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   BGH, 22.02.1995 - XII ZB 22/95   

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https://dejure.org/1995,2984
BGH, 22.02.1995 - XII ZB 22/95 (https://dejure.org/1995,2984)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1995 - XII ZB 22/95 (https://dejure.org/1995,2984)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 (https://dejure.org/1995,2984)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterhalt - Unterhaltspflicht - Unterhaltszahlung - Unterhaltsfestsetzung - Frist - Fristablauf - Fristversäumnis - Fristbeginn - Urteilsverkündung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516, § 234, § 236 Abs. 2
    Beginn der Fünfmonatsfrist; Beginn der Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 800
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.1994 - XI ZB 23/93

    Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - XII ZB 22/95
    Wenn dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zutrifft, kann ausnahmsweise auch die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden war (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 1988 - IVb ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827 und BGH, Beschluß vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516 Fristbeginn 8, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.03.1972 - IV ZB 11/72

    Rechtsmitteleinlegung - Hindernis - Mangelnde Urteilskenntnis -

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - XII ZB 22/95
    Bei Unkenntnis von der Zustellung eines Urteils, das die Vaterschaft feststellt und die Verpflichtung zur Zahlung von Regelunterhalt ausspricht, beginnt diese Frist jedenfalls spätestens mit der Zustellung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses, der aufgrund dieses Urteils ergeht (vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 1972 - IV ZB 11/72 - VersR 1972, 667 für den vergleichbaren Fall der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses).
  • BGH, 13.10.1993 - XII ZR 120/92

    Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz" - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02>

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - XII ZB 22/95
    Es kann dahinstehen, ob dieser von der Beschwerde angegriffenen Rechtsauffassung (vgl. dazu insbesondere Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92 - WM 1994, 225, 227 unter 3) gefolgt werden kann.
  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - XII ZB 22/95
    Wenn dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zutrifft, kann ausnahmsweise auch die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden war (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 1988 - IVb ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827 und BGH, Beschluß vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516 Fristbeginn 8, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

    Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die beschwerte Partei oder ein am Verfahren Beteiligter zum Verhandlungstermin nicht geladen und in ihm nicht vertreten war und auch sonst keinen Anlaß hatte, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - FamRZ 1995, 800; vom 2. März 1988 - IV ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827; vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 8).
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Dieses Hindernis war aber spätestens behoben, als dem Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluß des Familiengerichts vom 18. Mai 1995 zugegangen ist, aus dem sich unzweideutig ergibt, daß eine die Instanz abschließende Entscheidung ergangen war (vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 1972 - IV ZB 11/72 - VersR 1972, 667, vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 7).
  • OLG Naumburg, 07.06.2006 - 14 UF 61/06

    Berufungsfrist für notwendig Beteiligte am Versorgungsausgleichsverfahren

    Mangels Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die bereits seinerzeit noch als Regierungspräsidium Magdeburg am Verfahren beteiligte Oberfinanzdirektion (Bl. 17 UA-VA) kann allerdings für diese - ohne Auswirkung auf die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs für die Parteien, § 629 a Abs. 3 ZPO ist insoweit methodisch in einzig sachgerechter Weise teleologisch zu reduzieren (s. dazu grundlegend Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Kapitel 5, 2 c, S. 391 ff.) - die absolute Fünf-Monats-Frist im vorliegenden Fall bei der ohnehin nur entsprechenden Anwendung des § 516 ZPO a. F. über § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F. keine Geltung entfalten (im Ergebnis ebenso: BGH, FamRZ 1988, 827; BGH, FamRZ 1995, 800; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1542; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 549; a. A.: Philippi, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 621 e Rdnr. 43 m. w. N. zum Meinungsstand).

    Wenn dieser Grundgedanke allerdings im Einzelfall nicht zutrifft, weil, wie hier, der am Verfahren Beteiligte zu dem Termin überhaupt nicht geladen und ihm die Entscheidung auch nicht zugestellt wird, kann ausnahmsweise auch die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen (so nam. BGH, FamRZ 1988, 827, und FamRZ 1995, 800).

  • OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 9 UF 77/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist für einen am Verfahren

    Denn ebenso, wie bei Unkenntnis von der Zustellung eines Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt und die Verpflichtung zur Zahlung von Regelunterhalt ausspricht, diese Frist jedenfalls spätestens mit der Zustellung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses, der aufgrund dieses Beschlusses ergeht, beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 -, FamRZ 1995, 800, m.w.N.), genügt - wie hier - die Kenntnis durch Zugang des Beschlusses, mit dem die Vaterschaft festgestellt und die Unterhaltszahlungspflicht angeordnet worden ist.
  • OLG München, 18.07.2006 - 4 UF 206/06

    Ausgestaltung der Durchsetzung eines Anspruchs auf Nachversicherung bzw.

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  • OLG Naumburg, 07.02.2000 - 3 UF 31/98

    Zur Frage der Beteiligung eines Versorgungsträgers am Verfahren zur Regelung des

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  • BGH, 05.03.1997 - XII ZB 160/96

    Beginn der einmonatigen Frist zur Einlegung einer Beschwerde - Beschwerde gegen

    Ist hiernach das Oberlandesgericht zu Recht von der Versäumung der Beschwerdefrist ausgegangen, kann allenfalls geprüft werden, ob dem Ehemann dagegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann; dies wäre gemäß § 236 Abs. 2 ZPO auch ohne förmlichen Antrag zulässig, weil die versäumte Prozeßhandlung innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses und kurz vor Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nachgeholt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - FamRZ 1995, 800).
  • OLG Naumburg, 06.02.2001 - 3 UF 169/99

    Zur Frage der Beteiligung an einem Verfahren zur Regelung des

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  • BGH, 30.04.1997 - XII ZB 36/96
    Spätestens als der Beklagte das Schreiben des Jugendamtes erhielt, begann deshalb die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 7 = FamRZ 1995, 800, m.N.).
  • OLG Naumburg, 27.01.1998 - 8 UF 238/97

    Erfordernis der förmlichen Beteiligung des Rentenversicherungsträgers und Trägers

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