolgten Belange noch wahrnehmen konnte (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO; Musielak/Fischer aaO; auch BVerfG Beschluß vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 99/90 = NJW-RR 1993, 382, 383).
  • BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00
    Wie der Bundesgerichtshof bereits für einen der vorliegenden Verfahrensgestaltung vergleichbaren Fall - in dem ebenfalls ein wirksames Prozeßkostenhilfegesuch mit einer Rechtsmittelerklärung "für den Fall der Bewilligung des Gesuchs" verbunden worden war - entschieden hat, hat die unzulässige Rechtsmittelerklärung in einem solchen Fall keinen Einfluß auf die Gründe, aus denen die Partei an der Fristwahrung gehindert ist (vgl. BGH Beschluß vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 55/86

    Verbindung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00
    Anders war die Erklärung vom 18. April 2000, die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz eingelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht zu verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - und vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 1 und 4; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.08.1998 - XII ZB 50/98

    Verbindung der Berufung mit einem Prozeßkostenhilfegesuch

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00
    Anders war die Erklärung vom 18. April 2000, die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz eingelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht zu verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - und vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 1 und 4; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.02.2001 - XII ZB 192/99

    Bedingte Einlegung der Berufung bei Verbindung mit einem Prozeßkostenhilfeantrag

    Dem Beklagten kann im vorliegenden Falle wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 8. November 2000 - XII ZB 132/00 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 06.06.2013 - 2 BvQ 26/13

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiaritätsgrundsatz verlangt Einlegung der

    Allerdings erfordert das aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass über Anträge auf Prozesskostenhilfeinnerhalb eines dem verfolgten Rechtsschutzziel angemessenen Zeitraums entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 152/91 -, juris; BGH, Beschluss vom 8. November 2000 - XII ZB 132/00 -, FamRZ 2001, S. 415 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.02.2023 - 19 C 21.3264

    Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes auf die Entscheidungsreife des

    Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb so zügig zu entscheiden, dass die bedürftige Partei nach Lage der Sache die mit dem Antrag verfolgten Belange noch wahrnehmen kann (BGH, B.v. 8.11.2000 - XII ZB 132/00 - juris Rn. 7).
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