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   BGH, 21.08.2019 - XII ZB 156/19   

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https://dejure.org/2019,31000
BGH, 21.08.2019 - XII ZB 156/19 (https://dejure.org/2019,31000)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2019 - XII ZB 156/19 (https://dejure.org/2019,31000)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 (https://dejure.org/2019,31000)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 2 u. 4; BGB § 166 Abs. 2
    Zur Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten in eigener Sac

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss; Fehlende Geschäftsfähigkeit wegen fortschreitender Demenz

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerdeberechtigung, Vorsorgebevollmächtigter

  • rewis.io

    Betreuungssache: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss; Fehlende Geschäftsfähigkeit wegen fortschreitender Demenz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung von Vorsorgebevollmächtigten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beschwerdeberechtigung von Vorsorgebevollmächtigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdeberechtigung von Vorsorgebevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 244
  • MDR 2019, 1466
  • FGPrax 2019, 222
  • FamRZ 2019, 1890
  • Rpfleger 2019, 714
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 282/17

    Einlegen einer Beschwerde im Namen des Betroffenen durch den im erstinstanzlichen

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - XII ZB 156/19
    Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17, FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249).

    Eine Notwendigkeit, dem Angehörigen ein darüber hinaus gehendes persönliches Beschwerderecht einzuräumen, besteht nicht (Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - XII ZB 156/19
    Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17, FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249).

    Sie schränkt die eigene Rechtsmacht des Vollmachtgebers aber nicht ein und begründet dementsprechend kein eigenes subjektives Recht des Bevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 14 ff. mwN).

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16

    Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - XII ZB 156/19
    Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19

    Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer

    Denn die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 12).
  • BGH, 29.07.2020 - XII ZB 173/18

    Die Beschwerde des Betreuers - im Namen des Betroffenen

    Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen und der Betreuungsbehörde für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerden verworfen beziehungsweise zurückgewiesen worden sind (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 18 mwN und vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 283/22

    Anfechtung der Betreuerauswahl; Beschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren

    dd) Da es für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG, wie ausgeführt, maßgeblich auf die - hier unterbliebene - tatsächliche (erstinstanzliche) Beteiligung ankommt, ist es auch ohne Belang, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund der ihm erteilten Vorsorgevollmacht - unbeschadet des Umstands, dass deren Wirksamkeit im erstinstanzlichen Verfahren gerade überprüft worden ist (vgl. dazu BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Oktober 2022] § 274 Rn. 7; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 274 Rn. 4) - gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG als Muss-Beteiligter zwingend im Betreuungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 10).

    Eine Notwendigkeit, dem Angehörigen ein darüber hinaus gehendes persönliches Beschwerderecht einzuräumen, besteht nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 396/19

    Möglichkeit einer im ersten Rechtszug nicht hinzugezogenen Vertrauensperson zur

    Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 5).

    Da es für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG maßgeblich auf die - hier unterbliebene - tatsächliche Beteiligung im ersten Rechtszug ankommt, ist es ohne Belang, dass die frühere Bevollmächtigte - bei unterstellter Wiedererteilung ihrer Vorsorgevollmacht - als Mussbeteiligte in dem Betreuungsverfahren hätte beteiligt werden müssen, weil ihr Aufgabenkreis gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG betroffen ist (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 10).

    Sie schränkt die eigene Rechtsmacht des Vollmachtgebers aber nicht ein und begründet dementsprechend kein eigenes subjektives Recht des Bevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 17.03.2021 - XII ZB 169/19

    Konkludent mögliche Hinzuziehung eines Beteiligten zu einem Betreuungsverfahren

    Von der Möglichkeit nach § 303 Abs. 4 FamFG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 11 mwN und vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 Rn. 21) hat der Beteiligte zu 2 keinen Gebrauch gemacht.
  • BGH, 22.01.2020 - XII ZB 329/19

    Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung durch Zurverfügungstehen einer geeigneten

    Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 17.06.2020 - XII ZB 350/18

    Beschwer eines Vereinsbetreuers durch Festsetzung der Betreuervergütung;

    Durch die angefochtene Herabsetzung der Betreuervergütung auf Grund der Beschwerde der Staatskasse ist der Vereinsbetreuer nicht formell beschwert (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 17.03.2021 - XII ZB 415/19

    Der Erbe ist gegen die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitspflegers für

    Die Beschwerdebefugnis der früheren Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 5 und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).
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