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   BGH, 15.07.2020 - XII ZB 147/20   

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https://dejure.org/2020,22427
BGH, 15.07.2020 - XII ZB 147/20 (https://dejure.org/2020,22427)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2020 - XII ZB 147/20 (https://dejure.org/2020,22427)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2020 - XII ZB 147/20 (https://dejure.org/2020,22427)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 59 Abs. 1 FamFG, § 303 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger; Mitverfolgen der Interessen des Betroffenen durch den Rechtsmittelführer

  • rewis.io

    Beschwerdebefugnis naher Angehöriger im Betreuungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
    Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger; Mitverfolgen der Interessen des Betroffenen durch den Rechtsmittelführer

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerdebefugnis naher Angehöriger im Betreuungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zugriff auf die Gemeinschaftskonten - oder: die Beschwerdebefugnis des Ehemanns im Betreuungsverfahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuungsverfahren und die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis eines nahen Angehörigen gegen eine Anordnung der Betreuung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1074
  • MDR 2020, 1529
  • FamRZ 2020, 1680
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 410/19

    Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - XII ZB 147/20
    Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 410/19, FamRZ 2020, 631).

    Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 410/19 - FamRZ 2020, 631 Rn. 4 mwN).

    Eine Beschwerdebefugnis besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar ausschließlich eigene Interessen verfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 410/19 - FamRZ 2020, 631 Rn. 11 mwN).

  • OLG Köln, 29.12.2020 - Not 9/20

    Voraussetzungen der Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit

    Dabei hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (BGH, Urteile vom 20.07.2020 - NotZ (Brfg) 1/19 -, FamRZ 2020, 1680, juris Rn. 17, und vom 10.03.2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, juris Rn. 22).
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