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   BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03   

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BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03 (https://dejure.org/2005,1872)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2005 - XII ZB 260/03 (https://dejure.org/2005,1872)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 (https://dejure.org/2005,1872)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587 b Abs. 5
    Versorgungsanrechte bei Sächsischer Ärzteversorgung sind angleichungsdynamisch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Versorgungsausgleichs; Dynamik der Versorgungsanrechte die in ärztlichen Versorgungswerken erworben werden; Angleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung; Bestimmung des Wertzuwachses der Versorgungsanrechte im Anwartschaftsstadium ...

  • Judicialis

    VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 1587 b Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587b Abs. 5
    Bewertung von Versorgungsanrechten bei der Sächsischen Ärzteversorgung; Berechnung des Höchstbetrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Zur Berechnung des Höchstbetrages im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 435
  • NJ 2006, 217
  • FamRZ 2006, 327
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90

    Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
    Es gilt damit ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923).

    Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen, etwa auf dem Gedanken, dass eine der zur Auswahl stehenden Versorgungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen werden kann und der Ausgleichsberechtigte bei einem vorzeitigen Tod des Ausgleichspflichtigen einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen diesen Versorgungsträger nicht mehr durchsetzen muss (Senatsbeschluss vom 25. März 1992, aaO; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571).

  • OLG Köln, 29.12.2003 - 14 WF 180/03

    Einfluss eines Karrieresprungs auf Höhe des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
    Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welcher Dynamik diejenigen Versorgungsanrechte unterliegen, die bei der SÄV oder anderen ärztlichen Versorgungswerken im Beitrittsgebiet erworben worden sind (für Angleichungsdynamik: OLG Dresden FamRZ 1998, 630; OLG Dresden FamRZ 1997, 615 [Zahnärzteversorgung Sachsen]; OLG Thüringen FamRZ 2002, 397 [Ärzteversorgung Thüringen]; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 4; MünchKomm/Sander, BGB, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 8; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1236; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114; für Regeldynamik: OLG Naumburg FamRZ 2004, 641 f.; OLG Naumburg NJ 2000, 262 f. [Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt]; Friederici NJ 2003, 511, 512; vgl. auch AnwKomm/Rehbein, BGB, § 1 VAÜG Rdn. 6).

    Aus diesem Grunde kann es nicht gegen die Beurteilung eines Versorgungsanrechtes als angleichungsdynamisch sprechen, wenn das Versorgungsniveau zwar in einer den angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Weise angepasst wird, aber im Übrigen keine höhere Dynamik aufweist als ähnliche Versorgungssysteme in den alten Bundesländern (zutreffend OLG Thüringen OLGR 2005, 538, 540; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114).

  • OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02

    Höchstbetrag, angleichungsdynamische Anrechte, aktueller Rentenwert (Ost)

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
    Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen, etwa auf dem Gedanken, dass eine der zur Auswahl stehenden Versorgungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen werden kann und der Ausgleichsberechtigte bei einem vorzeitigen Tod des Ausgleichspflichtigen einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen diesen Versorgungsträger nicht mehr durchsetzen muss (Senatsbeschluss vom 25. März 1992, aaO; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZB 67/00

    Ermittlung des Wertes angleichungsdynamischer Anrechte

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
    Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433).
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
    Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 92) weiter ausgeführt, dass im Interesse einer gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger alle in Betracht kommenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen grundsätzlich anteilsmäßig nach der Quotierungsmethode zum Ausgleich heranzuziehen seien.
  • OLG Dresden, 25.06.1996 - 20 UF 313/95

    Behandlung von Anwartschaften der Zahnärzteversorgung Sachsens im

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
    Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welcher Dynamik diejenigen Versorgungsanrechte unterliegen, die bei der SÄV oder anderen ärztlichen Versorgungswerken im Beitrittsgebiet erworben worden sind (für Angleichungsdynamik: OLG Dresden FamRZ 1998, 630; OLG Dresden FamRZ 1997, 615 [Zahnärzteversorgung Sachsen]; OLG Thüringen FamRZ 2002, 397 [Ärzteversorgung Thüringen]; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 4; MünchKomm/Sander, BGB, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 8; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1236; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114; für Regeldynamik: OLG Naumburg FamRZ 2004, 641 f.; OLG Naumburg NJ 2000, 262 f. [Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt]; Friederici NJ 2003, 511, 512; vgl. auch AnwKomm/Rehbein, BGB, § 1 VAÜG Rdn. 6).
  • BGH, 20.09.1995 - XII ZB 86/94

    Versorgungsausgleich - Rechtanwälte - Anrechte

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
    Dieses Finanzierungsverfahren ermöglicht die Anpassung in der Weise, dass Anwartschaften und Versorgungsleistungen jeweils in dem gleichen Umfang gemäß den vorhandenen Mitteln erhöht werden; dieses System entspricht insoweit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421 und vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 97/90

    Ausgleich bei Anrecht aus Versorgungswerk der NRW-Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
    Dieses Finanzierungsverfahren ermöglicht die Anpassung in der Weise, dass Anwartschaften und Versorgungsleistungen jeweils in dem gleichen Umfang gemäß den vorhandenen Mitteln erhöht werden; dieses System entspricht insoweit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421 und vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98).
  • OLG Jena, 18.07.2001 - 1 UF 414/00

