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   BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93   

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BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93 (https://dejure.org/1994,1969)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1994 - XII ZB 158/93 (https://dejure.org/1994,1969)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 (https://dejure.org/1994,1969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Ehegatte - Beitragserstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1587 ff; VAHRG § 10d
    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erstattung von Beiträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 135
  • MDR 1995, 67
  • FamRZ 1995, 31
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 92/89

    Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93
    a) Er hat bereits in seinem Beschluß vom 18. September 1991 (XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45 f) unter Zusammenfassung seiner einschlägigen Rechtsprechung dargelegt, daß nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Versorgungsanrechte in den Ausgleich einbezogen werden können.

    b) In seiner Entscheidung vom 18. September 1991 (aaO.) hat der Senat offengelassen, welche Folgen es für den Versorgungsausgleich hat, wenn der Versorgungsträger mit der Beitragserstattung gegen den seit 1. Januar 1987 geltenden § 10d VAHRG verstoßen hat.

    Der Senat bleibt auch bei der im Beschluß vom 18. September 1991 (aaO.) vertretenen Auffassung, daß in Fällen der vorliegenden Art eine entsprechende Anwendung des § 3b VAHRG ausscheidet.

  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 76/88

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Scheidungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93
    Bei Ehen mit einem deutschen Partner ist danach für die Scheidung und die Scheidungsfolgen deutsches Sachrecht anzuwenden (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - NJW 1990, 636, 637 f m.w.N.).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86

    Versorgungsausgleich in einer gemischt-nationalen Ausländerehe

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Ehefrau Deutsche ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 - FamRZ 1990, 386 m.w.N.).
  • BSG, 22.03.1984 - 11 RA 22/83

    Rentenversicherung - Beitragserstattungsbescheid - Zulässigkeit der Aufhebung

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93
    Weiterhin kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Beitragserstattungsbescheid einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, dessen Rücknahme im Falle der Rechtswidrigkeit sich nach § 45 SGB X richtet (vgl. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 7).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665; vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31 und vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46).
  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R

    Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem

    Zwar muss sich der Versicherungsträger, der pflichtwidrig das Zahlungsverbot des § 10d VAHRG (zum Rechtscharakter der Vorschrift vgl BGH NJW 1995, 135) nicht beachtet, möglicherweise entgegen dem Wortlaut der Norm so behandeln lassen, als hätte er die Zahlung unterlassen, dh, dass durch die Zahlung eine Verfallswirkung nach § 1303 Abs. 7 RVO (jetzt: § 210 Abs. 6 SGB VI) nicht eingetreten ist (so: VerbKomm, Anh 9.3, Stand Januar 1993, RdNr 5 zu § 10d VAHRG), und nur wenn der Versicherungsträger mangels Kenntnis vom Versorgungsausgleichsverfahren mit befreiender Wirkung geleistet hat, kann das (dann) untergegangene Anrecht nicht im Versorgungsausgleichsverfahren berücksichtigt werden (BGH NJW 1995, 135).

    Verstöße gegen Unterlassungsverpflichtungen lösen zwar allgemein Ansprüche auf Schadensersatz aus (zB aufgrund von § 839 BGB, Art. 34 GG), berühren aber nicht die Wirksamkeit von Verfügungen (vgl BGH NJW 1995, 135).

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1986, 892, FamRZ 1987, 1016, FamRZ 1992, 45 und NJW 1995, 135) kann ein bei Ende der Ehezeit bestehendes, durch Beitragserstattung nachträglich aber erloschenes Versorgungsanrecht eines der Ehegatten nicht - auch nicht in entsprechender Anwendung des § 3b VAHRG - im Versorgungsausgleichsverfahren ausgeglichen werden.

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Auch begründet die Vorschrift kein - über ihren Wortlaut hinausgehendes - relatives Verfügungsverbot (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32), das der Wahlrechtsausübung entgegenstehen könnte, wenn man diese als eine Verfügung über das Versicherungsanrecht ansehen wollte.

    Der Versorgungsausgleich kann deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen - etwa durch Beitragserstattung - auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 aaO).

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Wird deshalb nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Versorgungsanrecht durch Abfindung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 10 mwN) oder durch Beitragserstattung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31 f. und vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45 f.) zum Erlöschen gebracht oder wird eine Versorgungszusage durch den Arbeitgeber wirksam widerrufen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 125; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 6), so ist diese Veränderung der Versorgungslage unabhängig von ihren Ursachen und vom Zeitpunkt ihrer Entstehung im Versorgungsausgleich stets zu beachten.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wertänderungen des Anrechts zwischen Ehezeitende

    30 Trotz des Verstoßes gegen das Leistungsverbot fällt das erloschene Anrecht nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr in den Versorgungsausgleich: In den Versorgungsausgleich können nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte einbezogen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722; BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135; Beschl. v. 18.09.1991 - XII ZB 92/89, NJW 1992, 312; Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98, NJW 2003, 1320, Rn. 12).

