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   BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91   

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BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91 (https://dejure.org/1993,2006)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1993 - XII ZB 138/91 (https://dejure.org/1993,2006)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1993 - XII ZB 138/91 (https://dejure.org/1993,2006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgung - Versorgungsrente - Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 10a; VBLS §§ 41 ff
    Neuermittlung der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 261
  • MDR 1994, 921
  • FamRZ 1994, 92
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91
    Der Ehezeitanteil dieser Gesamtversorgung sei nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu der vollen gesamtversorgungsfähigen Zeit zu ermitteln, wobei die in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnete Zurechnungszeit gemäß § 42 Abs. 2a VBLS zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit mit zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 1985, 363, 366).

    Das Oberlandesgericht hat diese Zeiten bei der Ermittlung des Ehezeitanteils im Zeit-Zeit-Verhältnis (232 zu 275 Monate) unter Berufung auf den Senatsbeschluß BGHZ 93, 222 [BGH 09.01.1985 - IVb ZB 715/80] (= FamRZ 1985, 363) in seine Berechnung miteinbezogen.

  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91
    Ob das der Fall ist, wird ermittelt durch einen Vergleich, bei dem die Werte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten, aktualisiert auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung, gegenübergestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 = VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 Wertunterschied 2 m.w.N.).

    b) Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine Überprüfung der gewonnenen Entscheidung unter dem Härtegesichtspunkt des § 1587c BGB überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 = BGHR BGB § 1587c Abänderungsverfahren 1 m.N.).

  • BGH, 11.03.1992 - XII ZB 172/90

    Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91
    Dieses gilt zwar gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich auch für Sachverhalte oder Ansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 1992 bestanden haben (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 = BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294), mit der Folge, daß es im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts bedarf (vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 = FamRZ 1992, 790, 791) [BGH 11.03.1992 - XII ZB 172/90], wobei dies in entsprechender Weise auch Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG betrifft (vgl. dazu, bezogen auf die gesetzliche Rentenversicherung, Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10a VAHRG Rdn. 17).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91

    Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91
    Dieses gilt zwar gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich auch für Sachverhalte oder Ansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 1992 bestanden haben (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 = BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294), mit der Folge, daß es im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts bedarf (vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 = FamRZ 1992, 790, 791) [BGH 11.03.1992 - XII ZB 172/90], wobei dies in entsprechender Weise auch Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG betrifft (vgl. dazu, bezogen auf die gesetzliche Rentenversicherung, Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10a VAHRG Rdn. 17).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91
    Nachdem der Gesetzgeber mit dem ersten Eherechtsreformgesetz - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfGE 53, 257 ff, besonders 307, 308) - generell die eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung des versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung, und nicht etwa seine Teilhabe in dem jeweiligen Versorgungssystem des ausgleichsverpflichteten Ehegatten oder überhaupt nur den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, eingeführt hat, sind unterschiedliche Entwicklungen der "abgespaltenen" gesetzlichen Rentenanwartschaften einerseits und der "verbliebenen" Versorgungsanrechte andererseits vom System her vorgegeben.
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91
    Jedenfalls sind nämlich gegen das von dem Oberlandesgericht gewonnene Ergebnis seiner tatrichterlichen Beurteilung (vgl. dazu BGHZ 74, 38, 84 und Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 3) rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80

    Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91
    Der Ehezeitanteil der Rente sei nach dem der gesetzlichen Rente zugrundeliegenden Werteinheitenverhältnis zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1984, 673; 1985, 688).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91
    Der weiteren Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß innerhalb der dem Antragsteller zustehenden Gesamtversorgung das Verhältnis zwischen der Grundversorgung - an deren Ehezeitanteil die Antragsgegnerin im Wege des Splittings beteiligt worden ist - und der Zusatzversorgung insbesondere durch die Einführung des sogenannten Nettogesamtversorgungsprinzips nach der 19. Änderung der Satzung der VBL (im Anschluß an die Einführung der sogenannten Spitzanrechnung gemäß der 18. Satzungsänderung) eine grundlegende Änderung erfahren hat (vgl. hierzu BGHZ 103, 370 [BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]).
  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91
    Ebenfalls zutreffend hat das Gericht für die Splitting-Entscheidung auf die bei Ehezeitende bereits gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers abgestellt und dazu ausgeführt: Beziehe ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine (vorzeitige) Versorgung, so sei diese und nicht ein niedrigeres fiktives Altersruhegeld bei der Berechnung des ausgleichspflichtigen Wertes der Rentenanrechte zugrunde zu legen und mit ihrem ehebezogenen Anteil in den Wertausgleich einzubeziehen, wenn der Bestand der Versorgung gesichert erscheine (so BGH FamRZ 1982, 33 und 1990, 605 = BGHZ 110, 224).
  • BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85

    Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91
    Jedenfalls sind nämlich gegen das von dem Oberlandesgericht gewonnene Ergebnis seiner tatrichterlichen Beurteilung (vgl. dazu BGHZ 74, 38, 84 und Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 3) rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 89/89

    Dynamische Versorgungsrente

  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 169/82

    Bewertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80

    Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95

    Ermittlung des Ehezeitanteils und Bewertung eines Versorgungsanrechts aus einer

    Zur Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (teilw. Aufgabe des Beschlusses vom 13. Oktober 1993 - XII ZB 138/91 = FamRZ 1994, 92, 94) und zur Ermittlung des Ehezeitanteils des maßgeblichen Versorgungsanrechts.

