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   BGH, 07.02.1996 - XII ZB 157/95   

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https://dejure.org/1996,3395
BGH, 07.02.1996 - XII ZB 157/95 (https://dejure.org/1996,3395)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1996 - XII ZB 157/95 (https://dejure.org/1996,3395)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1996 - XII ZB 157/95 (https://dejure.org/1996,3395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßkostenhilfe - Zusprechendes Urteil - VorläufigeVollstreckbarkeit - Bedürftigkeit - Berufung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 534
    Versagung weiterer Prozeßkostenhilfe wegen vorläufig vollstreckbaren Urteilsaus erster Instanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 § 233 § 534
    Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs; Beseitigung der Bedürftigkeit durch Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung; Erklärung eines Urteils für unbedingt ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 933
  • VersR 1996, 1297
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 07.02.1996 - XII ZB 157/95
    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 IVb ZB 157/86 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2 m.N.).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZB 117/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung eines

    Einer Partei ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuches Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 - FamRZ 1996, 933 f. m.N.).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 71/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Rechtsmittelfrist

    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 - FamRZ 1996, 933, 934 m.N.).
  • BGH, 27.09.2000 - IV ZB 16/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe (vgl. z.B. Beschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 - VersR 1996, 1297 unter 2).
  • BSG, 02.10.2001 - B 11 AL 177/01 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren

    Denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann ein Beteiligter, der geltend macht, nicht über ausreichende Mittel zu verfügen, nur dann beanspruchen, wenn er vernünftigerweise nicht damit zu rechnen brauchte, sein Antrag könne zurückgewiesen werden (BGH VersR 1985, 287; FamRZ 1987, 1018; 1990, 389 f; 1996, 933; NJW-RR 2000, 879 jeweils mwN).
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