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Rechtsprechung
   BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16   

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BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16 (https://dejure.org/2017,6766)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2017 - XII ZB 247/16 (https://dejure.org/2017,6766)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - XII ZB 247/16 (https://dejure.org/2017,6766)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 2 S 3 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 45 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 2 BetrAVG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 45 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 39 Abs. 1 VersAusglG, § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 41 Abs. 2 VersAusglG, § 45 VersAusglG, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 19 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG, §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 ArbPlSchG, 78 Abs. 1 ZDG

  • Wolters Kluwer

    Beachtlichlichkeit der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten im Versorgungsausgleich; Bedeutsamkeit derVordienstzeiten für die Erwerbsdauer der Versorgung; Arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 45 Abs. 2 S. 3
    Beachtlichlichkeit der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten im Versorgungsausgleich; Bedeutsamkeit derVordienstzeiten für die Erwerbsdauer der Versorgung; Arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder ...

  • rechtsportal.de

    Beachtlichlichkeit der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten im Versorgungsausgleich; Bedeutsamkeit derVordienstzeiten für die Erwerbsdauer der Versorgung; Arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vordienstzeiten und der Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vordienstzeiten beim Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung arbeitsvertraglich relevanter Vordienstzeiten bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 513
  • MDR 2017, 521
  • NZA 2017, 1203
  • FamRZ 2017, 705
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07

    Voraussetzungen für die Begründung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
    Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009, XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735).

    Daher muss für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeit" im Recht des Versorgungsausgleichs gefordert werden, dass die fragliche Zeit wegen der verlängerten Erwerbsdauer auch für die Höhe der Versorgung Bedeutung hat (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 mwN; vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 Rn. 31 mwN und vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 26).

    Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich somit nur dann beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 26).

    (4) Allerdings liegt einer zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsanwartschaften der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer des Anwartschaftserwerbs nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 26 und vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 Rn. 31 mwN).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
    (1) Dabei ist grundsätzlich auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit abzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, Rn. 29 mwN und vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 mwN).

    Daher muss für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeit" im Recht des Versorgungsausgleichs gefordert werden, dass die fragliche Zeit wegen der verlängerten Erwerbsdauer auch für die Höhe der Versorgung Bedeutung hat (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 mwN; vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 Rn. 31 mwN und vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 26).

    (4) Allerdings liegt einer zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsanwartschaften der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer des Anwartschaftserwerbs nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 26 und vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 Rn. 31 mwN).

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83

    Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Renten der

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
    Dabei kann eine solche Anrechnung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen verschiedene Bedeutungen haben: Sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei auch mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 340).

    Ebenso genügt es nicht, wenn die Betriebsrente im Hinblick auf Vordienstzeiten lediglich aus Billigkeitsgründen nachträglich erhöht wird, ohne schon teilweise während früherer Tätigkeiten erworben worden zu sein (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341), oder wenn die in einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis erworbenen Erfahrungen zwar die Höhe der zugesagten Versorgung beeinflussen, jedoch nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, und deshalb als ausschließlich in der Beschäftigungszeit erworben anzusehen sind (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rn. 22).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass die in Rede stehenden Vordienstzeiten die "Erwerbszeiten" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflussen (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264, vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341, vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; vgl. auch Borth Der Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 420; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 38).

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
    Daher muss für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeit" im Recht des Versorgungsausgleichs gefordert werden, dass die fragliche Zeit wegen der verlängerten Erwerbsdauer auch für die Höhe der Versorgung Bedeutung hat (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 mwN; vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 Rn. 31 mwN und vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 26).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass die in Rede stehenden Vordienstzeiten die "Erwerbszeiten" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflussen (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264, vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341, vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; vgl. auch Borth Der Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 420; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 38).

    Auch für eine durch einzelvertragliche Regelung gleichgestellte Dienstzeit kann nichts Anderes gelten (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417).

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
    Für eine Gleichstellung von Vordienstzeiten mit Zeiten der Betriebszugehörigkeit genügt es deshalb nicht, wenn diese sich nur in Bezug auf die Verkürzung einer Wartezeit oder der Unverfallbarkeitsfrist auswirken, jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgungszusage haben (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass die in Rede stehenden Vordienstzeiten die "Erwerbszeiten" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflussen (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264, vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341, vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; vgl. auch Borth Der Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 420; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 38).

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZB 186/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil an der betrieblichen

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
    (1) Dabei ist grundsätzlich auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit abzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, Rn. 29 mwN und vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 mwN).

    Ebenso genügt es nicht, wenn die Betriebsrente im Hinblick auf Vordienstzeiten lediglich aus Billigkeitsgründen nachträglich erhöht wird, ohne schon teilweise während früherer Tätigkeiten erworben worden zu sein (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341), oder wenn die in einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis erworbenen Erfahrungen zwar die Höhe der zugesagten Versorgung beeinflussen, jedoch nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, und deshalb als ausschließlich in der Beschäftigungszeit erworben anzusehen sind (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rn. 22).

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
    b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht außerdem Gelegenheit, die Angemessenheit der vom Versorgungsträger mit 2.016 EUR angesetzten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.) zu überprüfen.
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
    c) Ferner werden die Grundsätze zu beachten sein, die der Senat für den Ausgleich eines kapitalgedeckten Anrechts aufgestellt hat, aus dem bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff.).
  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 156/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
    b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht außerdem Gelegenheit, die Angemessenheit der vom Versorgungsträger mit 2.016 EUR angesetzten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.) zu überprüfen.
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90

    Auslegung des Begriffs "Betriebszugehörigkeit" im Rahmen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
    Für eine Gleichstellung von Vordienstzeiten mit Zeiten der Betriebszugehörigkeit genügt es deshalb nicht, wenn diese sich nur in Bezug auf die Verkürzung einer Wartezeit oder der Unverfallbarkeitsfrist auswirken, jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgungszusage haben (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das

  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81

    Unverfallbarkeit eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach der

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14

    Versorgungsausgleich: Ruhen einer Beamtenversorgung wegen Versorgung aus einer

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    bb) Maßgebend für den Beginn der Gesamtzeit bei Versorgungsanrechten unternehmerisch tätiger Personen ist der in der Versorgungszusage für den Erwerb des Anrechts tatsächlich festgelegte Erdienensverlauf (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1926; MünchKommBGB/Scholer 7. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 15; Hufer/Karst BetrAV 2016, 297, 301; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 247/16 - FamRZ 2017, 705 Rn. 16 mwN).
  • OLG München, 04.06.2018 - 2 UF 1581/17

    Berechnung des Ehezeitanteils bei arbeitsvertraglich gleichgestellten

    Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 22.02.2017, FamRZ 2017, 705).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2017 - XII ZB 247/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23214
BGH, 21.06.2017 - XII ZB 247/16 (https://dejure.org/2017,23214)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2017 - XII ZB 247/16 (https://dejure.org/2017,23214)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - XII ZB 247/16 (https://dejure.org/2017,23214)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

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