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Rechtsprechung
   BGH, 18.01.2006 - XII ZB 224/04 (1)   

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https://dejure.org/2006,5489
BGH, 18.01.2006 - XII ZB 224/04 (1) (https://dejure.org/2006,5489)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2006 - XII ZB 224/04 (1) (https://dejure.org/2006,5489)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - XII ZB 224/04 (1) (https://dejure.org/2006,5489)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    ZPO § 139; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 236 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 561 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 517 § 520 Abs. 2 § 233 § 234
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist aufgrund Verzögerung des Postlaufs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 544
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.01.2003 - X ZB 7/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Adressierung

    Auszug aus BGH, 18.01.2006 - XII ZB 224/04
    a) Grundsätzlich darf eine Partei eine einzuhaltende Frist zwar bis zum letztmöglichen Tag ausnutzen und darauf vertrauen, dass die mit der Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraute Post die von ihr nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch einhalten werde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - X ZB 7/02 - NJW-RR 2003, 1000 f.).

    b) Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutreffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 aaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82).

    c) Zwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung der Anschrift des Rechtsmittelgerichts einschließlich der zugehörigen Postleitzahl zumindest dann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsansässiges Gericht handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 aaO), seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis dann selbst noch einmal überprüfen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 1993 aaO und vom 15. Oktober 1999 aaO).

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93

    Anforderungen an die richtige Adressierung der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 18.01.2006 - XII ZB 224/04
    b) Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutreffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 aaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82).

    c) Zwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung der Anschrift des Rechtsmittelgerichts einschließlich der zugehörigen Postleitzahl zumindest dann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsansässiges Gericht handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 aaO), seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis dann selbst noch einmal überprüfen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 1993 aaO und vom 15. Oktober 1999 aaO).

  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 50/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unvollständig adressiertem

    Auszug aus BGH, 18.01.2006 - XII ZB 224/04
    b) Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutreffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 aaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82).

    c) Zwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung der Anschrift des Rechtsmittelgerichts einschließlich der zugehörigen Postleitzahl zumindest dann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsansässiges Gericht handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 aaO), seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis dann selbst noch einmal überprüfen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 1993 aaO und vom 15. Oktober 1999 aaO).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 109/87

    Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 18.01.2006 - XII ZB 224/04
    Dabei ist es abweichend von § 561 Abs. 2 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern insbesondere dazu berufen, die Beweislage selbständig zu würdigen (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87 - BGH-DAT und JURIS unter 1. m.N., insoweit in FamRZ 1989, 373 f. nicht abgedruckt).
  • BGH, 04.06.2002 - I ZB 28/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund falsch berechnetem und nicht

    Auszug aus BGH, 18.01.2006 - XII ZB 224/04
    d) Dies kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht mehr nachgeholt werden, da es sich insoweit nicht lediglich um eine Erläuterung oder Vervollständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemachter unklarer oder ungenauer Angaben handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552), sondern neuen Vortrag darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - I ZB 28/01 - BGHReport 2002, 1114 f.).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 71/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 18.01.2006 - XII ZB 224/04
    d) Dies kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht mehr nachgeholt werden, da es sich insoweit nicht lediglich um eine Erläuterung oder Vervollständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemachter unklarer oder ungenauer Angaben handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552), sondern neuen Vortrag darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - I ZB 28/01 - BGHReport 2002, 1114 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.2005 - XII ZB 224/04   

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https://dejure.org/2005,7970
BGH, 10.08.2005 - XII ZB 224/04 (https://dejure.org/2005,7970)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2005 - XII ZB 224/04 (https://dejure.org/2005,7970)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2005 - XII ZB 224/04 (https://dejure.org/2005,7970)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.01.2003 - X ZB 7/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Adressierung

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZB 224/04
    Grundsätzlich darf eine Partei eine einzuhaltende Frist zwar bis zum letztmöglichen Tag ausnutzen und darauf vertrauen, dass die mit der Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraute Post die von ihr nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch einhalten werde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - X ZB 7/02 - NJW-RR 2003, 1000 f.).

    Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutreffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 aaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82).

    Zwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung der Anschrift des Rechtsmittelgerichts einschließlich der zugehörigen Postleitzahl zumindest dann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsansässiges Gericht handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 aaO), seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis dann selbst noch einmal überprüfen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 1993 und vom 15. Oktober 1999 aaO).

  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 50/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unvollständig adressiertem

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZB 224/04
    Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutreffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 aaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82).

    Zwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung der Anschrift des Rechtsmittelgerichts einschließlich der zugehörigen Postleitzahl zumindest dann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsansässiges Gericht handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 aaO), seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis dann selbst noch einmal überprüfen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 1993 und vom 15. Oktober 1999 aaO).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 71/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZB 224/04
    Dies kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht mehr nachgeholt werden, da es sich insoweit nicht lediglich um eine Erläuterung oder Vervollständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemachter unklarer oder ungenauer Angaben handeln (vgl. BGH, 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552), sondern neuen Vortrag darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - I ZB 28/01 - BGHReport 2002, 1114 f.).
  • BGH, 04.06.2002 - I ZB 28/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund falsch berechnetem und nicht

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZB 224/04
    Dies kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht mehr nachgeholt werden, da es sich insoweit nicht lediglich um eine Erläuterung oder Vervollständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemachter unklarer oder ungenauer Angaben handeln (vgl. BGH, 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552), sondern neuen Vortrag darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - I ZB 28/01 - BGHReport 2002, 1114 f.).
  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93

    Anforderungen an die richtige Adressierung der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZB 224/04
    Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutreffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 aaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82).
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