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   BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93   

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BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93 (https://dejure.org/1993,1555)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1993 - XII ZB 155/93 (https://dejure.org/1993,1555)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 (https://dejure.org/1993,1555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist - Anwaltliches Organisationsverschulden bezüglich Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge fehlerhafter Ausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Auszug aus BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle die Anordnung einer abendlichen Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 18/91

    Zurechnung des Verschuldens des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten

    Auszug aus BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93
    Beides muß sich der Kläger zurechnen lassen, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 = BGH ZPO § 85 Abs. 2 Bevollmächtigter 3).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93
    Da mit ihm eine erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werden sollte, konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erwarten, daß dem Antrag stattgegeben werden würde (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = BGHZ ZPO § 233 Fristverlängerung 3).
  • BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist;

    Denn nur dann kann eine ungestrichen gebliebene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders ( Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - EzFamR aktuell 1994, 81 ff.) ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie eindeutig erkennen lässt, dass zur Fristwahrung noch dringend etwas unternommen werden muss.
  • BGH, 18.06.2019 - XI ZB 28/18

    Erteilung einer Weisung eines Rechtsanwalts zur selbständigen Überprüfung der

    Soweit sich der Kläger darauf beruft, nach Rechtsprechung des XII. Zivilsenats könne sich der Rechtsanwalt, anstatt eine abendliche Fristenkontrolle anzuordnen, damit begnügen, seine Angestellten nach der Absendung fristgebundener Schriftsätze zu fragen, und müsse Unstimmigkeiten nur dann nachgehen, wenn er mit den Angaben der Angestellten nicht zufrieden sei, lässt sich dies den dafür in Anspruch genommenen Entscheidungen (Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, juris Rn. 10, vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95, juris Rn. 18 und vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, juris Rn. 11) nicht entnehmen.

    Soweit diese Entscheidungen die abendliche Ausgangskontrolle betreffen, wird vielmehr betont, dass allgemeine Nachfragen des Rechtsanwalts an zuverlässige Angestellte zur Erledigung fristgebundener Schriftsätze nicht davon entlasten, die gebotene abendliche Ausgangskontrolle entweder durch die allgemeine Kanzleiorganisation (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 1993, aaO Rn. 11) oder durch eine ausdrückliche Einzelanweisung sicherzustellen (Beschluss vom 18. Oktober 1995, aaO Rn. 10 f.).

  • BGH, 26.03.1996 - VI ZB 1/96

    Wiedereinsetzung - Empfangsbekenntnis - Frist

    Sie ist die Grundlage für die gebotene abendliche Erledigungskontrolle (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 199 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 30).
  • BGH, 26.09.1995 - XI ZB 13/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß einer Bürokraft gegen eine

    Deshalb hat er grundsätzlich durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle derartiger Schriftsätze zu gewährleisten (st.Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 22. November 1990 - VII ZB 11/90 - NJW-RR 1991, 511; Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1; Beschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 16/93 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3; Beschluß vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93 - NJW 1993, 333; Beschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 30), durch die zuverlässig verhindert wird, daß solche Schriftsätze über den Fristablauf hinaus in der Kanzlei liegenbleiben (Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - XI ZB 4/88).
  • BGH, 12.04.1995 - XII ZB 38/95

    Zulässigkeit ergänzender Angaben in der Beschwerdeinstanz wegen der Versagung der

    Hierzu gehört auch die Anordnung einer abendlichen Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 30 m.w.N.).

    Mit der Versicherung der Angestellten, den Auftrag ausgeführt zu haben, hätte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur dann nicht zufrieden geben dürfen, wenn die im Terminkalender eingetragene Frist trotz angeblicher Erledigung nicht gelöscht gewesen wäre und deshalb Anlaß bestanden hätte, den Ursachen dieser Unstimmigkeit nachzugehen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993 a.a.O.).

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97

    Überwachungspflichten der in einer Sozietät zusammengeschlossen Rechtsanwälte

    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93, VersR 1994, 703; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 5).
  • BGH, 09.09.1997 - IX ZB 80/97

    Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen

    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93, VersR 1994, 703; v. 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; v. 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; v. 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; v. 14. März 1996 - III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 5; v. 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, z.V.b.).
  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 177/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Darüber hinaus muß zur Sicherung der Fristwahrung auch Vorsorge dafür getroffen werden, daß die für das Gericht bestimmte, hier im Botenfach bereit liegende Post tatsächlich noch am selben Tag zum Gericht gelangt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR a.a.O. Fristenkontrolle 31).
  • BGH, 14.03.1996 - III ZB 13/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 31 - undvom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39).
  • BGH, 18.10.1995 - XII ZB 123/95

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Mit der Versicherung der Auszubildenden, den ihr erteilten Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt zu haben, hätte die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich nur dann nicht zufrieden geben dürfen, wenn die im Kalender eingetragene Frist trotz angeblicher Erledigung nicht gelöscht gewesen wäre und deshalb Anlaß bestanden hätte, den Ursachen dieser Unstimmigkeit nachzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR § 233 Fristenkontrolle 30 und vom 3. Mai 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 95, 1135, 1136).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 11/04

    Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Löschung von Fristen nach

  • BGH, 06.11.2001 - XI ZB 11/01

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 112/99

    Ausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

  • BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94

    Anforderungen an die Büroorganisation zur Sicherstellung der rechtzeitigen

  • BGH, 29.06.1995 - III ZB 11/95

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist -

  • BGH, 27.01.1998 - X ZB 28/97

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

  • BGH, 19.09.1996 - V ZB 13/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen

  • BGH, 29.03.1995 - XII ZB 192/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 17.04.1997 - IX ZB 3/97

    Eintragung einer Vorfrist von etwa einer Woche durch den Rechtsanwalt zur

  • BGH, 27.02.1997 - BLw 4/97

    Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • BGH, 12.07.1995 - XII ZB 91/95
  • BGH, 26.03.1996 - VI ZB 2/96
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