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   BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15   

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https://dejure.org/2015,24507
BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15 (https://dejure.org/2015,24507)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2015 - XII ZB 208/15 (https://dejure.org/2015,24507)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 (https://dejure.org/2015,24507)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren in einer Familiensache: Analoge Anwendung der Vorschrift über die Aufhebung der Bewilligung bei Falschangaben des Antragstellers

  • IWW

    §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, ... 127 Abs. 2 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 118 Abs. 2 ZPO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers; Analoge Anwendung der Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder ...

  • rewis.io

    Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren in einer Familiensache: Analoge Anwendung der Vorschrift über die Aufhebung der Bewilligung bei Falschangaben des Antragstellers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2
    Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers; Analoge Anwendung der Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Verwirkung des Rechts auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Falschangaben im Bewilligungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Falsche Angaben bei der PKH-Bewilligung - das "vergessene" Sparbuch

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine analoge Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ablehnende Entscheidung für VKH steht der Zulässigkeit erneuter Antragstellung nicht entgegen

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verwirkung der PKH/VKH-Berechtigung durch unrichtige Angaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1338
  • MDR 2015, 1148
  • FamRZ 2015, 1874
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 43/03

    Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit eines Prozesskostenhilfe versagenden

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
    Denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt zwar formelle, aber keine materielle Rechtskraft (BGH Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940 und Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04 - FamRZ 2005, 788).

    bb) Zwar kann es ausnahmsweise an einem Rechtschutzbedürfnis für die erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden kann oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten (BGH Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805 Rn. 16; OLG Celle MDR 2011, 563; OLGR Saarbrücken 2000, 246; OLG Frankfurt MDR 2007, 1286; OLG Bamberg FamRZ 1997, 756; OLG Köln OLGZ 1989, 67; OVG Bremen JurBüro 1991, 846; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 117 Rn. 6; Musielak/Fischer ZPO 11. Aufl. § 127 Rn. 6; MünchKommZPO/Motzer 4. Aufl. § 117 Rn. 4).

  • OLG Bamberg, 02.08.2013 - 4 U 38/13

    Prozesskostenhilfe: Erklärungspflicht eines verheirateten Antragstellers

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
    (1) Das Beschwerdegericht hat die analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit einem Erst-Recht-Schluss begründet: Wenn falsche Angaben sogar die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung rechtfertigten, müsse erst recht die Möglichkeit bestehen, Verfahrenskostenhilfe aus demselben Grund bereits im Bewilligungsverfahren zu versagen (ebenso OLG Hamm FamRZ 2015, 1419; OLG Bamberg FamRZ 2014, 589, 590 f.; LAG Hamm Beschlüsse vom 30. Januar 2002 - 4 Ta 148/01 - juris und vom 18. März 2003 - 4 Ta 446/02 - juris; Musielak/Fischer ZPO 12. Aufl. § 118 Rn. 10).
  • BGH, 10.10.2012 - IV ZB 16/12

    Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
    Daher kann das Gericht die Verfahrenskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen (vgl. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 - FamRZ 2013, 124 Rn. 21).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
    Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - FamRZ 2011, 463 Rn. 8 mwN und vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1721 mwN).
  • OLG Köln, 22.02.1988 - 2 W 195/87
    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
    bb) Zwar kann es ausnahmsweise an einem Rechtschutzbedürfnis für die erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden kann oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten (BGH Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805 Rn. 16; OLG Celle MDR 2011, 563; OLGR Saarbrücken 2000, 246; OLG Frankfurt MDR 2007, 1286; OLG Bamberg FamRZ 1997, 756; OLG Köln OLGZ 1989, 67; OVG Bremen JurBüro 1991, 846; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 117 Rn. 6; Musielak/Fischer ZPO 11. Aufl. § 127 Rn. 6; MünchKommZPO/Motzer 4. Aufl. § 117 Rn. 4).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07

    Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
    Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - FamRZ 2011, 463 Rn. 8 mwN und vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1721 mwN).
  • LAG Hamm, 18.03.2003 - 4 Ta 446/02

    Versagung der Prozeßkostenhilfe bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
    (1) Das Beschwerdegericht hat die analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit einem Erst-Recht-Schluss begründet: Wenn falsche Angaben sogar die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung rechtfertigten, müsse erst recht die Möglichkeit bestehen, Verfahrenskostenhilfe aus demselben Grund bereits im Bewilligungsverfahren zu versagen (ebenso OLG Hamm FamRZ 2015, 1419; OLG Bamberg FamRZ 2014, 589, 590 f.; LAG Hamm Beschlüsse vom 30. Januar 2002 - 4 Ta 148/01 - juris und vom 18. März 2003 - 4 Ta 446/02 - juris; Musielak/Fischer ZPO 12. Aufl. § 118 Rn. 10).
  • OLG Brandenburg, 20.02.2007 - 10 WF 41/07

    Prozesskostenhilfe; Zugewinnausgleich: Zulässigkeit der Wiederholung eines

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
    (2) Demgegenüber weist eine Gegenauffassung darauf hin (OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 353; OLG Brandenburg Beschluss vom 20. Februar 2007 - 10 WF 41/07 - juris), dass im laufenden Bewilligungsverfahren ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung steht, um den Antragsteller zu der erforderlichen Mitwirkung anzuhalten, nämlich insbesondere das Verlangen der Glaubhaftmachung einschließlich eidesstattlicher Versicherung, die Anordnung der Vorlegung von Urkunden und das Einholen von Auskünften (§ 118 Abs. 2 ZPO).
  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen; Materielle

