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   BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10   

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BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10 (https://dejure.org/2011,2005)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2011 - XII ZB 187/10 (https://dejure.org/2011,2005)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2011 - XII ZB 187/10 (https://dejure.org/2011,2005)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 34 Nr 2 EGV 44/2001, Art 45 EGV 44/2001, Art 8 EGV 1348/2000
    Vollstreckung ausländischer Urteile: Vollstreckbarkeit bei Verteidigungsmöglichkeit wegen Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren bzw. Einlassung auf das Verfahren oder Nichtausschöpfung der inländischen Rechtsmittel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer nach Art. 8 EuZVO 2000 zulässigen Annahmeverweigerung einer Klageschrift wegen nicht ausreichender Übersetzung trotz anderer Begründung bei Zustellung; Vollstreckbarkeit der Unterhaltspflicht aus einem polnischen amtsgerichtlichen Urteil

  • unalex.eu

    Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO
    Anerkennungshindernis Verletzung des rechtlichen Gehörs - Allgemeines - Aufgabe von Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO: Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beklagten - Keine Einlassung des Beklagten vor dem Ursprungsgericht - Keine Einlegung von möglichem Rechtsbehelf in ...

  • rewis.io

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Vollstreckbarkeit bei Verteidigungsmöglichkeit wegen Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren bzw. Einlassung auf das Verfahren oder Nichtausschöpfung der inländischen Rechtsmittel

  • ra.de
  • rewis.io

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Vollstreckbarkeit bei Verteidigungsmöglichkeit wegen Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren bzw. Einlassung auf das Verfahren oder Nichtausschöpfung der inländischen Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuG; EuG; EuGVVO; VVO
    Vorliegen einer nach Art. 8 EuZVO 2000 zulässigen Annahmeverweigerung einer Klageschrift wegen nicht ausreichender Übersetzung trotz anderer Begründung bei Zustellung; Vollstreckbarkeit der Unterhaltspflicht aus einem polnischen amtsgerichtlichen Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckung von Urteilen aus EU-Ausland im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EuGVVO, Verteidigungsrechte und der verfahrensrechtliche odre public

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht bei Zivilverfahren im EU-Ausland: Urteile können im Inland vollstreckt werden! (IBR 2012, 1390)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 191, 9
  • NJW 2011, 3103
  • MDR 2011, 1135
  • NJ 2011, 511
  • FamRZ 2011, 1568
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07

    Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10
    Grundsätzlich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss, 26. August 2009, XII ZB 169/07, BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816).

    Grundsätzlich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (Senatsbeschluss BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 40 mwN).

    Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsgegner nach Art. 1135 § 1 und 2 ZVGB keine weiteren Zustellungen zugegangen sind und ihm auch das Urteil des Amtsgerichts nicht zugestellt wurde, liegen nicht vor (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 41 ff.).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 240/05

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10
    Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (im Anschluss an EuGH, 28. April 2009, C-420/07, Slg. 2009, I-3571 und Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007, XII ZB 240/05, FamRZ 2008, 586).

    Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (EuGH Slg. 2009, I-3571 Rn. 73, 75; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586 Rn. 27).

    Dabei besteht allerdings keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586 Rn. 22 ff.).

  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10
    Ein Beklagter, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, kann sich zumindest dann nicht mehr auf das Vollstreckungshindernis berufen, wenn er Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hat (im Anschluss an EuGH, 21. April 1993, C-172/91, NJW 1993, 2091).

    Entsprechend hatte der Europäische Gerichtshof bereits zur Vorgängerregelung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entschieden, dass sich ein Beklagter, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, zumindest dann nicht mehr auf das Vollstreckungshindernis berufen kann, wenn er Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hat (EuGH NJW 1993, 2091 Rn. 36 ff.).

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10
    Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (im Anschluss an EuGH, 28. April 2009, C-420/07, Slg. 2009, I-3571 und Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007, XII ZB 240/05, FamRZ 2008, 586).

    Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (EuGH Slg. 2009, I-3571 Rn. 73, 75; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586 Rn. 27).

  • BGH, 17.12.2009 - IX ZB 124/08

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils; Einlegung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10
    Selbst wenn der Beklagte erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Art. 42 Abs. 2 EuGVVO vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt, ist er verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Ausgangsstaat einzulegen (vgl. BGH Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 124/08 - NJW-RR 2010, 571 und vom 21. Januar 2010 - IX ZB 193/07 - NJW-RR 2010, 1001).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 193/07

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Vollstreckbarerklärung bzw.

