Rechtsprechung
   BGH, 06.12.2000 - XII ZB 193/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4240
BGH, 06.12.2000 - XII ZB 193/00 (https://dejure.org/2000,4240)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2000 - XII ZB 193/00 (https://dejure.org/2000,4240)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 (https://dejure.org/2000,4240)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,4240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1146
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Auszug aus BGH, 06.12.2000 - XII ZB 193/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier der Beklagte - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 7 = NJW 1993, 732 ff m.w.Nachw.).

    Dieses ist danach gehalten, aufgrund einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1992 aaO).

  • BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BGH, 06.12.2000 - XII ZB 193/00
    Diese Entscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 = NJW-RR 2000, 1590).
  • BAG, 05.07.2016 - 8 AZB 1/16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung -

    Eine solche Begründung kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden (grundlegend BGH 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - zu II 2 der Gründe; 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - zu II der Gründe) .

    Dann ist das Berufungsgericht in der Lage und gehalten, auf der Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung und der Gerichtsakten im Wege einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu beurteilen (vgl. etwa BGH 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - aaO) .

  • BGH, 29.01.2009 - VII ZR 187/08

    Anforderungen an die Versagung der Prozesskostenhilfe mit der Erwägung der

    Da die unbemittelte Partei den Antrag nicht begründen muss (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146;Beschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570), muss es auch ausreichen, dass das Gericht in der dann von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung die Möglichkeit bejaht, eine nach § 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.
  • BGH, 19.12.2023 - 3 ZB 7/21

    Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a Abs. 1 und 2

    Eine sachliche Begründung seines Gesuchs in Bezug auf das eingelegte oder beabsichtigte Rechtsmittel ist von Gesetzes wegen nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, 1147; vom 21. August 2018 - VIII ZB 22/18, NJW-RR 2018, 1271 Rn. 8; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 117 Rn. 6 ff. mwN).
  • BGH, 02.06.2016 - I ZA 8/15

    Anforderungen an die Bemessung der Beschwer der Berufung

    Grundsätzlich kann allerdings von einer mittellosen Partei eine sachliche Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nicht verlangt werden, auch wenn dies zweckmäßig und erwünscht ist (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 ff. mwN; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, 1147; Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, NJW 2009, 1423 Rn. 11).
  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - so wie hier die Berufungsbegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 - VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die rechtskräftige Verwerfung der Berufung steht der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist aber nicht entgegen, weil bei Bewilligung der Wiedereinsetzung dem die Berufung verwerfenden Beschluß die Grundlage entzogen und er damit gegenstandslos würde (Senatsbeschlüsse vom 24. September 1997 - XII ZB 144/96 - FamRZ 1998, 285, 286, vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879 und vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - NJW-RR 2001, 1146, 1147).
  • BGH, 27.08.2009 - VII ZB 89/08

    Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier der Gläubiger - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146).
  • LG Fulda, 03.04.2009 - 1 S 29/09

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von

    Während der BGH und hier insbesondere der 12. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 11.11.1992, XII ZB 118/92, MDR 1993, 172 = NJW 1993, 73f.; Beschluss vom 06.12.2000, XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146) und ihm folgend einige Oberlandesgerichte (OLG Dresden, Beschluss vom 19.08.1999, 8 U 1604/99, MDR 2000, 659; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2001, 1 UF 173/01, OLGReport Frankfurt am Main 2002, S. 11) sowie ein Teil der Literatur (Zöller/Philippi, § 119 Rz. 54 m.w.N.; Schneider, MDR 1999, 1036; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 117 Rz. 16) die Auffassung vertreten, ein Prozesskostenhilfenantrag erfülle auch dann die sachlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag, wenn eine sachliche Begründung fehle, da diese zwar zweckmäßig und erwünscht sei, jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden könne, vertreten hierzu der BFH (vgl. BFH IV S 3/98; BFH VIII S 1/94), das sächsische Landesarbeitsgericht (vgl. Beschluss vom 15.06.2006, 2 SHA 10/06, LAGE § 117 ZPO, 2002 Nr. 3) sowie einige Oberlandesgerichte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 01.10.1998, 5 U 49/98, NJW-RR 1999, 432f.; Beschluss vom 21.01.2004, 7 U 30/03, OLGR Schleswig 2004, 266-268; OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2003, 10 UF 447/03, MDR 2003, 1443; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2003, 3 U 278/02, MDR 2003, 470f.) die Auffassung, dass im Falle eines Antrags einer anwaltlich vertretenen Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung der Antrag zumindest in den Grundzügen aufzeigen muss, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung der Anfechtung unterliegen soll (MüKo-ZPO/Motzer, § 117 Rz. 15, ähnlich Fischer, MDR 2004, S. 1160ff., 1162, Ziff. 9; weitergehend Oberheim, in: Eiche-le/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 2. Auflage 2008, 11. Rd. Ziff. 31).

    Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass von der Darstellung des Streitverhältnisses für die höhere Instanz schon deswegen abgesehen werden könne, weil das Streitverhältnis bereits in der vorhergehenden Instanz klargestellt sei (so aber mit Verweis auf BGH NJW-RR 2001, 1146 und MDR 1993, 172, Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 117 Rz. 16).

  • LAG Köln, 15.12.2015 - 4 Sa 848/15

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende

    Der 12. Senat des Bundesgerichtshofs (11.11.1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 73 f.; 06.12.2000 - XII ZB 193/00 - NJW-RR 2001, 1146; darauf Bezug nehmend BGH 7. Senat 29.01.2009 - VII ZR 187/08; vgl. demgegenüber BGH 6. Senat 06.05.2008 - VI ZB 16/07) und ihm folgend z. B. Zöller/ Geimer (§ 119 ZPO Rn. 54) und Schneider (MDR 1999, 1036) vertreten die Auffassung, ein Prozesskostenhilfeantrag müsse im Berufungsverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht sachlich begründet werden.
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 12 U 13/19

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Angesichts des uneingeschränkten Prozesskostenhilfeantrags und der bislang nicht vorliegenden Berufungsbegründung ist das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage des bisherigen Streitstands im Rahmen der Beschwer des Klägers zwar nicht erschöpfend, aber doch eingehend zur Überprüfung gestellt (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 19; BGH, Beschl. v. 06.12.2000 - XII ZB 193/00, Rn. 10; Beschl. v. 11.11.1992 - XII ZB 118/92, Rn. 12, juris).
  • BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist für eine mittellose

  • OLG Celle, 22.01.2003 - 3 U 278/02

    Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für Rechtsmittelverfahren; Anwaltlich

  • OVG Hamburg, 06.09.2018 - 4 Bf 265/18

    Darlegungspflicht eines anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführers im

  • OLG Dresden, 30.07.2003 - 10 UF 447/03

    Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Berufung

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 24 U 120/12

    Pflichten des mit der Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs beauftragten

  • OVG Thüringen, 31.07.2018 - 4 ZKO 269/18

    Fehlende Kausalität zwischen Bedürftigkeit einer Partei und der Nichteinhaltung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht