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   BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05   

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BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05 (https://dejure.org/2007,6109)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2007 - XII ZB 235/05 (https://dejure.org/2007,6109)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05 (https://dejure.org/2007,6109)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Deutung eines Schriftsatzes als bedingte Berufung; Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist im Fall mangelnder Kenntnis der Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels; Annahme einer unverschuldeten Verhinderung eines Rechtsmittelführers im Fall der ...

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § ... 234 Abs. 1; ; ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511
    Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 895
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 25/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05
    Sind die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz gleichwohl nur als bedingte Berufung bestimmt war, in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).

    Die Ausführungen der Beklagten sind nicht mit der Erklärung vergleichbar, allein die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der Rechtsmittelführer lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vor (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05

    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05
    Sind die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz gleichwohl nur als bedingte Berufung bestimmt war, in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).

    b) Die von den Beklagten mit am 3. November 2005 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz erfolgte Klarstellung, die Berufungen nun im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe durchzuführen, ist als erneute, unbedingte Berufungsschrift zu werten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).

  • BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02

    Anforderungen an die Begründung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05
    Der Bundesgerichtshof prüft grundsätzlich nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - WM 2006, 59, 60 m.N.) oder die sonst offensichtlich sind (vgl. BGH Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947 f.).
  • BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05
    Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen muss (vgl. für den Fall eines mit einer unzulässigen Berufung verbundenen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeersuchens BGH Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823).
  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05
    Sind die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz gleichwohl nur als bedingte Berufung bestimmt war, in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).
  • BGH, 18.03.2004 - V ZR 222/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05
    Der Bundesgerichtshof prüft grundsätzlich nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - WM 2006, 59, 60 m.N.) oder die sonst offensichtlich sind (vgl. BGH Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947 f.).
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05
    Zulässig ist sie indessen nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten Voraussetzungen gegeben sind (Senatsbeschluss BGHZ 155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093).
  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 321 f.; vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08, MDR 2009, 400; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, aaO, und vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, aaO; jeweils mwN).
  • BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07

    Zulässigkeit der Berufung bei Abhängigkeit von der Bewilligung von

    Damit bringt der Rechtsmittelführer unmissverständlich den Willen zum Ausdruck, seine Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 aaO; BGH, Beschl. v. 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 f).

    Die Beklagten haben zum einen innerhalb der bis zum 24. Juni 2007 laufenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht zum Ausdruck gebracht, das Rechtsmittel unbedingt einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO ).

    Vielmehr liegt in dem pflichtwidrigen Verkennen der Anforderungen an die ordnungsgemäße Einlegung einer Berufung ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO).

  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 113/10

    Zulässigkeit der Berufung: Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung

    Sind jedoch die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400; vom 14. März 2007 - XII ZR 235/05 - FamRZ 2007, 895 Rn. 10; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).

    Da der Schriftsatz vom 20. April 2009 objektiv nur als bedingte und damit unzulässige Berufungseinlegung angesehen werden konnte, hatte das Oberlandesgericht nicht die Pflicht, den Beklagten vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hinzuweisen (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZR 235/05 - FamRZ 2007, 895 Rn. 14).

  • OLG Frankfurt, 28.09.2007 - 8 U 111/07

    Unzulässigkeit der "nur im Falle der Gewährung von PHK" eingelegten Berufung nach

    In einem solchen Fall kann mit Blick auf die beantragte Prozesskostenhilfe allerdings eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solange in Betracht kommen, wie die Frage nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe noch offen ist (BGH, Beschluss vom 14.3.2007 - XII ZB 235/05 - FamRZ 2007, 895 f).

    Ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig; freilich kann mit Blick auf die beantragte Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, solange diese Frage noch offen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.3.2007 - XII ZB 235/05 - FamRZ 2007, 895 f).

  • OLG Jena, 21.01.2019 - 2 U 6/19

    Berufung: Zulässigkeit einer an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpften

    cc) Sind die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz gleichwohl nur als bedingte Berufung bestimmt war, in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05 Rn. 10, juris).

    Mit der Formulierung "Die Berufung soll jedoch nur als eingelegt gelten, für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die hiermit beantragt wird.", wurde die Berufung im Sinne einer Bedingung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht (vgl. a. BGH, Beschluss vom 05. Februar 2013 - VIII ZB 38/12-, Rn. 3, 11, juris; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05-, Rn. 10, juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 - L 3 BA 1/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer -

    Entsprechende Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich und können nicht von einer Vorprüfung eines Mitglieds eines Spruchkörpers oder des Spruchkörpers in seiner Gesamtheit abhängig gemacht werden (vgl. zu einer unter einer Bedingung eingelegten Berufung: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05 -, juris, RdNr. 10; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 90 RdNr. 4a).

    Eine fristwahrende Einlegung bei einem anderen Gericht nach § 91 Abs. 1 SGG setzt voraus, dass diesem unbedingt und unmissverständlich mitgeteilt wird, dass die Klageerhebung bei dem zuständigen Gericht gewollt ist (vgl. zu einem nicht zur Fristwahrung geeigneten bedingt eingelegten Rechtsmittel: BGH, Beschluss vom 14. März 2007, a.a.O., RdNr. 14).

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZB 6/07

    Wahrung der Frist zur Einlegung der Berufung und zur Anbringung der

    Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird, er also unbedingt Berufung eingelegt hat und sich lediglich für den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895, 896, Tz. 10 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, Umdruck S. 5, Tz. 10 m.w.Nachw.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2012 - L 19 KG 1/11

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Eine durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufschiebend bedingte Einlegung ist unwirksam (vgl. Beschluss des Senats vom 27.05.2009 - L 19 B 217/08 AS = juris Rn. 5; BAG Beschluss v. 22.11.1968 - 1 AZB 31/68 = juris Rn. 7; BGH Beschluss v. 14.03.2007 - XII ZB 235/05 = FamRZ 2007, 895 = juris Rn. 10; BGH Beschluss v. 20.07.2005 - XII ZB 31/05 = FamRZ 2005, 1537 = juris Rn. 7).
  • OLG Rostock, 11.10.2017 - 1 U 23/17

    Berufung in Zivilsachen: Zulässigkeit der Einlegung einer Berufung unter der

    Die Berufung des Beklagten im Schriftsatz vom 14.02.2017 ist unzulässig, da sie von der Bedingung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007, Az. XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895f, zit. n. juris, Rn. 9f; BGH, Beschluss vom 20.07.2005, Az. XII ZB 31/05, MDR 2006, 43f, zit. n. juris, Rn. .
  • BSG, 02.02.2023 - B 5 R 60/22 BH

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Der Senat wertet das Gesamtvorbringen des Klägers insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut seiner Anträge dahin, dass er eine unbedingte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG eingelegt hat und lediglich die weitere Durchführung der Beschwerde von einer PKH-Bewilligung abhängig machen wollte (vgl zu Auslegung von Rechtsmittelschriften als unbedingtes oder unzulässigerweise bedingtes Rechtsmittel zB BSG Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 36/92 - SozR 3-1500 § Nr. 5 S 13 f; vgl auch BGH Beschluss vom 14.3.2007 - XII ZB 235/05 - juris RdNr 10) .
  • LG Dortmund, 23.02.2015 - 11 S 122/14

    Formale Anforderungen an die unbedingte Einlegung einer Berufung durch eine

  • BSG, 06.06.2023 - B 5 R 64/22 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

  • OLG Hamburg, 08.05.2023 - 2 UF 46/23

    Verwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels Anfechtbarkeit der

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