    Das Oberlandesgericht hat eine neue Auskunft der ZVK eingeholt, die sich an den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 13. Oktober 1993 (XII ZB 138/91 = FamRZ 1994, 92 ff.) orientieren, und bei der zu beachten sein sollte, "daß der Ausgleichspflichtige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, also wohl die fiktive gesetzliche Altersrente in die Berechnung einzubeziehen" sei.

    Das geht auf die Entscheidung des Senats vom 13. Oktober 1993 (XII ZB 138/91 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 7 = FamRZ 1994, 92 ff.) zurück, in der der Senat, wie sich bei erneuter Überprüfung ergibt, bei der Anwendung des § 10 a VAHRG - nach damals zwischenzeitlicher Einführung der Nettogesamtversorgung - einen unzutreffenden Ansatz der vom Bruttoentgelt abzusetzenden Beträge bestätigt hat.

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das

    Das bis dahin den Versorgungsausgleich beherrschende Prinzip der Endgültigkeit auf der Grundlage einer "Momentaufnahme" wurde dabei unter den Voraussetzungen des § 10a Abs. 2, 3 VAHRG sowie aus Anlaß der in Abs. 1 Nrn 1 - 3 aaO aufgeführten - ursprünglich nicht (richtig) gewürdigten oder nachträglich eingetretenen - Umstände und in deren Grenzen ("entsprechend") auf Antrag (Abs. 1, 4, 5 aaO) zugunsten einer auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Änderungsentscheidung aktualisierten Bewertung des unveränderten Bezugszeitraums (§ 1587 Abs. 2 BGB) relativiert (vgl BGH vom 13. Oktober 1993, XII ZB 138/91, FamRZ 1994, 92 = MDR 1994, 921).
  • BGH, 24.01.1996 - XII ZB 116/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer bereits bezogenen und nicht neu

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem auch nicht der Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1993 - XII ZB 138/91 - FamRZ 1994, 92, 96 entgegen.
  • BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93

    Bestimmung des Ehezeitanteils einer bei Ehezeitende bereits gezahlten

    Würde nunmehr für die Durchführung des Quasi-Splittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG zur Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgungsrente bei der VBL von dem insoweit maßgeblichen ehezeitanteiligen Betrag der 80%igen Gesamtversorgung (von monatlich 1.737, 55 DM) nur der Ehezeitanteil der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen und der sich auf diese Weise ergebende Differenzbetrag als eheanteilige Versorgungsrente ausgeglichen, dann würde mit diesem Differenzbetrag ein Teil der (bereits in voller Höhe selbständig ausgeglichenen) gesetzlichen Rente erneut in den Ausgleich einbezogen; die Versorgungsrente bzw. die Gesamtversorgung wäre insoweit zu hoch bewertet (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 93, 222, 233 bis 235; vom 13. Oktober 1993 - XII ZB 138/91 = BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 6 = FamRZ 1994, 92, 95; auch Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, 1993, Rdn. 124).
  • OLG Karlsruhe, 07.08.2000 - 2 UF 188/99

    Ausgleichsbetrag gem. § 17 d II VBL-Satzung - schuldrechtlicher

    a) Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft des Antragsgegners auf den statischen Mindestbetrag der Versorgungsrente bei der VBL nach § 40 Abs. 4 ihrer Satzung beträgt monatlich 567, 47 DM, seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente entgegen der ursprünglichen Auskunft der VBL vom 10.10.1995 nicht 457, 20 DM, sondern nach deren berichtigter Auskunft vom 15.09.1999 monatlich 425, 63 DM (die Korrektur war erforderlich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 10.09.1997, FamRZ 1998, 94, 95, wonach - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des BGH in FamRZ 1994, 92 ff. = NJW-RR 1994, 261 ff. - für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts von den am Ende der Ehezeit geltenden Werten auszugehen ist).
  • OLG Köln, 17.04.1998 - 14 UF 210/97

    Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes aus einer Zusatzversorgung des

    Wegen aller Einzelheiten verweist der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der die frühere Rechtsprechung (BGH FamRZ 1994, 92) geändert worden ist.
  • OLG Karlsruhe, 13.08.1997 - 2 UF 51/97

    Versorgungsausgleich - Barwertfaktor

    Diese hätte als Differenzrente zwischen Gesamtversorgung und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der maßgeblichen Bewertung nach der sog. VBL-Methode (vgl. BGH, FamRZ 1994, 92, 93) unter Abzug der fiktiven ehezeitlichen Altersrente (vgl. BGH, FamRZ 1996, 157, 159) für die Ehezeit null betragen.
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