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BGH, 02.11.2005 - XII ZB 264/03 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Ansetzen der gesetzlichen Gebühren bei der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins durch den Assessor eines Rechtsanwalts; Bestehen eines Erstattungsanspruchs bei Minderung der gesetzlichen Gebühr für die Wahrnehmung eines Termins
- Judicialis
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; BRAGO § 4; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; RVG § 5; ; BGB § 612 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
Erfallen der Verhandlungsgebühr bei Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen Assessor - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergütung bei Vertretung durch Assessor
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 23.07.2003 - 33 C 743/03
- LG Frankfurt/Main, 02.09.2003 - 9 T 475/03
- BGH, 02.11.2005 - XII ZB 264/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.04.2004 - VI ZB 64/03
Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung durch einen Assessor
Auszug aus BGH, 02.11.2005 - XII ZB 264/03
Die umstrittene Frage, ob ein Rechtsanwalt, der einen Termin nicht persönlich wahrnimmt, sondern sich durch einen Assessor vertreten lässt, die gesetzlichen Gebühren verdient und ob der von ihm vertretenen Partei insoweit ein Erstattungsanspruch zusteht, hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden (Beschluß vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 - NJW-RR 2004, 1143).Die übliche Vergütung beläuft sich bei Auftreten eines bei dem bestellten Rechtsanwalt angestellten Assessors in der Regel auf die vollen Gebühren der BRAGO (BGH Beschluss vom 27. April 2004 aaO).