    Anwendbarkeit des Rentenwertes "Ost" zur Berechnung des Höchstbetrages gemäß §

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
    Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welcher Dynamik diejenigen Versorgungsanrechte unterliegen, die bei der SÄV oder anderen ärztlichen Versorgungswerken im Beitrittsgebiet erworben worden sind (für Angleichungsdynamik: OLG Dresden FamRZ 1998, 630; OLG Dresden FamRZ 1997, 615 [Zahnärzteversorgung Sachsen]; OLG Thüringen FamRZ 2002, 397 [Ärzteversorgung Thüringen]; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 4; MünchKomm/Sander, BGB, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 8; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1236; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114; für Regeldynamik: OLG Naumburg FamRZ 2004, 641 f.; OLG Naumburg NJ 2000, 262 f. [Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt]; Friederici NJ 2003, 511, 512; vgl. auch AnwKomm/Rehbein, BGB, § 1 VAÜG Rdn. 6).
  • OLG Naumburg, 28.08.2003 - 3 UF 20/02

    Keine Angleichungsdynamik im Sinne des VAÜG für Anrechte aus der Ärzteversorgung

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
    Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welcher Dynamik diejenigen Versorgungsanrechte unterliegen, die bei der SÄV oder anderen ärztlichen Versorgungswerken im Beitrittsgebiet erworben worden sind (für Angleichungsdynamik: OLG Dresden FamRZ 1998, 630; OLG Dresden FamRZ 1997, 615 [Zahnärzteversorgung Sachsen]; OLG Thüringen FamRZ 2002, 397 [Ärzteversorgung Thüringen]; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 4; MünchKomm/Sander, BGB, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 8; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1236; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114; für Regeldynamik: OLG Naumburg FamRZ 2004, 641 f.; OLG Naumburg NJ 2000, 262 f. [Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt]; Friederici NJ 2003, 511, 512; vgl. auch AnwKomm/Rehbein, BGB, § 1 VAÜG Rdn. 6).
  • OLG Jena, 11.04.2005 - 1 UF 232/00

    Versorgungswerk, Rechtsanwälte, Dynamik, angleichungsdynamische Anrechte

  • OLG Naumburg, 20.12.1999 - 8 UF 294/99
  • OLG Dresden, 11.11.1997 - 20 UF 63/96
  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 178/05

    Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen

    b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 -FamRZ 2006, 327 ff.).

    Hat nämlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag für die zu seinen Gunsten noch zu begründenden Anrechte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch zu ermitteln, dass die noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433) .

    Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehezeit im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433) .

    Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der Höchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungsdynamische Anrechte umgerechnet werden ( Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 ; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651) .

    Für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regeldynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG) getrennt voneinander auszugleichen sind ( Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329 ; OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. Götsche FamRZ 2006, 513, 517).

  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 42/04

    Ermittlung des Höchstbetrages im Versorgungsausgleich

    b) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330).

    b) Allerdings ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat - in Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, der Betrag, bis zu dem gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB noch Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können, ohnehin auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330).

  • OLG Naumburg, 02.08.2007 - 3 UF 168/07

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vorliegen angleichungsdynamischer

    Die Anwartschaften bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt sind angleichungsdynamisch (im Anschluss an BGH FamRZ 2006, 327).

    Denn die Beschwerdeführerin geht entgegen ihrer eigenen Auskunft vom 06.06.2006 (Bl. 59f d.UAVA) und der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nunmehr zutreffend davon aus, dass der Antragsteller bei der Ärzteversorgung angleichungsdynamischen Anrechte erworben, (BGH FamRZ 2006, 327-330; OLGR Naumburg 2005, 586) und weil die Antragsgegnerin ebenso ausschließlich angleichungsdynamische Anwartschaften erworben hat, der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

  • OLG Naumburg, 29.09.2008 - 4 UF 31/08

    Voraussetzungen des begrenzten öffentlichen Versorgungsausgleichs

    Die damit allein noch diskutable Frage, ob der Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung analog § 1 Abs. 3 VAHRG eventuell in Anwendung der sogenannten Quotierungsmethode (s. dazu BGH, FamRZ 2006, 327, 329 sub II 2) anteilig auf den an sich gleichermaßen im Wege des analogen Quasi-Splittings nach jener Vorschrift in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB analog zu regulierenden Ausgleichsbetrag bei den angleichungsdynamischen und den anderen Versorgungsanrechten hätte aufgeteilt werden müssen, muss erstinstanzlich in sachgerechter oder jedenfalls nicht ermessensfehlerhafter Weise dahin beantwortet werden, dass im vorliegenden Fall nur die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in den stets nach § 1587 b Abs. 5 BGB begrenzten öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.
  • OLG Brandenburg, 19.02.2006 - 15 UF 169/06

    Zur Ermittlung der Höhe des Versorgungsausgleiches

    Beide Versorgungen des Antragsgegners sind zunächst nach der Quotierungsmethode (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90; 2001, 477; 2005, 1530; 2006, 327) jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe anteilig zum Ausgleich heranzuziehen.
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