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10
    Selbst wenn der Beklagte erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Art. 42 Abs. 2 EuGVVO vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt, ist er verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Ausgangsstaat einzulegen (vgl. BGH Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 124/08 - NJW-RR 2010, 571 und vom 21. Januar 2010 - IX ZB 193/07 - NJW-RR 2010, 1001).
  • EuGH, 22.10.1981 - 27/81

    Rohr / Ossberger

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10
    Auf die Rechtsfrage, ob eine das Vollstreckungshindernis des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ausschließende Einlassung auch dann vorliegt, wenn die Einlassung zur Sache neben der Rüge einer unwirksamen Zustellung oder der Unzuständigkeit des Gerichts erfolgt, kommt es hier nicht an (zum Streit vgl. EuGH Slg. 1981, 1671 Rn. 14, EuGH Slg. 1981, 2431 und OGH Wien ZfRV 2000, 112).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10
    Einem solchen Schriftstück müssen sich deswegen zumindest Gegenstand und Grund des Antrags sowie die Aufforderung entnehmen lassen, sich vor Gericht einzulassen (EuGH NJW 2008, 1721 Rn. 66 ff., 73; vgl. auch Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 34 EuGVO Rn. 30 und Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. § 34 EuGVVO Rn. 91).
  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10
    Denn schon auf der Grundlage der EuZVO 2000 konnte der Mangel einer nicht ausreichenden Übersetzung dadurch geheilt werden, dass die geforderte Übersetzung nachgereicht wird (EuGH NJW 2006, 491 Rn. 37 ff.).
  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10
    Auf die Rechtsfrage, ob eine das Vollstreckungshindernis des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ausschließende Einlassung auch dann vorliegt, wenn die Einlassung zur Sache neben der Rüge einer unwirksamen Zustellung oder der Unzuständigkeit des Gerichts erfolgt, kommt es hier nicht an (zum Streit vgl. EuGH Slg. 1981, 1671 Rn. 14, EuGH Slg. 1981, 2431 und OGH Wien ZfRV 2000, 112).
  • EuGH, 25.06.2009 - C-14/08

    AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE WIE NOTARIELLE URKUNDEN, DIE AUSSERHALB EINES

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen

    aa) Der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO ist im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 EuGVVO von Amts wegen auch ohne entsprechende Rüge des Antragsgegners zu prüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, FamRZ 2008, 586 Rn. 23 ff, 25; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, BGHZ 191, 9 Rn. 24; vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 2012, 1445 Rn. 9).
  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 523/17

    Abstellen auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte statt auf die

    Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, BGHZ 191, 9 = FamRZ 2011, 1568).

    Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (Senatsbeschluss BGHZ 191, 9 = FamRZ 2011, 1568 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 144/10

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Versagung der

    Hierfür trägt die Antragsgegnerin jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, was ihr aufgrund des in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsatzes obläge (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, NJW-RR 2008, 586 Rn. 22 ff; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3103 Rn. 24 zVb. in BGHZ; Schlosser, aaO Art. 34-36 EuGVVO Rn. 34; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 34 Rn. 57 mwN).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 5 W 13/13

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Versäumnisurteils: Beweislast bei

    Unterlässt er das, so ist die Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public auch deswegen ausgeschlossen (BGH NJW 2011, 3103 Juris-Rn. 23; NJW-RR 2010, 1101 Juris-Rn. 13).

    Zeitlich nach der soeben zitierten Entscheidung hat der BGH sich - allerdings im Zusammenhang mit Art. 34 Nr. 2 EuGVVO - mehrfach ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass die Anerkennung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung nicht nach Art. 34 EuGVVO versagt werden dürfe, wenn der Beklagte gegen die in seiner Abwesenheit ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf habe einlegen können, mit dem er habe geltend machen können, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen können (BGH NJW-RR 2010, 571 im Anschluss an EuGH, Urt. v. 28.04.2009 - C-420/07 - Juris, dort Rn. 80; BGH NJW-RR 2010, 1001, Rn. 13 ff.; BGH NJW 2011, 3103 Rn. 23).

  • OLG Düsseldorf, 16.08.2012 - 3 W 53/12

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ; Rüge

    Grundsätzlich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (BGH NJW 2011, 3103 [23]; NJW 2009, 3306).

    Erforderlich ist deshalb, dass der Beklagte nicht nur von der Existenz eines Urteils, sondern auch von dessen genauem Inhalt Kenntnis erlangt (BGH NJW 2011, 3103 [23] mit Nachweisen).

