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   BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15   

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https://dejure.org/2015,38728
BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15 (https://dejure.org/2015,38728)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2015 - XII ZB 257/15 (https://dejure.org/2015,38728)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15 (https://dejure.org/2015,38728)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 517 ZPO
    Versäumung der Berufungsfrist: Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrages

  • IWW

    §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 236 Abs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung; Verständliche und geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe zur Nachvollziehung der konkreten Umstände des Fristversäumnisses

  • rewis.io

    Versäumung der Berufungsfrist: Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; ZPO § 236
    Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung; Verständliche und geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe zur Nachvollziehung der konkreten Umstände des Fristversäumnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Wiedereinsetzung ohne Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzungsantrag - und der erforderliche Vortrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufstockungsunterhalt - wegen Vorwegabzugs des Kindesunterhalts

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Antrag auf Wiedereinsetzung: Was muss angegeben werden? (IBR 2016, 1045)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 110
  • FamRZ 2016, 301
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 169/07

    Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Juli 2008, IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501).

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11 - AnwBl 2013, 233 Rn. 7 und vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - NJW 2008, 3501 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/07

    Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 18/09

    Berufungsverfahren: Anforderung an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Eine ergänzende Heranziehung des am 9. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatzes für die Bestimmung des Rechtsmittelführers scheidet aus, weil der Rechtsmittelführer noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eindeutig bezeichnet werden muss (ständige Rechtsprechung, BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 9 mwN; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. und Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 - FamRZ 2011, 281 Rn. 10).
  • BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Inhalt des

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11 - AnwBl 2013, 233 Rn. 7 und vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - NJW 2008, 3501 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12

    Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Eine ergänzende Heranziehung des am 9. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatzes für die Bestimmung des Rechtsmittelführers scheidet aus, weil der Rechtsmittelführer noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eindeutig bezeichnet werden muss (ständige Rechtsprechung, BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 9 mwN; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. und Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 - FamRZ 2011, 281 Rn. 10).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13

    Zulässigkeit der Berufung trotz Falschbezeichnung des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Eine ergänzende Heranziehung des am 9. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatzes für die Bestimmung des Rechtsmittelführers scheidet aus, weil der Rechtsmittelführer noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eindeutig bezeichnet werden muss (ständige Rechtsprechung, BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 9 mwN; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. und Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 - FamRZ 2011, 281 Rn. 10).
  • BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19

    Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH 11. November 2015 - XII ZB 257/15 - Rn. 10) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.04.2021 - 1 Sa 358/20

    Berufung, unzulässig verworfen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH vom 11.11.2015 - XII ZB 257/15 - Juris, Rn. 10).
  • BGH, 28.07.2022 - III ZB 65/21

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Geltendmachung von

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7 und vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15, MDR 2016, 110 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Sorgfaltspflichten bei der

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, B.v. 11.11.2015 - XII ZB 257/15 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung elektronischer Dokumente

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, B.v. 11.11.2015 - XII ZB 257/15 - juris Rn. 10).
  • LSG Bayern, 23.04.2018 - L 12 RF 4/18

    Vergütung als Sachverständiger

    Die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen, soweit möglich, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 26 Rn. 6 unter Verweis auf BGH MDR 2016, 110; NJW 2008, 3501; 2006, 567 mwN).
  • OLG Rostock, 02.05.2022 - 11 UF 168/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, MDR 2016, 110).
  • KG, 07.04.2021 - 3 U 2/21

    Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist infolge

    Der Kläger hat gemessen an diesen Grundsätzen eine erforderliche geschlossene Darstellung der tatsächlichen Abläufe, die die Umstände des Versäumnisses vollständig erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15 -, juris Rn. 10), nicht vorgelegt.
  • OVG Sachsen, 20.09.2023 - 3 A 315/23

    Elektronisches Empfangsbekenntnis; Zustellung

    Zur Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015 - XII ZB 257/15 -, juris Rn. 10).
  • BPatG, 16.07.2020 - 30 W (pat) 507/20

    Markenbeschwerdeverfahren - fehlende Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz

    Alle wesentlichen Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, müssen (soweit möglich, BGH NJW-RR 1999, 428, 429) durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH MDR 2016, 110; NJW 2008, 3501; NJW 2006, 567 mwN), während pauschale Angaben nicht ausreichen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 236 Rn. 6 mwN).
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