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   BGH, 24.01.1990 - XII ZB 143/89   

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  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 2709
  • FamRZ 1990, 867



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06  

    Familienrecht - Inhaltskontrolle des Ehevertrags zugunsten des zahlenden Gattens

    Wird durch eine Vereinbarung eine gesetzliche Unterhaltspflicht nur inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festgelegt und ausgestaltet, so verliert der Anspruch dadurch nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Unterhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 - FamRZ 1990, 867 und vom 8. Juli 1987 - XII ZB 35/87 - FamRZ 1987, 1021).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07  

    Vergabe - Anhörungsrüge im Nachprüfungsverfahren

    Bei zweifelhafter Rechtslage muss der Anwalt so handeln, wie es bei einer für seinen Mandanten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung seiner Belange erforderlich ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575 f.; BGH, NJW 1991, S. 2709 f.).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 103/07  

    Familienrecht - Wann liegt eine Familiensache vor?

    Nach der Rechtsprechung des Senats verliert ein Unterhaltsanspruch aber trotz vertraglicher Ausgestaltung nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Anspruch, wenn die vertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, dessen Bestand unangetastet bleibt, lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegt und präzisiert (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545), wenn die Vereinbarung also das Wesen des Unterhaltsanspruchs nicht verändert (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 35/87 - FamRZ 1987, 1021; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 - FamRZ 1990, 867).
mehr
  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 221/96  

    Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts

    Dieser Rechtsgrund wurde durch den geschlossenen Vergleich nicht ausgewechselt, sondern nur auf eine weitere schuldrechtliche Grundlage gestellt und mit einem vollstreckungsfähigen Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) versehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 1979 - IVb ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005 und vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 FamRZ 1990, 867; Mertens FamRZ 1994, 601, 603).
  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94  

    Ausgestaltung der Bewerbungsfrist für Notarstellen als Ausschlußfrist

    Bei Zweifeln war der Antragsteller aber gehalten, entweder eine Auskunft des Antragsgegners als der die Ausschreibung durchführenden Behörde einzuholen oder aber zur Vermeidung von Nachteilen den sichersten Weg zu beschreiten (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 3; Beschluß vom 28. September 1989 aaO.; Beschluß vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 = NJW 1991, 2709, 2710; Beschluß vom 24. März 1992 - X ZB 2/92 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 13, st. Rspr.) und sich erneut zu bewerben.
  • BGH, 13.11.2008 - V ZB 63/08  

    Bedingte Einlegung der Berufung

    Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass ein Anwalt nach ständiger Rechtsprechung ohnehin selbst bei unklarer oder zweifelhafter Rechtslage jedenfalls den sichersten Weg beschreiten muss (vgl. dazu etwa BGH, Beschl. v. 24. Januar 1990, XII ZB 143/89, NJW 1991, 2709, 2710 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.06.1991 - 1 BvR 1437/90  

    Verfassungarechtliche Anforderungen an die Versagung von Wiedereinsetzung in den

    Der rechtssuchende Bürger muß sich für die Beurteilung, ob eine Feriensache vorliegt, auf eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung einstellen können, zumal vom Anwalt verlangt wird, daß er der Prüfung dieser Frage diese Rechtsprechung zugrunde legt (BGH, FamRZ 1990, S. 867 [868]).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 10/93  

    Abänderungsklage als Feriensache

    Im Zweifel hätte Rechtsanwalt K. überdies im Interesse seiner Partei den sichersten Weg wählen müssen, der hier in einer Behandlung des Verfahrens als Feriensache bestand (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß FamRZ 1990, 867 m.w.N.).
  • BGH, 24.01.1996 - XII ZB 184/95  

    Abänderungsklagen gegen Unterhaltstitel als Feriensachen

    Beschlüsse vom 17. Februar 1993 - XII ZB 10/93 - NJW-RR 1993, 643 , vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 - NJW 1991, 2709, vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 133/89 - FamRZ 1990, 390 und vom 26. März 1980 - IVb ZR 585/80 - NJW 1980, 1695).
  • OLG Stuttgart, 22.06.2010 - 5 U 71/10  

    Wiedereinsetzung: Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung; Versäumung der

    Bei zweifelhafter Rechtslage musste der Beklagtenvertreter so handeln, wie es bei einer für den Beklagten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung von dessen Belangen erforderlich war (vgl. auch BVerfG, Bs. v. 27.09.2002, 2 BvR 855/02, NJW 2003, 575; BGH, Bs. v. 24.01.1990, XII ZB 143/89, NJW 1991, 2709, 2710) und von zwei in Betracht kommenden Fristen die kürzere wählen (BGH, Bs. v. 17.10.2000, X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272).
  • BayObLG, 26.01.2000 - 3Z BR 168/99  

    Keine Wiedereinsetzung bei unrichtiger Beurteilung der Erfolgsaussichten eines

  • OLG Hamm, 23.12.2009 - 8 UF 85/09  

    Ehevertrag; Wirksamkeitskontrolle; Ausübungskontrolle; Begrenzung und Befristung

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