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   BGH, 07.05.1991 - XII ZB 18/91   

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https://dejure.org/1991,1422
BGH, 07.05.1991 - XII ZB 18/91 (https://dejure.org/1991,1422)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1991 - XII ZB 18/91 (https://dejure.org/1991,1422)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - XII ZB 18/91 (https://dejure.org/1991,1422)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Haftung für Anwalt einer Sozietät - Beiordnung eines Rechtsanwalt - Anderes Mitglied der Sozietät - Verfahren der Prozeßkostenhilfe

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Ausnahme von der Haftung für Verschulden innerhalb einer Anwaltssozietät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Zurechnung des Verschuldens des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2294
  • MDR 1991, 1090
  • VersR 1992, 121
  • BB 1991, 1378
  • JR 1992, 112
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 53/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - XII ZB 18/91
    Ein solcher Einzelauftrag ist etwa anzunehmen, wenn ein Mitglied der Sozietät als Notanwalt bestellt oder im Verfahren der Prozeßkostenhilfe beigeordnet und demgemäß von der Partei beauftragt worden ist (vgl. BGHZ 56, 355, 361; Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 53/84; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 215 f. m.w.N.).
  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - XII ZB 18/91
    Ein solcher Einzelauftrag ist etwa anzunehmen, wenn ein Mitglied der Sozietät als Notanwalt bestellt oder im Verfahren der Prozeßkostenhilfe beigeordnet und demgemäß von der Partei beauftragt worden ist (vgl. BGHZ 56, 355, 361; Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 53/84; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 215 f. m.w.N.).
  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 120/92

    Anwaltshaftung bei Musterprozessen ohne Verjährungsunterbrechung bezüglich

    Insofern ist auch kein Rechtsfehler erkennbar (vgl. BGHZ 56, 355, 359 f; BGH, Urt. v. 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988, 986; Beschl. v. 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91, NJW 1991, 2294; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 4. Aufl. Rdnr. I 161; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. § 10.2 u. § 36.1; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht 1989 Rdnr. 51).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer

    Der Bundesgerichtshof hat aber darauf hingewiesen, daß es sich insoweit nur um eine Auslegungsregel bezüglich des Vertragsschlusses handelt, die Ausnahmen zuläßt, wenn im Einzelfall besondere Umstände auf ein Einzelmandat an nur ein bestimmtes Mitglied der Sozietät hindeuten (Beschl. v. 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91, VersR 1992, 121).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZB 55/02

    Zurechnung des Verschuldens eines bei dem Rechtsmittelgericht nicht zugelassenen

    bb) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung ab, nach der die Partei nur für das Verschulden des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Anwalts, nicht auch für das Verschulden eines anderen Mitglieds der Sozietät einstehen müsse (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 - VersR 1992, 121), führt das nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
  • BGH, 13.11.2002 - XII ZB 104/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Begründung eines Einzelmandats an ein Mitglied der Sozietät ausgegangen werden (BGHZ aaO; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 - NJW 1991, 2294 für den Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe).
  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge

    Beides muß sich der Kläger zurechnen lassen, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 = BGH ZPO § 85 Abs. 2 Bevollmächtigter 3).
  • OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Es ist zwar zutreffend, dass ein so genanntes Prozesskostenhilfemandat grundsätzlich ein Einzelmandat ist, so dass einerseits eine Partei, der ein einer Sozietät angehörender Rechtsanwalt beigeordnet wird, nur für dessen Verschulden einzustehen braucht, nicht aber für das eines anderen Mitglieds der Sozietät, und andererseits die Mitglieder der Sozietät für ein Fehlverhalten des beigeordneten Anwalts nicht haften (vgl. zum einen BGH NJW 1991, 2294 [BGH 07.05.1991 - XII ZB 18/91] und zum anderen beispielhaft OLG Bamberg NJW-RR 1989, 223).
  • FG Düsseldorf, 04.03.2010 - 10 Ko 2445/09

    Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts; Anrechnung

    1971 - VI ZR 94/69, NJW 1971, 1801 und vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91, NJW 1991, 2294) kommt nämlich in den Fällen, in denen sich ein Mandant an eine Sozietät wendet, ein Auftragsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zustande.
  • AG Düsseldorf, 12.01.2006 - 56 C 9055/05

    Streit um die Rückabwicklung einer Zahung an eine rechtsfähige Außensozietät;

    Ausnahmen von dem oben dargelegten Grundsatz, in denen das Mandatsverhältnis nur mit dem einzelnen, das Mandat betreuenden Rechtsanwalt zustande kommt, können nur unter besonderen, im vorliegenden Fall nicht gegebenen Umständen angenommen werden (BGH NJW 1991, 2294; Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, München 2005, § 705, Rn. 49).
  • OLG Köln, 03.03.1993 - 19 W 5/93

    Prozesskostenhilfe (PKH) für Schadensersatzanspruch gegen eine Anwaltssozietät

    Im übrigen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, daß selbst dann, wenn nur ein Anwalt beigeordnet wird, im Verhältnis zum Mandaten der Anwaltsvertrag nicht notwendigerweise nur mit diesem Anwalt zustande kommt (vgl. BGHZ 56, 355, 361; BGH MDR 1991, 1090).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2011 - L 13 VG 50/11

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Zusätzliche besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger nunmehr wegen der Beiordnung nur noch dem Sozietätsmitglied Rechtsanwältin T Prozessvollmacht als Einzelmandat erteilt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 07.05.1991 - XII ZB 18/91 Juris Rn. 6 u. 7 für den Fall der nachgewiesenen Beschränkung der Vollmacht auf den beigeordneten Rechtsanwalt), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • OLG Karlsruhe, 04.11.1997 - 2 UF 27/97

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

  • LAG Hamm, 12.03.1997 - 2 Sa 2187/96

    Abführung der gepfändeten Lohnansprüche für den geschiedenen Ehepartner;

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