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   BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93   

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https://dejure.org/1993,2834
BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93 (https://dejure.org/1993,2834)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1993 - XII ZB 133/93 (https://dejure.org/1993,2834)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 133/93 (https://dejure.org/1993,2834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 567
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92

    Antrag auf Prozesskostenhilfe - Fehlen einer Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93
    Durch Beschluß vom 20. Juli 1993 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen und in den Gründen seiner Entscheidung die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist versagt, weil die Antragsgegnerin sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dargelegt insbesondere in dem Beschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - m.N.) mangels fristgerechter Einreichung einer erneuten Erklärung gemäß § 117 ZPO nicht für arm habe halten dürfen; auch wenn der Senat bei seiner Prozeßkostenhilfebewilligung in dem Beschluß vom 3. Mai 1993 diese strengen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht gestellt und eine spätere Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist für möglich gehalten habe, halte er nunmehr an den strengen Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest.

    b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner geänderten abweichenden Auffassung bezieht (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 = FamRZ 1993, 688; ebenso auch BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = FamRZ 1983, 579, 580; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 4) rechtfertigen demgegenüber im vorliegenden Fall nicht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

  • BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90

    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93
    b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner geänderten abweichenden Auffassung bezieht (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 = FamRZ 1993, 688; ebenso auch BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = FamRZ 1983, 579, 580; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 4) rechtfertigen demgegenüber im vorliegenden Fall nicht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    In ihnen war zu beurteilen, ob die Partei vor der Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs durch das Rechtsmittelgericht vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (vgl. BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 aaO. m.N.).

  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 141/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristbeginn bei Mittellosigkeit -

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93
    Erst von diesem Zeitpunkt an ist sie nicht mehr unverschuldet an der Wahrung der Rechtsmittelfrist verhindert, sondern in der Lage, das Rechtsmittel einzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 und vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 4, jeweils m.N.).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93
    b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner geänderten abweichenden Auffassung bezieht (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 = FamRZ 1993, 688; ebenso auch BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = FamRZ 1983, 579, 580; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 4) rechtfertigen demgegenüber im vorliegenden Fall nicht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93
    b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner geänderten abweichenden Auffassung bezieht (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 = FamRZ 1993, 688; ebenso auch BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = FamRZ 1983, 579, 580; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 4) rechtfertigen demgegenüber im vorliegenden Fall nicht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  • BGH, 16.12.1992 - XII ZB 142/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93
    Erst von diesem Zeitpunkt an ist sie nicht mehr unverschuldet an der Wahrung der Rechtsmittelfrist verhindert, sondern in der Lage, das Rechtsmittel einzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 und vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 4, jeweils m.N.).
  • LAG Hamm, 21.06.2005 - 6 Sa 292/05

    Verwirkung im Sozialversicherungsrecht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, der die Mittel fehlen, einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Durchführung eines Rechtsmittels zu beauftragen, infolge dieser Mittellosigkeit ohne ihr Verschulden an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert (BGH 20. Oktober 1993 - XII ZB 133/93).
  • BGH, 03.05.2000 - XII ZB 21/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 133/93 -, vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 8, 6 und 7, jeweils m.N.).
  • BGH, 22.08.2001 - XII ZB 67/01

    Versäumung der Berufungsfrist; Entfallen der Bedürftigkeit nach Zahlung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, der die Mittel fehlen, einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Durchführung eines Rechtsmittels zu beauftragen, infolge dieser Mittellosigkeit ohne ihr Verschulden an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 133/93 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 8).
  • OLG Stuttgart, 23.05.2006 - 5 U 78/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist gegen

    Im Falle der Kostenarmut beginnt die Wiedereinsetzungsfrist zu dem Zeitpunkt, an dem die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhielt (BGH FamRZ 1994, 567, 568; VersR 1991, 1196; 1986, 40, 41; BGH Beschluss vom 21.6.2005, Az. XII ZB 34/04 S. 3; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rdnr. 6; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 234 Rdnr. 6 f.; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdnr. 12; Müller NJW 1993, 681, 682; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 234 Rdnr. 5; Born NJW 2005, 2042, 2044).
  • OLG Stuttgart, 28.07.1999 - 17 UF 71/99

    Durchbrechung der Rechtskraft einer Scheidung durch Wiederaufnahme des Verfahrens

    Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Ehefrau vom 25. Februar 1999, eingegangen beim Oberlandesgericht innerhalb der Berufungsfrist am 26. Februar 1999, gerecht, so dass jedenfalls bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag von einer unverschuldeten Verhinderung der Ehefrau an der Wahrung der Rechtsmittelfrist auszugehen ist (BGH, FamRZ 1994, 567 ).
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