    Dies reicht indes nicht aus, dem Antragsgegner von der gegen ihn ergangenen Entscheidung im Rechtsinne (BGH NJW 2011, 3103 [23] mit Nachweisen) Kenntnis zu verschaffen, nämlich ihn über deren bloße Existenz hinaus von deren genauem Inhalt, der sich nur in Verbindung mit dem Mahnantrag vom 10. April 2009 erschließt, in Kenntnis zu setzten.

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 3 W 157/15
    Allerdings ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (BGH NJW 2011, 3103 [23]; NJW 2009, 3306).

    Erforderlich ist deshalb, dass der Beklagte nicht nur von der Existenz eines Urteils oder einer Entscheidung, sondern auch von dem genauen Inhalt Kenntnis erlangt (BGH NJW 2011, 3103 mit Nachweisen).

  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 416/19

    Vollstreckbarerklärung einer US-amerikanischen Unterhaltsentscheidung: Wahrung

    Diese Vorschrift sieht im Gegensatz zu anderen, vor allem unionsrechtlich geregelten Anerkennungshindernissen (etwa Art. 24 lit. b EuUntVO; zu Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 9 = FamRZ 2011, 1568 Rn. 22 f.) nach ihrem Wortlaut keine Rechtsbehelfsobliegenheit zulasten des Antragsgegners vor.
  • OLG Düsseldorf, 01.03.2012 - 3 W 104/11

    Hindernis für die Vollstreckbarerklärung wegen einer unterbliebenen Zustellung

    Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (BGH MDR 2011, 1135 = NJW 2011, 3103; NJW-RR 2008, 586).

    Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel, dass die Verteidigungsrechte des Antragsgegners tatsächlich im Sinne der Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 3103) gewahrt waren.

  • BGH, 10.03.2022 - IX ZB 36/20

    Mindestanforderungen für den Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks;

    Da die rechtzeitige Zustellung die in Anspruch genommene Partei in die Lage versetzen soll, ihre Rechte in einem gerichtlichen Verfahren des Übermittlungsstaats geltend zu machen, müssen sich dem Schriftstück mit Bestimmtheit zumindest Gegenstand und Grund des gegen sie gerichteten Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, oder, nach Art des laufenden Verfahrens, die Möglichkeit zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs entnehmen lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 1993 - C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-01963 Rn. 39; vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import BV, Slg. 1995, I-02113 Rn. 19 ff; vom 8. Mai 2008 - C-14/07, Weiss und Partner GbR, Slg. 2008, I-03367 Rn. 73; s. auch BGH, Beschluss vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, BGHZ 191, 9 Rn. 13; Geimer/Schütze/Geimer, EuZVR, 4. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 151; Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2011 - 8 W 34/11

    Familiensache: Anerkennung eines Unterhaltsurteils eines ungarischen Gerichts

    Sie erfasst nach der Übergangsvorschrift des Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO alle Vollstreckbarerklärungsverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.08.2011 - XII ZB 187/10 - FamRZ 2011, 1569, 1569, Rdn. 6), auch wenn der anzuerkennende, ausländische Titel zuvor erlassen wurde.

    Der Vortrag des Beschwerdeführers, dass das Erstgericht wesentlichen Vortrag seiner ungarischen Anwältin im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt habe, reicht für eine Verletzung des ordre public nicht aus; denn die Rüge des verfahrensrechtlichen ordre public setzt voraus, dass der Beschwerdeführer alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zumutbaren und zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat (vgl. zur Parallelvorschrift des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO BGHZ 182, 188, 202; BGH FamRZ 2011, 1568 - Leitsatz 3).

  • OLG Stuttgart, 05.03.2014 - 17 UF 262/13

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung

  • BGH, 12.01.2012 - IX ZB 11/09

    Klärungsbedürftigkeit der Frage der Voraussetzungen für das Vorliegen der

  • BGH, 12.01.2012 - IX ZB 12/09

    Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einlassung bzw.

  • BGH, 12.01.2012 - IX ZB 14/09

    Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen für eine Einlassung oder Ablehnung im

  • OLG Koblenz, 27.08.2012 - 13 UF 431/12

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Rechtsvernichtende Einwendungen im Verfahren

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2021 - 3 W 221/19
  • OLG Hamm, 12.11.2013 - 25 W 89/13

    Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Versäumnisurteils

  • OLG Düsseldorf, 09.04.2013 - 3 W 254/12
  • OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels

  • OLG Frankfurt, 18.10.2016 - 3 UF 336/12

    Verfahren zur Vollstreckbarerklärung für Unterhaltstitel aus EU-Mitgliedsländern

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