    In objektiver Hinsicht fehlen sie, weil die widerrechtlich ausgezahlte Versorgung im Verhältnis zu den anderen von den früheren Ehegatten erworbenen Anwartschaften nur einen untergeordneten Teil einnimmt, nämlich gut 12 % der Kapitalwerte, die von dem Ehemann auf die Ehefrau zu übertragen sind, und etwa 14 % der Kapitalwerte, die in umgekehrter Richtung auf den Ehemann zu übertragen sind (vgl. für ein anderes Ergebnis OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722, und BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135, 136, wobei dort jeweils ein untragbares und grob unbilliges Ergebnis vorlag, weil die Hälfte der Anrechte des einen Ehegatten zu übertragen gewesen wären, während das Anrecht des anderen Ehegatten aufgrund Erlöschens insgesamt nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wäre und sich dadurch im Ergebnis sogar die Ausgleichsrichtung im Saldo umgekehrt hätte).

    Namentlich hat es der BGH für möglich gehalten, dass sich der Versorgungsträger gegenüber dem ausgleichsberechtigten Beteiligten deliktsrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht haben kann (BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - XII ZB 158/93, NJW 1995, 135), und zwar insbesondere gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 29 VersAusglG bzw. § 10d VAHRG a. F. wegen des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (so auch Hk-FamR/ Hauß , 2. Auflage 2012, § 29 VersAusglG Rn. 6).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03

    Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren; Rechtsfolgen der

    In den Fällen der Beitragserstattung kann der Versorgungsausgleich deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32).

    Ausgangspunkt ist der vom Senat zu den Fällen der Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge mehrfach betonte Grundsatz, dass erloschene Versorgungsanrechte beim Wertausgleich nicht als fortbestehend fingiert werden können, weil der Versorgungsausgleich nicht zu einer Doppelbelastung des Rentenversicherungsträgers führen darf (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 aaO und vom 19. Oktober 1994 aaO; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 142).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZB 65/99

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs mangels Begründung von Anwartschaften auf

    Insoweit hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Versorgungsanrechte in den Ausgleich einbezogen werden können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 893; vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 m.w.N. und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31).

    Sollte später durch Nachzahlung oder durch erneute eigenständige Erfüllung der Voraussetzungen ein Anrecht wieder begründet werden, kann dem durch ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG Rechnung getragen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1994 aaO 32 für den Fall, daß ein Versorgungsträger durch Beitragserstattung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Verstoß gegen § 10 d VAHRG zunächst das Erlöschen von Versorgungsansprüchen nach § 1303 Abs. 7 RVO a.F. bzw. § 210 Abs. 6 SGB VI herbeiführt).

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2014 - 2 UF 135/13
    Dass gesetzliche Rentenansprüche im Falle einer Beitragserstattung vor Durchführung des Versorgungsausgleichs erlöschen und nur zum Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs noch vorhandene Versorgungsanrechte in den Ausgleich einbezogen werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof zum alten, bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht bereits entschieden (FamRZ 1995, 31; 1992, 45).

    Zudem sprechen aber auch die vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum alten Versorgungsausgleichsrecht (FamRZ 1992, 45; 1995, 31) dafür, dass die Anordnung einer Beitragszahlung in Fällen wie dem vorliegenden nicht in Betracht kommt, ebenso aber auch die Vorschrift des § 29 VersAusglG.

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2003 - 2 UF 179/01

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers nach

    Im Rahmen des Versorgungsausgleiches sind nur die im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandenen Anrechte auszugleichen (BGH, FamRZ 1992, 45, 46; BGH, FamRZ 1995, 31).

    Anrechte aus Zeiten für die Beiträge erstattet wurden, können daher im Versorgungsausgleich nicht mehr berücksichtigt werden ( zu § 1303 Abs. 7 RVO a.F. und § 210 Abs. 6 SGB VI vgl. BGH, FamRZ 1992, 45 f; 1995, 31 f).

  • OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung; Versicherungen mit

    Fällt danach eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld (BGH FamRZ 1986, 892, 893 f.), ein bestehendes Versorgungsanrecht bei der Ärzteversorgung (BGH FamRZ 1992, 45, 46) [BGH 18.09.1991 - XII ZB 92/89] oder unter Verstoß gegen § 10 d VAHRG ein Versorgungsanrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 1995, 31 f.) nach Ende der Ehezeit weg, kann dieses grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, da nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte ausgeglichen werden können.

    Entsprechend hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 1987 die Vorschrift des § 10 d VAHRG geschaffen, welche den Versorgungsträger verpflichtet, bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluss haben können (vgl. insoweit BGH FamRZ 1995, 31, 32) [BGH 19.10.1994 - XII ZB 158/93] .

  • LSG Hessen, 20.02.2001 - L 12 RJ 1446/99

    Rentenversicherung - Beitragserstattung - Rechtmäßigkeit

  • OLG Brandenburg, 07.09.2009 - 10 UF 193/08

    Versorgungsausgleich: Berechnung unter Berücksichtigung von Anrechten bei der

  • OLG Brandenburg, 25.11.2013 - 3 UF 75/12

    Umfang der Anfechtung des Versorgungsausgleichs

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2001 - L 3 RJ 24/98

    Rentenversicherung

  • OLG Brandenburg, 22.08.2006 - 10 UF 105/06

    Versorgungsausgleich: Umwertung und Ausgleich von privaten Leibrenten und

  • AG Berlin-Schöneberg, 15.01.2020 - 22 F 153/17
  • OLG Frankfurt, 11.05.2000 - 6 WF 92/00
  • OLG Karlsruhe, 19.10.1995 - 5 UF 115/95
  • OLG Frankfurt, 11.05.2000 - 6 UF 4/00
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