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
    Denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt zwar formelle, aber keine materielle Rechtskraft (BGH Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940 und Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04 - FamRZ 2005, 788).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15
    Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter (BVerfGE 122, 39 = FamRZ 2008, 2179 Rn. 30 ff. mwN).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2007 - 5 WF 68/07

    Prozesskostenhilfe: Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit einem

  • OLG Bamberg, 10.07.1996 - 7 WF 70/96
  • LAG Hamm, 30.01.2002 - 4 Ta 148/01

    Versagung der PKH ( Prozesskostenhilfe) bei unterlassenen Angaben über

  • OVG Bremen, 10.01.1991 - 2 B 330/90

    Prozeßkostenhilfeantrag; Mangelnde Erfolgsaussicht

  • OLG Celle, 31.01.2011 - 10 WF 17/11

    Rechtswirkungen bestandskräftiger Ablehnung der Prozesskostenhilfe bzw.

  • OLG Hamm, 22.12.2014 - 4 WF 212/14

    Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben über die

  • BGH, 10.01.2018 - XII ZB 287/17

    Verfahrenskostenhilfe: Erneuter Antrag nach Aufhebung der Bewilligung wegen

    Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. August 2015, XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874).

    Allerdings kann es ausnahmsweise an einem Rechtschutzbedürfnis für die erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen oder nachträglich aufgehoben worden ist und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden kann oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 10 f. mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Verwirkung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe nicht mit einer analogen Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet werden (Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 13).

    Wird eine bewilligte Verfahrenskostenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirkt sich der Sanktionscharakter dahin aus, dass die staatliche Leistung nachträglich entzogen wird und der Antragsteller zur Erstattung der Kosten und Auslagen herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 18).

    (b) Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz besteht grundsätzlich auch für einen Beteiligten, der sich durch vorangegangenes Fehlverhalten gegen die Rechtsordnung gestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 19 ff. zu vorangegangenen Falschangaben und vom 30. März 2011 - XII ZB 212/09 - FamRZ 2011, 872 Rn. 14 ff. zur Aufhebung einer Scheinehe).

    Würde man indessen den Sanktionscharakter des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch auf ein nachfolgendes Bewilligungsverfahren ausdehnen und Verfahrenskostenhilfe allein wegen der ursprünglich im Erstverfahren gemachten falschen Angaben versagen, ergäbe sich die weitreichende Folge, dass das beabsichtigte Verfahren - etwa ein Scheidungsverfahren - nicht fortgeführt werden kann, letztendlich also der Zugang zum Rechtsschutz versagt bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 05.04.2016 - 8 W 19/16

    Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber einem

    Von einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, die in PKH-Prüfungsverfahren ohnehin nur mit Einschränkungen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZA 11/07, NJW-RR 2008, 144; Beschluss vom 19.08.2015 - XII ZB 208/15, NJW-RR 2015, 1338), war abzusehen, weil keine Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) ersichtlich sind.
  • BGH, 17.01.2018 - V ZB 214/17

    Mitwirkung der abgelehnten Richter bei eindeutig unzulässigen oder

    Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der zurückgewiesene Antrag, wie hier, auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts und ohne jedes Eingehen auf die Gründe der Zurückweisung des Erstantrags wiederholt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805; Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).
  • BGH, 06.06.2016 - V ZA 35/15

    Richterablehnung: Zulässigkeit der Ablehnung des gesamten Spruchkörpers;

    Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805; Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 02.09.2016 - 13 WF 211/16
    Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden (Anschluss an BGH, FamRZ 2015, 1874).

    Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1874).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2020 - 12 U 27/20

    Herausgabe von Guthaben eines Anderkontos; Änderung der wirtschaftlichen

    Im laufenden Bewilligungsverfahren steht ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung, um den Antragsteller zu der erforderlichen Mitwirkung anzuhalten, nämlich insbesondere das Verlangen der Glaubhaftmachung einschließlich eidesstattlicher Versicherung, die Anordnung der Vorlegung von Urkunden und das Einholen von Auskünften (§ 118 Abs. 2 ZPO) (BGH, Beschl. v. 19.08.2015 - XII ZB 208/15, MDR 2015, 1148, 1149 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 09.05.2019 - V ZR 274/18

    Zulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beschwerde

    Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und eine Gegenvorstellung keinen Erfolg hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, aaO; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, aaO; Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).
  • BSG, 03.03.2022 - B 5 R 7/22 BH

    Anspruch auf höhere Altersrente; Ablehnung der Bewilligung von PKH wegen

    Allerdings kann es am Rechtschutzbedürfnis für eine erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist (vgl BGH Beschluss vom 19.8.2015 - XII ZB 208/15 - juris RdNr 11 mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 10 Ta 85/16

    Bewilligungsverfahren - falsche Angaben - Prozesskostenhilfe

    Daher kommt eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren zur Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15).
  • BSG, 04.05.2023 - B 5 R 12/23 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine

    Allerdings kann es am Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist (vgl BGH Beschluss vom 19.8.2015 - XII ZB 208/15 - juris RdNr 11 mwN) .
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